Was bleibt vom Verdacht? Wie der „Tagesspiegel“ seinen Artikel zum Fall Judy S. leise umbaute

Der „Tagesspiegel“ musste vergangene Woche eine Richtigstellung zu einem Artikel drucken, der schon vor anderthalb Jahren erschienen ist. Das Kammergericht Berlin hat die Zeitung dazu verurteilt, nach einem langen Rechtsstreit mit einer Polizistin.
Die Sache, um die es in dem Artikel geht, sorgte für viel Aufsehen. Die Axel-Springer-Zeitungen „Bild“ und „B.Z.“ hatten Ende 2024 Unwahrheiten über eine Berliner Polizistin verbreitet. Sie hatten unter anderem behauptet, Judy S. sei trans, was nicht stimmt. Ein Artikel trug die Überschrift: „Missbrauchsverdacht: Kaum jemand wusste, dass die Polizistin einen Penis hat“. Der Axel-Springer-Verlag bat Judy S. dafür später um Entschuldigung und musste eine hohe Geldentschädigung zahlen.
Offen ist weiterhin die Frage, wie die Unwahrheiten in die Springer-Blätter kamen. Der „Tagesspiegel“ hegte im Frühjahr 2025 den Verdacht, die „Bild“-Autorin könnte im Zuge einer Intrige aus der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) heraus mit Infos gefüttert worden sein. Unter anderem schrieb der „Tagesspiegel“, eine „hochrangige Funktionärin“ habe unter Kollegen ähnliche Falschbehauptungen über Judy S. verbreitet wie „Bild“ und „B.Z.“. Der Name der Frau stand nicht im Text. Aber eine DPolG-Funktionärin erkannte sich in der Beschreibung wieder und ging juristisch gegen den Artikel vor.
Das Landgericht Berlin II gab ihr kurz nach Erscheinen des Artikels recht. Sie hatte eidesstattlich versichert, sich nie so geäußert zu haben, wie es der „Tagesspiegel“ behauptete. Die Kammer überzeugte das. Zwar hielt die Zeitung dagegen, aber sie hatte ein Problem: Sie selbst konnte keine eidesstattlichen VersicherungenSchriftliche Erklärung einer Person, dass ihre Angaben wahr und richtig sind. Im... ihrer Quellen vorlegen, da sie den jeweiligen Personen Vertraulichkeit zugesichert hatte. Lieber nehme man eine gerichtliche Niederlage hin, „als unsere Zusagen gegenüber unseren Informanten zu brechen“, schrieb der „Tagesspiegel“ damals auf Anfrage von Übermedien.
Die betreffende Passage verschwand daraufhin aus dem Artikel. Einen Hinweis, was gekürzt wurde und warum, fügte der „Tagesspiegel“ nicht ein. Und der Funktionärin reichte die Löschung nicht – sie verlangte eine Richtigstellung, unter anderem auf dem Titelblatt, wo die ganze Geschichte einst prominent angekündigt worden war. Das Landgericht Berlin II wies ihre Klage aber Ende 2025 zurück: Die Funktionärin stehe weder im Zentrum des Textes, noch werde sie namentlich genannt. Und ihr Ruf sei auch nicht nachhaltig beeinträchtigt, da der „Tagesspiegel“ die Zeilen ja bereits gelöscht habe.
Vor dem Kammergericht, der höchsten Instanz in Berlin, bekam die Funktionärin nun aber Recht. Zwar hatte der „Tagesspiegel“ die entsprechende Stelle im Text relativ weich formuliert, nämlich dass die Funktionärin bestimmte Äußerungen über Judy S. getätigt haben „soll“ – das Gericht wertete das dennoch als Tatsachenbehauptung und nicht nur als „bloßen Verdacht oder explizit offengehaltene Möglichkeit“, wie es im Urteil heißt. Zumal der „Tagesspiegel“ auch ein direktes Zitat wiedergegeben hatte. Die Leserschaft gehe dann davon aus, dass die zitierte Person sich „genau so“ geäußert habe.
Was bleibt vom Verdacht? Wie der „Tagesspiegel“ seinen Artikel zum Fall Judy S. leise umbaute
Dass dem so war, konnte der „Tagesspiegel“ aber nicht überzeugend belegen. Verlangt jemand eine Richtigstellung, muss erst mal festgestellt werden, ob das, was behauptet wurde, überhaupt unwahr ist. Beweisen muss das die Person, die eine Richtigstellung verlangt. Weil jemandem aber nicht zuzumuten sei, „sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen“, heißt es im Urteil, musste der „Tagesspiegel“ offenlegen, worauf er seine Behauptung stützt. Man nennt das: sekundäre Darlegungslast.
Womit die Zeitung wieder das alte Problem hatte: Wegen des Quellenschutzes konnte der „Tagesspiegel“ niemanden als Zeuge für eine Gerichtsaussage benennen. Also trug im Prozess lediglich ein Redakteur vor, was ihm seine Quelle berichtet habe. Konkret ging es um eine Besprechung in der Polizeiakademie, in der die zitierte Äußerung der Funktionärin gefallen sein sollte – und in der sie das „gesamte NarrativNarrative fassen komplizierte Zusammenhänge in einer einfachen Erklärung zusammen. Der Begriff ist... vom Penisträger in der Damenumkleide, -sauna oder -dusche“ reproduziert habe, sagte der Redakteur aus.
Die Funktionärin präsentierte eine eigene Zeugin. Auch sie war, wie offenbar die Informantin der Zeitung, in der Besprechung dabei gewesen. Allerdings sagte sie persönlich vor Gericht aus – und entlastete die Funktionärin.
Das Gericht bewertete das als die stärkere Aussage, da sich der Redakteur lediglich auf Berichte einer laut Urteil „empörten“ Informantin stütze, deren Namen er nicht preisgab. Er sei ein „typischer Zeuge vom Hörensagen“; einen persönlichen Eindruck von der Primärquelle konnte sich das Gericht nicht machen. Und es hatte etwa Zweifel, ob die Quelle die Zitate den Teilnehmerinnen der Besprechung zuverlässig zugeordnet hatte.
Die Aussage der persönlich auftretenden Zeugin entlastete die Funktionärin auch deshalb, weil sie Äußerungen aus der besagten Besprechung sich selbst zuschrieb. Zum Beispiel die Aussage:
„Wenn ich in die Sauna gehe, will ich keine Begegnung mit einer Frau, die einen Penis trägt.“
Sie erklärte außerdem, die Funktionärin habe nicht gesagt, dass Judy S. einen Penis habe.
Das Kammergericht glaubte der Zeugin. Die Aussage weise „einen stabilen inhaltlichen Kern“ auf, inklusive einer „eigenen – durchaus kontroversen – Sauna-/Penis-Aussage“.
Blieb noch die Frage, ob die Zeugin neutral ist – oder möglicherweise parteiisch. Darauf geht das Gericht im Urteil ebenfalls ein. Gegen sie könne ihre „Nähe zur Klägerin“ sprechen und „eine mögliche Solidarisierung in einer Konfliktlage“ – doch allein weil sie der Klägerin nahestehe, dürfe man ihre Aussage nicht als unglaubhaft abtun, heißt es im Urteil. Dafür müsse es schon konkrete objektive Widersprüche geben.
Mit seiner Berichterstattung, urteilte das Kammergericht, habe der „Tagesspiegel“ das Persönlichkeitsrecht der Funktionärin erheblich verletzt. Auch ohne Namensnennung sei sie für ein engeres Umfeld zu erkennen gewesen, also auch für den Kreis, in dem sie berufliche Positionen innehat. Die unwahre Darstellung sei deshalb geeignet gewesen, das Vertrauen in ihre Amtsführung zu beeinträchtigen.
Für den „Tagesspiegel“ und überhaupt für investigativen Journalismus ist das ein problematisches Urteil. Wer Informanten schützen will, muss bei einer vergleichbaren Quellenlage also damit rechnen, vor Gericht zu scheitern.
Auf Anfrage von Übermedien schreibt der „Tagesspiegel“, er erachte die Entscheidung „als rechtlich unzutreffend“. Man habe lediglich über einen Verdacht berichtet und sei nun dennoch zu einer Richtigstellung verurteilt worden. Was das Kammergericht als „unwahr“ einstufe, „hatten wir als Tatsache niemals behauptet, denn es hieß lediglich, dass sie vor Kollegen immer wieder über Judy S. gesprochen haben ,soll‘“. Und selbstverständlich hätten sie auch in diesem Verfahren ihre Quelle weiter geschützt.
Der „Tagesspiegel“ betont außerdem, dass sich die Funktionärin damals auf Anfrage der Zeitung nicht habe äußern wollen:
„Wir hatten der Klägerin vor der Berichterstattung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, hiervon hat sie leider keinen Gebrauch gemacht.“
Die Richtigstellung musste der „Tagesspiegel“ online und im gedruckten Berlin-Teil veröffentlichen. Der Forderung der Funktionärin, sie auch auf den Titel der Print-Ausgabe zu drucken, folgte das Gericht allerdings nicht. Es geht hier um das „Prinzip der Waffengleichheit zwischen Erstmitteilung und Richtigstellung“: Weil die angegriffene Passage damals nicht auf der Titelseite stand, sondern im Innenteil, muss auch die Richtigstellung nur im Innenteil erscheinen.
Absurd ist allerdings die Online-Richtigstellung, die irgendwo in den unendlichen Weiten von tagesspiegel.de steht und auch nicht auf der Startseite erscheinen musste. Im ursprünglichen Artikel ist sie ebenfalls nirgends erwähnt, dabei wäre das ja ein logischer Ort. Wer den Text heute liest, kann nicht erkennen, dass er seit seiner Veröffentlichung erheblich verändert wurde – und zwar nicht nur an der Stelle, an der es um die Funktionärin ging. Auch die „Bild“-Autorin geht gegen den Text vor. Dieser Rechtsstreit ist noch nicht beendet; Mitte Oktober soll abermals verhandelt werden.
Einfluss auf den Text hatte aber auch das bereits: verschiedene Stellen mussten nach einem Gerichtsurteil getilgt werden. Gerade in einem Text, über dessen zentrale Aspekte gestritten wird, wäre ein Hinweis das Mindeste. Im „Tagesspiegel“ fehlt er bis heute.
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„Sie hatten unter anderem behauptet, Judy S. sei keine Frau, sondern trans, was nicht stimmt.“
Der Satz ist ein bisschen ungeschickt gewählt, glaube ich.
@Thomas Elsner: Danke, ich hab‘s geändert.