Mehr über Berliner Zeitung
Es gibt diese schöne Vorstellung, dass journalistische Arbeit vor allem daraus besteht, zu recherchieren. Von vor Ort berichten, Fakten herausfinden, sich in Dokumente einarbeiten, Entwicklungen analysieren, sowas.
In der Praxis besteht allerdings ein erheblicher Teil journalistischer Arbeit aus etwas anderem: abschreiben. Das nehmen, was jemand anders verfasst hat, und es, ein bisschen umverpackt, im eigenen Medium erneut veröffentlichen.
Das ist immer wieder ein inhaltliches Problem, weil so auch einseitige Interpretationen oder falsche Darstellungen eines Sachverhaltes vervielfältigt werden, aber selten ein juristisches. Tatsachen sind nicht urheberrechtlich geschützt. Wenn jemand etwas herausfindet, dürfen andere Medien diese Nachricht weiterverbreiten, wobei es guter Stil ist, die Quelle zu nennen. Wenn jemand eine kluge Analyse eines Geschehens hat, können andere sich auf seine Gedanken stützen.
Gibt es einen Punkt, von dem an das „Abschreiben“ trotzdem auch juristisch zu weit geht? Selbst wenn ein Text vielleicht nicht Wort für Wort übernommen wird, aber Gedanke für Gedanke? Muss es der Autor eines Artikels hinnehmen, dass jemand anderes seine Arbeit komplett ausschlachtet?
Womöglich nicht. Felix Zimmermann, Chefredakteur des juristischen Online-Magazins „Legal Tribune Online“ (LTO), hat jetzt beim Landgericht Hamburg eine einstweilige VerfügungInstrument, das im Presserecht genutzt wird. Personen oder Organisationen können eine einstweilige... gegen die „Berliner Zeitung“ erwirkt. Sie muss einen Artikel löschen bzw. maßgeblich verändern, weil er aus Sicht des Gerichts ein Plagiat darstellt. Zimmermann sieht darin einen grundsätzlichen Erfolg über den Einzelfall hinaus:
„Das Urteil stärkt Journalisten und schützt ihre Arbeit.“
(Offenlegung: Ich habe mit Zimmermann gemeinsam einen Artikel für Übermedien verfasst.)

Thema der beiden Berichte, um die es geht, ist ein Urteil gegen die Redaktion „Correctiv“, das die AfD-Politikerin Gerrit Huy im März 2026 erwirkt hat. Das Landgericht Berlin II hatte damals Teile der „Correctiv“-Berichterstattung über ein Treffen von Rechten und Rechtsextremen in Potsdam untersagt. Am 13. April veröffentlichte es die Urteilsbegründung. Zimmermann arbeitete sich durch die 31 Seiten und fasste sie in einem Artikel auf LTO zusammen, der sie einordnete und bewertete. Er erschien am Mittag des 14. April.
Wenige Stunden später, um 18:51 Uhr, erschien in der „Berliner Zeitung“ ebenfalls eine Analyse des Urteils. Nach Ansicht von Felix Zimmermann sind sämtliche Passagen darin nach der Einleitung „entweder wortwörtlich, fast wortgleich oder sinngemäß“ seinem Bericht entnommen worden. Es ist allerdings kein Copy & Paste, kleine sprachliche Details sind an vielen Stellen geändert worden. Der Artikel erwähnt zwar LTO, aber nicht als Quelle, sondern nur beiläufig mit der Formulierung: „Zuerst berichtete auch LTO.“
Zimmermann sagt, er habe sich bei der Zeitung darüber beschwert, dass sie seine Urheberrechte verletzt habe. Zunächst per Mail an eine im Impressum angegebene Adresse, später auch an den Chefredakteur Moritz Einhorn, schließlich noch als Abmahnung per Post. Die „Berliner Zeitung“ habe nicht reagiert. Daraufhin habe er eine einstweilige Verfügung gegen das Blatt beantragt.
In seinem Antrag räumt er ein, dass die Wiedergabe des Urteils selbstverständlich keine „geistig schöpferische Leistung“ von ihm darstelle, für die er ein Urheberrecht in Anspruch nehmen könne. Wohl aber für dessen Einordnung, Zusammenfassung und Kommentierung. Auch die Verdichtung des Urteils auf knappen Raum sei eine „eigenschöpferische Leistung“. Die „Berliner Zeitung“ habe sich von dieser Arbeit nicht bloß zu einem eigenen Artikel anregen lassen, sondern sie „teils wortwörtlich reproduziert“.
Im gesamten Artikel der „Berliner Zeitung“ sei „kein einziger Inhalt“, der nicht auch im LTO-Artikel auftaucht. Bis auf den Schlusssatz fände sich in ihrem Text auch „kein eigenständiger Gedankengang ihres Redakteurs“.
Zimmermann führt in seinem umfangreichen Schriftsatz viele Belege dafür auf, dass die „Berliner Zeitung“ für ihr Stück bloß seinen Artikel ab- und umgeschrieben habe. Dafür sprechen auch Fehler, die ihr beim Abschreiben unterlaufen sind. So zitiert sie etwa eine vermeintlich aus dem Urteil stammende Formulierung als wörtliches Zitat – dabei stammt diese von Zimmermann.
Viele Formulierungen, mit denen Zimmermann das Urteil zusammengefasst habe, die sich also nicht in dieser Form im Urteil selbst finden, tauchen minimal abgewandelt in der „Berliner Zeitung“ auf. Einige Beispiele:
| „Legal Tribune Online“ | „Berliner Zeitung“ |
| Nach Auffassung des Gerichts verweist der Ausdruck „Masterplan“ im Kontext des Artikels gerade auf den konkreten Vortrag Martin Sellners beim Potsdamer Treffen und sei daher eine Tatsachenbehauptung. | Nach Auffassung der Berliner Pressekammer verweist der Ausdruck „Masterplan“ im Kontext des Artikels auf den konkreten Vortrag des Rechtsextremisten Martin Sellner beim Potsdamer Treffen und sei daher als Tatsachenbehauptung zu verstehen. |
| Dass „Ausweisungen“ deutscher Staatsbürger nach derzeitiger Rechtslage gar nicht möglich seien, ändere daran nichts, schon weil der Artikel nicht an ein Fachpublikum gerichtet sei, das hierüber Kenntnis hätte. | Dass „Ausweisungen“ deutscher Staatsbürger nach geltendem Recht gar nicht möglich seien, ändere daran nichts, da der Artikel nicht an ein juristisches Fachpublikum gerichtet sei. |
| Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig: In Potsdam wurde kein Plan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger vorgestellt. | Dabei ist und bleibt unstreitig: In Potsdam wurde kein Plan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger geschmiedet. |
| Das Landgericht Hamburg schob diesen Umstand beiseite, das Landgericht Berlin II erwähnte ihn nicht einmal. Richter Reinke hatte bereits in der mündlichen Verhandlung betont, die Auslegung Dritter könne nur „indizielle Bedeutung“ haben, sei aber keine „Smoking Gun“. | Während das LG Hamburg diesen Umstand im Urteil beiseiteschob, erwähnt ihn das LG Berlin II nicht einmal. In der mündlichen Verhandlung betonte der Vorsitzende Richter Michael Reinke bereits, die Auslegung Dritter könne nur indizielle Bedeutung haben, sei aber keine „Smoking Gun“. |
Zimmermann argumentiert, dass nicht die einzelnen, fast wörtlich übernommenen Zitate jeweils zwingend eine Urheberrechtsverletzung darstellen, aber die „Gesamtschau“ mit den vielen Auffälligkeiten entscheidend sei.
Eine besondere Pointe sieht er darin, dass die „Berliner Zeitung“ auch einen Fehler von ihm übernommen habe. Er hatte in seinem LTO-Artikel den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ thematisiert, der es ermöglicht habe, dass in Berlin über die Klage verhandelt wurde. Tatsächlich sind aber sowohl die klagende AfD-Politikerin als auch „Correctiv“ in Berlin ansässig, sodass der „fliegende Gerichtsstand“ hier gar keine Rolle spielt. Trotzdem fand sich auch diese – falsche – Argumentation im Artikel der „Berliner Zeitung“.
Die „Berliner Zeitung“ erwiderte gegenüber dem Gericht, ihr Autor habe den LTO-Text nicht als „Blaupause“, sondern nur zur Informationsbeschaffung genutzt. Etwaige Ähnlichkeiten zwischen beiden Texten seien dadurch zu erklären, dass sie sich auf dasselbe Urteil beziehen. Beim LTO-Artikel handele es sich um einen Sachtext, der keine besonderen schöpferischen Eigenarten aufweise.
Das Landgericht Hamburg widersprach – und gab Zimmermann recht. Die „Berliner Zeitung“ habe sein Urheberrecht verletzt, weil sie die „kreativen Elemente“ seines LTO-Textes, „die die eigenen und sprachlichen Eigenarten“ beinhalten, wiedererkennbar übernommen habe. Aufgrund der Quantität und Qualität der übernommenen Passagen sei die Grenze überschritten, die man bei Gebrauchstexten hinnehmen müsse, die sich naturgemäß auch ähneln können. Das Gericht fand eine „Vielzahl an wortgleichen oder jedenfalls einander stark ähnelnden Formulierungen“. Die „Berliner Zeitung“ habe in ihrem Text an mehreren Stellen „nahezu identisch“ die „eigenen Wertungen, Verbildlichungen und sprachlichen Eigenheiten“ aus Zimmermanns Text übernommen.
Das Gericht bezieht sich in seiner einstweiligen Verfügung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Dezember 2025, das nach Einschätzung von Zimmermann die Position von Journalisten stärkt. In dem EuGH-Urteil geht es auch um Urheberrechte – allerdings an Möbeln. Der EuGH stellte fest, dass auch Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich geschützt sein können. Entscheidend sei, ob Elemente, die auf „freien und kreativen Entscheidungen“ beruhen, „wiedererkennbar“ übernommen wurden. Die „Gestaltungshöhe des Werks“ sei unerheblich. Was für Gebrauchsgegenstände gilt, so das Hamburger Gericht, gelte auch für Gebrauchstexte.
Auch auf das Zitatrecht kann sich die „Berliner Zeitung“ laut Landgericht Hamburg nicht berufen. Das liege schon daran, dass der bloße Hinweis „Zuvor berichtete auch LTO“ keine richtige Quellenangabe sei. Außerdem greift das Zitatrecht nur, wenn man sich mit den zitierten Inhalten selbst auseinandersetzt.
Für Zimmermann geht es um mehr als den einzelnen Fall, wie er im Gespräch mit Übermedien sagt, sondern um eine ganze Praxis. „Der Redakteur der ‚Berliner Zeitung‘ hat an dem Tag nachweislich elf Artikel veröffentlicht. Da ist es nachvollziehbar, dass er das komplexe 30-seitige Urteil des Landgerichtes nicht selbst studieren kann. Doch es regt mich auf.“ Deshalb habe er viel Zeit in die Auseinandersetzung gesteckt.
„Ich habe diesen Rechtsstreit nicht nur für mich oder LTO geführt, sondern für alle Journalistinnen und Journalisten. In journalistischen Texten steckt viel gedankliche und schöpferische Arbeit. Es kann nicht richtig sein, dass unsere aller Texte für andere Medien oder Akteure ein Selbstbedienungsladen sind. Klar, die Information ist frei, aber nicht die Art und Weise ihrer Aufbereitung. Das hat das Landgericht Hamburg klar festgestellt. Wenn ein journalistischer Text in einem anderen Artikel klar wiedererkennbar ist, können Unterlassungsansprüche bestehen.“
Er warnt davor, dass der Nachweis des Abschreibens und des Ausbeutens anderer Leute Arbeit in Zukunft noch schwerer fallen dürfte. Weil dann „zwar alle Gedankengänge übernommen, aber durch Künstliche IntelligenzTechnologie, die Maschinen oder Software befähigt, Aufgaben auszuführen, die normalerweise menschliche Intelligenz... ganz neu formuliert werden“ können. Auch dagegen müssten aus seiner Sicht Journalistinnen und Journalisten vorgehen könnten.
Ja, das wäre schön. Und schön ist auch, dass das Landgericht Hamburg festgestellt hat, dass es nicht reicht, ein paar Wörter und Sätze umzustellen, um den Text eines anderen als eigenen ausgeben zu dürfen. Dass die „Berliner Zeitung“ vor Gericht das Ergebnis journalistischer Arbeit – das Recherchieren, Einordnen, Verdichten, Erklären, Bewerten – als nicht besonders schutzwürdig darstellt, ist bezeichnend. Aber an der Praxis und dem Geschäftsmodell dahinter können auch solche Gerichtsentscheidungen vermutlich wenig ändern.
Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig; die „Berliner Zeitung“ kann in Berufung gehen. Auf eine Anfrage von Übermedien hat sie nicht reagiert.
Allerdings hat sie ihren Artikel inzwischen überarbeitet – in einer höchst erstaunlichen Weise: So hat sie von sechs Passagen, die das Gericht konkret beanstandete, eine gelöscht. Die fünf anderen wurden hingegen so geändert, dass sie jetzt entweder noch näher am LTO-Original oder teilweise sogar identisch mit Zimmermanns Text sind. Es handelt sich also noch eindeutiger um eine Kopie als vorher. Zimmermann will nun beantragen, dass ein Ordnungsgeld gegen das Blatt verhängt wird.
Stefan Niggemeier ist Mitgründer von Übermedien und BILDblog. Seit vielen Jahren Autor, Blogger und Medienkritiker, früher unter anderem bei der FAS und beim „Spiegel“, heute vor allem für die „Süddeutsche Zeitung“. In seinem Notizblog macht er Anmerkungen zu aktuellen Medienthemen. Hier können Sie alle Folgen lesen.
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Es ist ja schon dreist, einfach so einen Artikel abzuschreiben. Es ist aber dann zusätzlich noch selten dämlich, auf einem Portal was sich mit Recht befasst, abzuschreiben.
Zitat:
‚Die „Berliner Zeitung“ erwiderte gegenüber dem Gericht, ihr Autor habe den LTO-Text nicht als „Blaupause“, sondern nur zur Informationsbeschaffung genutzt. Etwaige Ähnlichkeiten zwischen beiden Texten seien dadurch zu erklären, dass sie sich auf dasselbe Urteil beziehen. ‚
Komplett ehrenlos.
So dummdreist muss man auch erstmal werden…
Spricht definitiv nicht für die Redaktion der Berliner Zeitung.
Das ist übrigens der gleiche Unternehmer, der hier gegen Meinungsfreiheit vorgegangen ist:
https://volksverpetzer.de/aktuelles/volksverpetzer-gewinnt-ostdeutsche-allgemeine/
Ich hätte erwartet, dass sich das Gericht an den Umgang mit Open Source Lizenzen bei Software anlehnt.