Migrationspolitik: Der falsche Zorn des Gunnar Schupelius
Der „B.Z.“- und „Bild“-Kolumnist verbreitet mitten im Bundestagswahlkampf 2025 Falschbehauptungen zum Thema Migration, die dann Kreise ziehen. Der Presserat spricht aber nur eine Missbilligung aus, keine Rüge. Warum?
Je stärker ein Thema den öffentlichen Diskurs prägt, desto größer ist auch die Verantwortung der Medien – besonders dann, wenn das Thema emotional aufgeladen ist. Die Migrationspolitik gehört zweifellos dazu. Und gerade hier können Falschbehauptungen schnell gravierende Folgen haben. Medien, die presseethische Standards missachten, tragen dazu bei, dass der Diskurs kippt und irrationaler wird.
Dass das nicht folgenlos bleibt, hat unlängst der Presserat deutlich gemacht – und ein wichtiges Zeichen gesetzt. Auch wenn seine Entscheidungen nicht in jedem Fall ganz überzeugen.
Über Rügen
Der Presserat rügt Medien, wenn sie unsauber arbeiten – aber fast niemand bekommt das mit. Wir berichten deshalb über besonders aufschlussreiche Presserats-Entscheidungen und zeigen, was sich daraus lernen lässt. Alle Folgen unserer Serie finden Sie hier.
Worum geht es konkret?
Die Boulevardzeitung „B.Z.“ aus dem Axel-Springer-Verlag veröffentlichte am 23. Januar 2025 eine Folge der Kolumne „Gunnar Schupelius – Mein Ärger“ unter der Überschrift: „Wie geht es weiter nach dem Kindermord von Aschaffenburg?“
Der Autor schreibt darin, Deutschland habe 2024
„250.000 Asylanträge von illegal eingereisten Migranten entgegengenommen (…) In Deutschland kann ein abgelehnter Asylbewerber bis zu acht Mal gegen seine Ablehnung vor den Verwaltungsgerichten klagen. Dazu bekommt er einen kostenlosen Rechtsbeistand, dafür hat die Regierung Scholz gesorgt.“
Der Presserat hat diese Sätze als Falschbehauptungen klassifiziert (Az. 0645/25/2-BA-V) und einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und Ziffer 2 (Sorgfalt) erkannt. Und falsch sind Schupelius’ gleich mehrfach.
Sein Ärger: „B.Z.“-Kolumne von Gunnar SchupeliusFoto: Imago/NurPhoto, Ausriss: „B.Z.“
Zunächst: Es gibt nicht acht, sondern nur drei verwaltungsgerichtliche Instanzen – Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht.
Darüber hinaus stellt der Presserat fest, dass sich die Zahl, die Kolumnist Gunnar Schupelius nennt, auf die Gesamtzahl der Asylanträge in 2024 bezieht – und es „nachweisbar falsch“ sei, dass alle Anträge von illegal Eingereisten stammten.
Der Beschwerdeführer rechnet unter Bezug auf diverse Quellen – etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) – vor, dass mindestens 80.000 Personen, also rund ein Drittel der Gesamtgruppe, keineswegs „illegal eingereist“ seien. Hierzu zählten zum Beispiel Personen, die mit einem gültigen Visum einreisten oder sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhielten, als sie ihren Antrag stellten.
Die dritte Falschbehauptung betrifft den „kostenlosen Rechtsbeistand“, den Asylbewerber laut Schupelius für Klagen vor Verwaltungsgerichten bekommen. Als der Artikel erschien, gab es tatsächlich sogenannte Pflichtanwälte. Die hatten aber mit dem Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten nichts zu tun. Ihre Aufgabe bestand darin, bei Personen, die sich in Abschiebehaft befanden und deren Ausreisepflicht bereits feststand, zu prüfen, ob die Inhaftierung rechtmäßig war.
Eingereicht hat die Beschwerde der Politikwissenschaftler Seán McGinley, der sich seit zehn Jahren mit Migrations- und Aufenthaltsrecht befasst. 2024 etwa war McGinley beim Presserat mit Beschwerden gegen Beiträge erfolgreich, die Ukrainern mit doppelter Staatsbürgerschaft Bürgergeld-Betrug andichteten. Wir haben darüber berichtet.
Warum ist die Entscheidung wichtig?
Der Presserat sprach wegen Schupelius‘ Kolumne in der „B.Z.“ im Dezember lediglich eine Missbilligung aus – er nutzte also nicht die schärfste Sanktionsmöglichkeit: die Rüge. Anhand dieses Beispiels lässt sich deshalb gut diskutieren, welche Verstöße eine Missbilligung und welche eine Rüge rechtfertigen.
Eine Referentin des Presserats betont auf Nachfrage, dass sich der zuständige Beschwerdeausschuss einstimmig für die zweitstärkste Sanktion entschieden habe, und erklärt:
„Eine Missbilligung gilt beim Presserat durchaus als Sanktion für schwerwiegende Verstöße.“
Das kann man auch anders sehen, immerhin ist die Kolumne mitten im Bundestagswahlkampf erschienen und sie verbreitete schlichtweg falsche Informationen zum damals dominierenden Wahlkampfthema. Und dafür gibt es nur die zweitschärfste Sanktion? Medien sind nicht einmal verpflichtet, eine solche Missbilligung zu veröffentlichen. Der Presserat erfasst auch nicht, ob sie es tun. Anders als bei Rügen.
Der Presserat
Mit dem Presserat schaut die deutsche Presse sich selbst auf die Finger. Jeder kann sich dort über Berichterstattung beschweren. Das Gremium prüft dann, ob die Redaktion gegen den Pressekodex verstoßen hat. Eine Strafe gibt es dafür nicht. Aber der Presserat kann Hinweise, Missbilligungen oder Rügen aussprechen. Rügen sind die schärfste Sanktion – und sollen von dem betroffenen Medium selbst veröffentlicht werden.
Gunnar Schupelius reagierte eher hemdsärmelig auf die Beschwerde über seine Kolumne. Wenn er „die Zahlen der Gegenseite überprüfen“ würde und dabei herauskäme, dass sie stimmten, müsste er an der Gesamtaussage seines Beitrags nichts verändern, zitiert der Presserat den langjährigen Springer-Autor.
Der Presserat war darüber not amused und schreibt in seiner Entscheidungsbegründung:
„Der Autor gibt in seiner Entgegnung zu erkennen, dass er die im Kommentar gemachte Behauptung nicht recherchiert hat. Dies hätte er aber tun müssen, bevor er die entsprechende Tatsachenbehauptung aufstellt.“
Die Kaltschnäuzigkeit, die Schupelius hier gegenüber dem Beschwerderecht und presseethischen Grundsätzen an den Tag legt, hätte den Presserat eigentlich zu einer Rüge statt einer Missbilligung veranlassen müssen.
Was ist an der Entscheidung erstaunlich?
Anzuerkennen ist, dass der Presserat hier genauer hingeschaut hat als im August 2025: Damals ging es um einen inhaltlich ähnlichen Artikel bei Bild.de, ebenfalls von Schupelius; die Beschwerde hatte auch McGinley eingereicht. Sie landete aber gar nicht erst in einem der Ausschüsse des Presserats, sondern wurde bereits im obligatorischen Vorprüfverfahren abgelehnt. (2025 wurden 509 von insgesamt 2636 Beschwerden nicht für eine Behandlung in einem Ausschuss angenommen.)
Der Text, um den es ging, war im August 2024 erschienen. Schupelius behauptete dort:
„Ein Asylbewerber kann bis zu acht Mal Einspruch einlegen, bis sein Gesuch endgültig abgelehnt werden darf und er ausreisepflichtig wird.“
Der Presserat teilte Beschwerdeführer McGinley mit, man habe bei der Nicht-Annahme berücksichtigt, dass es sich um einen Kommentar handle. Hier sei „eine wesentlich stärkere Form der Zuspitzung und Polemik ethisch zulässig als bei einem Sachartikel“.
Aber wie erklärt sich die unterschiedliche Beurteilung durch den Presserat? Und wieso gilt die Formulierung mit den acht Instanzen in einem Fall als Verstoß gegen den Pressekodex, im anderen aber nicht?
Eine Referentin macht den presseethisch relevanten Unterschied zwischen den beiden strittigen Passagen an drei Wörtern fest: „vor den Verwaltungsgerichten“. Erst durch diesen Zusatz werde die Behauptung eindeutig falsch. Denn:
„Vor Gerichten kann schlichtweg nicht acht Mal Einspruch eingelegt werden. Die Aussage verstößt gegen die Sorgfaltspflicht.“
Bei der anderen Veröffentlichung verhalte es sich anders: Die Aussage „Ein Asylbewerber kann bis zu acht Mal Einspruch einlegen“ sei aus presseethischer Sicht nicht zu beanstanden: „Der Autor verwendet den Begriff ,Einspruch‘ dort umgangssprachlich, das wird im Text deutlich.“ Das Rechtsmittel des „Einspruchs“ gebe es in einem Asylverfahren gar nicht. Schupelius beschreibe „ausdrücklich, dass er damit nicht nur Einsprüche vor Gerichten meint“. Er nenne „acht ganz unterschiedliche ,Einspruch‘-Möglichkeiten gegen eine Abschiebung, die alle sorgfältig recherchiert sind“. Da Leserinnen und Leser erführen, was mit der Aussage „acht Mal Einspruch“ gemeint ist, sei die Zuspitzung zulässig.
Um nachvollziehen zu können, was der Presserat als „sorgfältig recherchiert“ einstuft, ist es hilfreich, die entsprechende Passage aus dem Bild.de-Artikel, die übrigens gar nichts Kommentarhaftes an sich hat, komplett zu zitieren. Sie lautet:
„So sieht der Klageweg aus: Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag ablehnt, kann der Migrant dagegen vor dem Verwaltungsgericht (VG) klagen. Wenn das VG ablehnt, zieht er vor das Oberverwaltungsgericht (OVG).“
Bis zu dieser Stelle ist der „Klageweg“ korrekt beschrieben. Für die folgenden vier Sätze gilt das aber nicht mehr:
„Wenn er dort abgelehnt wird, kann er sich als ,Härtefall‘ bei der Landesregierung melden. Und wenn das nicht hilft, kann er einen neuen Asylantrag stellen (Folgeantrag) und es noch einmal versuchen. Wenn die zweite Runde fehlschlägt, kann er auf subsidiären Schutz klagen oder auf Abschiebeschutz. Dafür gibt es von der Bundesregierung einen kostenlosen Anwalt.“
McGinley kritisiert, dass Schupelius verschiedene Schritte aufzählt, die nichts mit Asylverfahren zu tun haben. Das Härtefallverfahren etwa ist keinesfalls eine Prüfinstanz für abgelehnte Asylanträge. McGinley verweist darauf, dass 15 von 16 Bundesländern die Befassung mit asylrechtlichen Gründen in ihren Härtefallregelungen explizit ausschließen.
Zudem sind die Hürden für die Annahme eines Härtefallantrags hoch. Ähnliches gilt für den Folgeantrag: Es handelt sich hier um ein völlig neues Verfahren, und ein Antrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn im Herkunftsland eine neue politische Situation entstanden ist.
Den Vogel schießt Schupelius mit der Behauptung ab, nach der „zweiten Runde“ könne man gesondert auf subsidiären Schutz klagen – dabei ist diese Prüfung integraler Bestandteil jedes Asylverfahrens. Für die Entscheidung über subsidiären Schutz gibt es also kein eigenständiges Verfahren. Dass Schupelius die tatsächlich existierende dritte Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, komplett übergeht, ist zusätzlich kurios.
Gegenüber dem Presserat hatte McGinley vergebens angeregt, dieser solle bitte berücksichtigen, wie weit sich Falschbehauptungen aus dem Artikel verbreitet hätten. So bescheinigte die AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag Schupelius per Pressemitteilung, er habe den Klageweg eines Asylbewerbers „exzellent nachgezeichnet“. Medien mit ähnlichen Exzellenzvorstellungen („Deutschlandkurier“, „Nius“, „Journalistenwatch“) übernahmen Schupelius’ Formulierungen zum „Klageweg“ in veränderter Form. Später verbreitete auch der „Focus“-Chefkorrespondent Ulrich Reitz die Acht-Instanzen-These in einer, nun ja, „Analyse“ weiter, als er schrieb:
„Trump streicht auch den Klageweg für migrantische Straftäter – ein wichtiger Grund für Nicht-Abschiebung. Wie anders Deutschland: Hier können Migranten gegen Ablehnungsbescheide vor Gericht ziehen, bis zu acht Mal.“
Wie Medien auf andere Falschdarstellungen von Gunnar Schupelius aufgesprungen sind, haben wir bereits 2018 anhand von zwei Beispielen (hier und hier) beschrieben.
Hatten die Falschdarstellungen Folgen?
Der Bundestag hat Ende vorigen Jahres beschlossen, die erst 2024 eingeführte Pflichtanwaltsregelung abzuschaffen – jene Regelung, die Schupelius in seinen beiden Texten beklagt hatte. CDU/CSU, SPD und AfD stimmten einem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zu, der die „Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“ vorsieht.
Vier Tage nach dieser Entscheidung sprach der Presserat die Missbilligung gegen Schupelius‘ zweiten Text aus.
In der Debatte erklärte Alexander Throm, innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, der Pflichtanwalt sei „weder rechtsstaatlich notwendig noch sinnvoll; er verlängert die Verfahren“. Darin klingt Schupelius‘ These von den acht Klageschritten an. Throms Aussage vermittelt ebenfalls einen falschen Eindruck. Der Pflichtanwalt verlängerte die Verfahren ja nicht. Er kam erst nach Abschluss der Verfahren zum Einsatz.
Wie viele der zustimmenden Abgeordneten Schupelius‘ Kommentare – oder deren Aufbereitung in anderen Medien – wahrgenommen hatten, lässt sich nicht im Detail rekonstruieren. Was sich aber sagen lässt: Gunnar Schupelius hat mit seinen Falschdarstellungen zu einem Meinungsklima beigetragen, in dem die Bundestagsentscheidung erst möglich wurde.
Der Autor
Foto: Dennis Weißflog/MDR
René Martens ist seit vielen Jahren Medienjournalist, er berichtet für verschiedene Verlage und ist Mitautor der MDR-Medienkolumne „Altpapier“. Er gehört außerdem regelmäßig der Nominierungskommission des Grimme-Preises in der Kategorie Information & Kultur an und hat diverse Bücher über den FC St. Pauli verfasst.
Da Lügen (euphemistisch „Falschbehauptungen“, „unwahre / unbelegte Behauptungen“) aus rechtskonservativer Richtung (Politik, Presse, Unternehmen) generell keine Konsequenzen mehr haben: ̄ \_ (ツ)_/ ̄
Eine Missbilligung ist für Einige ja auch eher ein Ritterschlag bzw. die Bestätigung, dass man alles richtig gemacht hat.
So’n Presserat kann dann eigentlich auch weg, oder ist das noch Kunst?
Warum wird hier eigentlich zwischen den Tags „Rügen“ und „Über Rügen“ unterschieden?
Ist etwas verwirrend, wenn man entsprechend danach suchen/filtern möchte.
@3, TM: Grundsätzlich gibt es diese Unterscheidung, weil „Über Rügen“ ein festes Format unseres Autors René Martens ist. Nicht jeder Beitrag über Rügen ist also ein „Über Rügen“-Beitrag.
Tatsächlich wäre es aber sinnvoll, Beiträgen aus der Reihe „Über Rügen“ immer auch noch das allgemeine Tag „Rügen“ zu verpassen. ;) Danke für den Hinweis!
Grüße aus der Redaktion
Nun ja, es interessiert die Leser*innen dieser beiden Blätter sicherlich herzlich wenig, was ein Presserat dazu zu sagen hat. Der kauft die Blätter, weil sie der Überzeugung sind, da steht das drin, was der ÖRR nicht sagen darf und was die sogenannte Qualitätspresse bewusst verschweigt.
Nun ja, es interessiert die Leser*innen dieser beiden Blätter sicherlich herzlich wenig, was ein Presserat dazu zu sagen hat.
Stimmt.
Wegen der 8 hat kein Mensch seine Meinung geändert. Und genauso viele werden ihre Meinung ändern, wenn die 8 auf 3 zurückgeht.
Weil die Zahl der Instanzen keine Rolle spielt. Das Ergebnis ist sowieso immer dasselbe.
Wer einen Fuß auf deutsches Staatsterritorium setzt, erwirbt damit das Recht, bis an sein Lebensende hier ohne zu arbeiten ein Luxusleben auf Kosten anderer zu führen.
Egal ob 3 oder 8 oder 38 oder 83.
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Da Lügen (euphemistisch „Falschbehauptungen“, „unwahre / unbelegte Behauptungen“) aus rechtskonservativer Richtung (Politik, Presse, Unternehmen) generell keine Konsequenzen mehr haben: ̄ \_ (ツ)_/ ̄
Eine Missbilligung ist für Einige ja auch eher ein Ritterschlag bzw. die Bestätigung, dass man alles richtig gemacht hat.
So’n Presserat kann dann eigentlich auch weg, oder ist das noch Kunst?
Ich denke, diesen übermedien-Artikel sollte man auch noch verlinken:
https://uebermedien.de/57673/deutscher-presserat-wirbt-mit-seiner-zahnlosigkeit/
Warum wird hier eigentlich zwischen den Tags „Rügen“ und „Über Rügen“ unterschieden?
Ist etwas verwirrend, wenn man entsprechend danach suchen/filtern möchte.
https://uebermedien.de/tag/ruegen/
https://uebermedien.de/tag/ueber-ruegen/
@3, TM: Grundsätzlich gibt es diese Unterscheidung, weil „Über Rügen“ ein festes Format unseres Autors René Martens ist. Nicht jeder Beitrag über Rügen ist also ein „Über Rügen“-Beitrag.
Tatsächlich wäre es aber sinnvoll, Beiträgen aus der Reihe „Über Rügen“ immer auch noch das allgemeine Tag „Rügen“ zu verpassen. ;) Danke für den Hinweis!
Grüße aus der Redaktion
Nun ja, es interessiert die Leser*innen dieser beiden Blätter sicherlich herzlich wenig, was ein Presserat dazu zu sagen hat. Der kauft die Blätter, weil sie der Überzeugung sind, da steht das drin, was der ÖRR nicht sagen darf und was die sogenannte Qualitätspresse bewusst verschweigt.
Stimmt.
Wegen der 8 hat kein Mensch seine Meinung geändert. Und genauso viele werden ihre Meinung ändern, wenn die 8 auf 3 zurückgeht.
Weil die Zahl der Instanzen keine Rolle spielt. Das Ergebnis ist sowieso immer dasselbe.
Wer einen Fuß auf deutsches Staatsterritorium setzt, erwirbt damit das Recht, bis an sein Lebensende hier ohne zu arbeiten ein Luxusleben auf Kosten anderer zu führen.
Egal ob 3 oder 8 oder 38 oder 83.