„FragDenStaat“

Muss man das Internet ausdrucken, um Presse zu sein?

Seit Beginn des Ukraine-Krieges wird wieder vermehrt über die Rolle von Lobbyist:innen und anderen offenen und heimlichen Interessenvertreter:innen Russlands diskutiert. Einer der prominentesten von ihnen ist sicher Gerhard Schröder. Im Dezember 2021 deckten „Abgeordnetenwatch“ und „Die Zeit“ auf, dass Schröder Lobbytreffen von seinem steuerfinanzierten Altkanzler-Büro organisieren ließ. Ob dazu auch Verabredungen mit russischen Unternehmen und Staatsvertreter:innen zählten, blieb unklar.

Die Internetplattform „FragDenStaat“ versteht sich als Anlaufstelle für Informationsfreiheit in Deutschland und bietet Nutzer:innen unter anderem die vereinfachte Möglichkeit, an amtliche Informationen auf Basis geltender Informationsfreiheitsgesetze zu gelangen.

Immer wieder arbeitet „FragDenStaat“ aber auch mit Medien zusammen, um an relevante Informationen zu gelangen und diese zu publizieren. Projektleiter Arne Semsrott ist selbst Journalist, auch andere Mitarbeiter:innen von „FragDenStaat“, wie etwa die Investigativjournalist:innen Aiko Kempen und Vera Deleja-Hotkooder, arbeiten journalistisch und besitzen Presseausweise.

Gericht erkennt „FragDenStaat“ nicht als Presse an

Im März hat „FragDenStaat“ daher Fragen ans Kanzleramt geschickt, das offiziell für Schröders Büro zuständig ist. Unter anderem wollte man wissen, welche Termine des Altkanzlers Schröders Büro von 2019 bis 2022 vereinbart hat, ob die Themen bekannt waren, und wenn ja, welche davon in Zusammenhang mit Energiepolitik, Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft gestanden haben.

Doch weil man keine Antwort erhielt, reichte man bei Gericht einen Eilantrag auf eine einstweilige Anordnung an. Basis dafür ist die Auskunftspflicht von Behörden gegenüber der Presse. „Wir wollen erfahren, wann, wo und mit wem sich Schröder auf Kosten von Steuerzahler:innen getroffen hat“, so Arne Semsrott.

Die Pressekammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat jedoch am 21. Juni 2022 gegen „FragDenStaat“ entschieden. Und zwar mit der Begründung, Semsrott sei trotz Journalistenausweis kein Pressevertreter.

„Vertreter der Presse, ist nur, wer deren vom Gewährleistungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasste Funktion für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess, mithin deren Informations- und Kommunikationsfunktion, wahrnimmt. Dieser Funktionsbezug setzt u.a. voraus, dass der Betreffende bezüglich der Publikation eines Druckerzeugnisses tätig ist; der Schutz der Pressefreiheit knüpft nach Maßgabe des weiten und formalen Pressebegriffs an das sächliche Substrat einer Publikation in gedruckter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form an.

Der Antragsteller hat nicht, insbesondere nicht ausdrücklich behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er bezüglich der Publikation eines Druckerzeugnisses – welches? – tätig ist. Nach eigenem Vorbringen ist der Antragsteller vielmehr für ein Internetangebot tätig. […] Unter diesen Umständen besagt und belegt auch der Presseausweis, der dem Antragsteller ausgestellt und in Kopie vorgelegt wurde, trotz seiner Bezeichnung nicht, dass der Antragsteller bezüglich der Publikation eines Druckerzeugnisses tätig ist, zumal ein Presseausweis der dem Antragsteller ausgestellten Art nicht nur Journalisten, die für Medien in Form von Druckerzeugnissen, mit anderen Worten für Presseorgane, tätig sind, sondern allen hauptberuflich tätigen Journalisten ausgestellt werden kann.“

Ja, Sie haben richtig gelesen: Ein Berliner Verwaltungsgericht beschließt im Jahre 2022, dass Presse nur dann Presse ist, wenn sie ausgedruckt werden kann, denn schließlich hat Johannes Gutenberg nicht das Internet erfunden, sondern die Druckerpresse. Da können „spiegel.de“ und „tagesschau.de“ natürlich froh sein, dass es sich bei ihnen um Telemedien-Angebote von „Presse und Rundfunk im ursprünglichen Sinn handelt“.

Im Hinblick auf „FragDenStaat“ verneint das Gericht die Offensichtlichkeit des presserechtlichen Status‘ und lehnt deshalb die einstweilige Anordnung ab.

„Ob Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten, bei denen es sich weder um Presse noch um Rundfunk im ursprünglichen Sinn handelt, aufgrund dieser Inhalte eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte institutionelle Eigenständigkeit zuzubilligen ist“, sei vom Einzelfall abhängig. Weil: Die denkbare Vielfalt der Erscheinungsformen und Inhalte von bei Schaffung des Grundgesetzes noch nicht existenten Telemedien könnte dagegen sprechen […].“

Dem Urteil fehlt es an Mut

Doch der Sachverhalt ist nicht ganz so unkompliziert, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat: Da es kein bundeweites Presserecht gibt, weil dies in der Kompetenz der Länder liegt (eine Folge der Gleichschaltung der Medien mithilfe des Reichspressegesetzes im Nationalsozialismus), gelten hinsichtlich der Auskunftspflichten von Behörden gegenüber der Presse Landesgesetze. Beim Kanzleramt handelt es sich jedoch um eine Bundesbehörde. Da die Länder wiederum dem Bund und Bundesbehörde per Landesgesetz keine Pflichten auferlegen können, ergibt sich Auskunftspflicht der Bundesbehörden allenfalls unmittelbar aus Art. 5 des Grundgesetzes, der die Pressefreiheit garantiert.

Das Problem: Für reine Telemedienangebote, also auch für Webseiten, gibt es noch keine abschließende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Daher hat das in erster Instanz urteilende Berliner Verwaltungsgericht im Eilverfahren nur geprüft, ob es sich bei „FragDenStaat“ um Zeitung oder Rundfunk handelt – beides verneint – und den Eilantrag verworfen.
Der Berliner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thorsten Feldmann* kommentiert das Urteil für Übermedien wie folgt:

„Diese Entscheidung argumentiert formal nicht falsch, denn sie stellt darauf ab, dass das für Berlin zuständige Oberverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden hat, dass die Prüfung der Frage, ob ein Telemedienangebot als Presse gewertet werden kann, einer Einzelfallprüfung im Hauptverfahren vorbehalten ist. Dennoch hätte ich mir hier ein mutigeres Urteil gewünscht und meiner Auffassung nach wäre eine solche auch möglich gewesen, ja vielleicht unter kommunikationsrechtlichen Erwägungen zwingend geboten gewesen: Denn schließlich liegt es auf der Hand, dass ‚FragDenStaat‘ eine unverzichtbare Funktion für den vom Grundgesetz bezweckten öffentlichen Meinungsbildungsprozess wahrnimmt. Diese Würdigung kommt mir persönlich hier gegenüber der formalen Frage nach einem Druckerzeugnis oder nicht deutlich zu kurz.“

Das „DE“ steht für…

Natürlich geht „FragDenStaat“ gegen das Urteil vor. In ihrer Begründung führt die Organisation unter anderem die langjährige, zum Teil preisgekrönte journalistische Arbeit von Semsrott an – und verweist darauf, dass er bereits in anderen Verfahren als Journalist anerkannt wurde. Zudem beruft man sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, das ausdrücklich festgestellt habe, dass einem Auskunftsanspruch nicht entgegenstehe, „dass der Antragsteller kein in Printmedien veröffentlichender, sondern ein primär für das Fernsehen bzw. Online-Medien tätiger Journalist ist. Denn dieser Umstand ändert nichts an seiner Eigenschaft als Journalist, die ihn dazu berechtigt, sich auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für Auskünfte gegenüber der Bundesregierung zu berufen.“

Aber um der Entscheidung des Gerichts Genüge zu tun, geht man auch andere Wege. Arne Semsrott schreibt dazu: „Zwischen der Demokratie und der Autokratie steht die Druckerschwärze. Gäbe es keine gedruckten Zeitungen mehr in Deutschland, die Pressefreiheit wäre verschwunden.“ Doch: „Was das Gericht nicht wusste: Das DE in FragDenStaat.de steht für Druckerzeugnis.“

Sreenshot: „FragDenStaat“

Daher hat man sich nun entschieden, die besten Texte, die bisher erschienen sind, als Zeitung im Layout des Stils der 1920er Jahre herauszugeben. Das Druckerzeugnis werde „am Mittwoch, den 20. Juli 2022 am Bahnhof Zoo in Berlin ganz in der Nähe vom Oberverwaltungsgericht“ verteilt. Um den Anforderungen des Gerichts nach Regelmäßigkeit zu entsprechen, will man das Ganze sogar wiederholen.

Gedruckte Zeitungen mit Artikeln von "FragDenStaat"
Druck erzeugen mit einem Druckerzeugnis: „FragDenStaat“ bringt seine besten Texte in Papierform. Foto: „FragDenStaat“

Der Deutsche Journalistenverband kritisiert die Entscheidung scharf: „Das Gericht wendet wendet einen Medienbegriff aus dem 19. Jahrhundert an. Die Pressefreiheit wie auch alle Rechte von Journalistinnen und Journalisten, die sich daraus ableiten, bezieht sich nicht nur auf gedruckte Medien. Online-Portale gehören selbstverständlich auch zu den Medien, und zwar mit allen Rechten, nicht als lästige Anhängsel. Es ist zu hoffen, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren anders entscheidet“, so Sprecher Hendrik Zörner.

Interessant ist die zukünftige Entwicklung allemal: Denn schließlich bewegt sich „FragDenStaat“ tatsächlich entlang der oft behaupteten Grenze zwischen Aktivismus und Journalismus. Die journalistische Arbeit des Portals und seiner Beteiligten ist unbestreitbar, gleichzeitig kämpft man aber natürlich auch juristisch und zivilgesellschaftlich für politische Veränderungen, wie zum Beispiel für ein auch gegenüber Bundesbehörden gültiges Bundestransparenzgesetz. Ein Journalismus-Begriff, der auf „Neutralität“ abstellt wie in dem oft zitierten (aber umstrittenen) Hanns-Joachim-Friedrichs-Satz, wonach sich Journalismus mit keiner Sache gemein macht, auch nicht mit einer guten, lässt sich damit nur bedingt vereinbaren. In einem möglichen Hauptverfahren könnte es daher auch auch darum gehen, was die aktuelle Rechtsprechung als Journalismus anerkennt.

*Offenlegung: Thorsten Feldmann hat in medienrechtlichen Verfahren bereits sowohl Übermedien als auch „FragDenStaat“ vertreten. Übermedien hat zudem mit „FragDenStaat“ bei einer Klage gegen die Brema zusammengearbeitet.


Nachtrag (18. August 2022): Am 16. August hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in letzter Instanz entschieden, dass „FragDenStaat“ ein Presseerzeugnis sei. In dem Beschluss heißt es:

„…der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Online-Portal „FragDenStaat“ nunmehr auch als Druckausgabe veröffentlicht wird. Diese neue Sachlage, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht hat, ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.“

6 Kommentare

  1. Kann mich bitte mal jemand über die hier gebräuchliche Verwendung von „(sic!)“ aufklären? Ich wundere mich immer mal wieder über die Art wie dies bei Übermedien verwendet wird.
    Ich kannte es bis vor Kurzem nur im Zusammenhang mit (Rechtschreib-) Fehlern in Zitaten, habe mich dann belehren lassen, dass es auch schlicht für Auffälligkeiten verwendet werden kann um eben deutlich zu machen, dass dies auf die Quelle des Zitates zurück geht.

    Aber hier gibt es jetzt nicht mal mehr ein Zitat.

    Soll ich das jetzt im Sinne der lateinischen Übersetzung (lt. Wikipedia – ich bin selbst kein Lateiner ‚wirklich so‘) als ‚ohne Scheiß Alter‘ deuten, oder als Wertung ‚that’s soo sick maaan….‘?

  2. „Sic“ kenne ich im etwas allgemeineren Sinne, dass ein Tippfehler, ein richtig geschriebenes, aber möglicherweise inhaltlich falsches Wort oder eine Formulierung, die in irgendeiner Weise fragwürdig wäre, 1-1 zitiert wurde und nicht etwa selbst einen Tippfehler oder (Fehl-)Interpretation darstellt.
    Im konkreten Fall weiß ich aber trotzdem nicht genau, was das bedeuten soll, weil die Gutenberg zwar die Druckpresse erfunden hat und nicht die DruckERpresse, aber das Wort Druckerpresse finde ich erstens im zizierten Teil auch nicht, und zweitens ist damit tatsächlich die Maschine gemeint, nicht das Zeitungswesen.

  3. @Mycroft @Soronume
    Sie haben Recht, das (sic!) ist dort fehl am Platz. Ich hatte zunächst angelehnt an den Titel eines alten Gemäldes „die wol eingerichtete Buchdruckerey“ geschrieben, um es besonders altertümlich klingen zu lassen. Am Ende war mir das dann doch zu verschmockt, aber das (sic!) ist als Rudiment beim Redigat stehengeblieben. Wir nehmen es raus, vielen Dank f.d. genaue Lektüre und die Irritation. 🧐

  4. „Da die Länder wiederum dem Bund und Bundesbehörde per Landesgesetz keine Pflichten auferlegen können, …“.
    Das ist ja mal eine steile These. Das hat sich das Bundesverwaltungsgericht schon vor mehr als 50 Jahren so nicht mehr zu behaupten getraut.

  5. Mal sehen, wie lange noch solche Absurditäten produziert werden, bevor man erkennt, dass eine juristische Unterscheidung zwischen Presse und Privatpersonen in einer digitalisieren Welt keinen Sinn mehr ergibt.

  6. Wieder was gelernt! Dankeschön!
    Eine Anmerkung:
    „Die journalistische Arbeit des Portals und seiner Beteiligten ist unbestreitbar, gleichzeitig kämpft man aber natürlich auch juristisch und zivilgesellschaftlich für politische Veränderungen, wie zum Beispiel für ein auch gegenüber Bundesbehörden gültiges Bundestransparenzgesetz.“ und das Leitbild von Hans Jochachim Friedrichs verdienen es, heute in der digitalisierten Welt einer kritischen Betrachtung unterzogen zu werden.
    Allzu häufig habe ich das Gefühl, dass Auslegungen der Gesetzestexte unter Einbeziehung der digitalisierten Welt sich heute aus purer Faul- und Hilflosigkeit auf die alten bewährten (weil gesellschaftlich tradierten) Muster zurückziehen.

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