„Compact“-Verbot

Das Aushöhlen von Grundrechten nutzt am Ende nicht der Demokratie, sondern ihren Feinden

Für Dunja Hayali war der Dienstagmorgen augenscheinlich ein freudiger: „Symbolbild: Wenn Meinung und Freiheit geschützt werden… #compact #Elsässer #Deckmantel #Demokratie #Meinungsfreiheit“, schrieb sie auf X (Ex-Twitter) zum Bild des im Bademantel an der Tür stehenden Jürgen Elsässer, der von Polizist:innen umringt war, die in aller Herrgottsfrühe zur Hausdurchsuchung angerückt waren.

Dem Durchsuchungsbeschluss vorausgegangen war ein Verbot des von Elsässer verantworteten „Compact“-Magazins, des dazugehörigen Online-Shops sowie anderer Verbreitungsplattformen wie etwa zwei mit dem Magazin verbundene YouTube-Kanäle durch Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD). Folgt man der ZDF-Journalistin Hayali, die immerhin die wichtigste Nachrichtensendung der öffentlich-rechtlichen Anstalt moderiert, ist dieses Verbot also ein großer Sieg für Demokratie und Meinungsfreiheit.

Das kann man anders sehen: So schrieb der Großbritannien-Korrespondent der „Zeit“, Jochen Bittner ebenfalls auf X:

„Bei aller Verachtung, die man für den rassistischen #Compact-Dreck haben muss: Die hohen Hürden, die das GG vor einem Parteiverbot aufstellt, sprechen verfassungssystematisch eigentlich dagegen, dass eine Ministerin mal eben ein Medium verbieten darf, oder #JuraBubble?“

Im „Stern“ kommentiert Martin Debes, der seit vielen Jahren über Rechtspopulismus und -extremismus in Thüringen und Ostdeutschland berichtet, das Verbot sei „problematisch“. Zwar sei unstrittig, dass es sich bei „Compact“ um ein rechtsextremes Medium handele, so Debes:

„Doch die entscheidende Frage lautet: Ist ‚Compact‘ vor allem ein Verein – oder nicht eher ein Presseerzeugnis? Und steht es damit, so wie übrigens auch der stern, unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes?“

Diese „entscheidende“ Frage stellt sich, weil Faeser „Compact“ als Vereinigung nach dem Vereinsrecht (§ 3 VereinsG) verbot, da sich die gesamte Unternehmung gegen die verfassungsmäßige Ordnung (im Sinne von Artikel 9 des Grundgesetzes) richte. Mit anderen Worten: „Compact“ sei kein Presseorgan, sondern eine Vereinigung, die kämpferisch gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung agiere. Die Rechtsform (GmbH, e.V., GbR usw.) spielt dabei keine Rolle.

Faeser begründete das Verbot folgendermaßen: „Compact“ hetze „auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie“. Es würden „antisemitische, rassistische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte“ verbreitet, die „auch offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren“ und zu „Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ animieren könnten. Die ausführliche Begründung des Ministeriums steht noch aus, angeblich haben die Expert:innen des Hauses rund 80 Seiten an Belegen gegen „Compact“ zusammengetragen. Dass Elsässer und „Compact“ gegen das Verbot klagen werden, dürfte sicher sein; er kündigte das bereits an.

Übonnent:innen wissen mehr

Sein völliges Unverständnis über das Verbot bekundete „Zeit“-Feuilletonist Lars Weisbrod in mehreren Tweets. Er wundere sich „total, dass so ein Exekutive-Verbot in der Form überhaupt möglich ist?“, so Weisbrod. „Hatte mir rechtsstaat (sic!) irgendwie anders vorgestellt.“

Pressefreiheit ist so wichtig. Ich finde über den Verbot eines Mediums sollte in Deutschland immer zuerst ein Gericht entscheiden, nicht der Innenminister oder der Verfassungsschutz. Wundert mich total, dass so ein Exekutive-Verbot überhaupt in der Form möglich ist?
Interessant wenn man morgens aufwacht und feststellt dass ein AfD Innenminister jeder Zeit einfach meine Zeitungs Redaktion stürmen lassen und verbieten dürfte? Hatte mir rechtsstaat irgendwie anders vorgestellt

Später löschte er seine Tweets und bekundete immerhin erfrischend ehrlich, er habe sich bei vorangegangenen Verboten dieser Art „nicht weiter informiert und nicht drüber nachgedacht“.

Aufmerksamen Übonnent:innen dürfte dieser medien- und verfassungsrechtliche Kunstgriff dagegen bekannt vorkommen: Denn im August 2017 hatte der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière die Webseite „linksunten.indymedia“ verboten, 2016 bereits die rechtsextreme Internetseite „Altermedia“ – auch diese jeweils als Vereinigungen nach dem Vereinsrecht.

„Reporter ohne Grenzen“ bezeichnete das Verbot damals als „bedenkliches Signal“ und beklagte im Fall „linksunten.indymedia“:

„Dass die Bundesregierung ein trotz allem journalistisches Online-Portal durch die Hintertür des Vereinsrechts komplett verbietet und damit eine rechtliche Abwägung mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit umgeht, ist rechtsstaatlich äußerst fragwürdig.“

Zu einer ähnlichen Auffassung im Falle „Compact“ kommt der Jurist und Verfahrenskoordinator der NGO „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF), David Werdermann. Er bezeichnete das Verbot auf X als „wahrscheinlich rechtswidrig“.

Werdermann hatte 2020 im Fall von „linksunten.indymedia“ im Verfassungsblog ausführlich über die rechtliche Problematik der Verbotskonstruktion des BMI über das Vereinsrecht berichtet.

Auch das Online-Rechtsmagazin „Legal Tribune Online“ (LTO) meldet Zweifel an: Joschka Buchholz und Max Kolter weisen darauf hin, dass „inbesondere fraglich“ sei, „inwiefern links- oder rechtsextreme Inhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ein Verbot einer Publikation rechtfertigen können.“ LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann ist im Interview im Livestream der „Welt“ dagegen der Meinung, das Verbot könne durchaus Bestand haben, denn wer wie Elsässer selbst sage, man wolle nicht nur Zeitung sein, sondern das Regime stürzen, der könne sich später vor Gericht schlecht darauf berufen, nur Presse zu sein.


Dennoch bleibt auch angesichts der vorangegangenen Beispiele fraglich, ob das Verbot Bestand hat. Denn sowohl im Falle von „linksunten.indymedia“ als auch „Altermedia“ war zumindest unstrittig, dass diese strafbare Inhalte enthielten, unter anderem konkrete Aufrufe zur Gewalt. Jürgen Elsässer behauptet dagegen, es habe in all den Jahren des Erscheinens von „Compact“ nicht einen derartigen Nachweis oder ein entsprechendes Verfahren gegeben.

Ein Verbot und seine Folgen

Aber auch im Fall „linksunten.indymedia“ hatten sich die Behörden nicht mit Ruhm bekleckert: Das Verfahren gegen die laut den Sicherheitsbehörden mutmaßlichen Betreiber wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ nach § 129 Strafgesetzbuch wurde eingestellt. Medial mit großem Pomp gezeigte vermeintliche „Waffen“ ließen sich den Beteiligten nicht zuordnen.

Die Kläger gegen das Verbot scheiterten sowohl vor dem Bundesverwaltungs- als auch dem Bundesverfassungsgericht letztlich formal, ohne dass die presserechtlichen Fragen überhaupt näher diskutiert wurden. Weil sie aus Sorge vor strafrechtlicher Verfolgung nicht zugaben, Teil eines Vereins zu sein, der ihrer Auffassung nach nicht existierte, seien sie auch nicht klagebefugt, so die Richter:innern. Nur Mitglieder eines Vereins könnten gegen dessen Verbot klagen.

Doch die Folgen des Verbots dauern bis heute an: So überzieht die Staatsanwaltschaft Karlsruhe den Redakteur des freien Freiburger Radiosenders „Radio Dreyeckland“, Fabian Kienert, mit einem Verfahren, weil dieser in einem Artikel das Archiv des 2017 verbotenen Portals „linksunten.indymedia“ verlinkte. Damit, so der Vorwurf, habe er gegen das Vereinigungsverbot (§ 85 StGB) verstoßen.

Die Staatsanwaltschaft ließ in diesem Zusammenhang im Januar 2023 sowohl die Redaktions- als auch die Privaträume durchsuchen. In erster Instanz wurde Kienert im Juni 2024 freigesprochen – nach eineinhalb Jahren. Wegen der Durchsuchung von Redaktions- und Privaträumen ist zudem eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Presse- und Rundfunkfreiheit anhängig.

Woher kommt der plötzliche Aufschrei?

Auffällig ist, wie zügig und umfassend sich am Dienstag Journalist:innen auf X und in Artikeln zu Wort meldeten: Egal, ob das Verbot dabei kritisch gesehen wurde (so von Nicholas Potter in der „taz“) oder befürwortet (etwa von Anton Rainer im „Spiegel“) – allen schien die grundsätzliche Bedeutung des Vorgangs schlagartig bewusst.

Das mag an Verbreitung und Bedeutung von „Compact“ liegen, aber merkwürdig ist es doch: Denn beim „linksunten.indymedia“-Verbot ging den deutschen Medien seinerzeit kaum ein Lichtlein auf:

  • Der „Spiegel“ bezeichnete das Verbot als „schweren Schlag gegen die linksextreme Szene“.
  • Dass bei den Beschuldigten Waffen gefunden worden seien (was sich später als falsch erwies), verbreitete die Deutsche Presseagentur (dpa) ungeprüft.
  • Die „Welt“ schrieb, „die Abschaltung der linksextremen Seite war absolut richtig“
  • Und der Deutschlandfunk posaunte: „rechtsfreie Räume gibt es auch nicht im Internet“.

Das ist ein recht bemerkenswerter Unterschied im Tenor im Vergleich zu einem vom Verfassungsschutz bereits seit 2021 als „gesichert rechtsextrem“ eingestuften Magazin, das sich zudem als Teil einer aktivistischen Bewegung versteht.

Sich treu geblieben ist dagegen Michael Hanfeld in der „FAZ“: Er befand damals, „linksunten.indymedia“ habe sich „im Rausch der linken Gewalt“ befunden und sei völlig zu Recht verboten worden. Heute begrüßt er das „Compact“-Verbot, denn dass „Leser und Zuschauer zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden“ sei nicht nur zu befürchten, sondern lasse sich „angesichts des anschwellenden Bocksgesangs von ‚Compact‘ leicht konstatieren“.

Diese konsequente Pro-Verbotshaltung ist immerhin eines: konsistent.

Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen …

Doch die Aufmunitionierung des Vereinsrechts zum Presseverbot durch die Hintertür bleibt grundsätzlich fragwürdig: Denn so kann der Staat Publikationen verbieten, ohne die eigentlich gebotene verfassungsrechtliche Abwägung überhaupt vorzunehmen. Auch der Notwendigkeit, mildere Maßnahmen wie zum Beispiel das Entfernen einzelner Artikel zu prüfen, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert, entledigt man sich damit. Damit ist der Weg zur Zensur unliebsamer Medien schlechterdings nicht mehr weit.

Für die Pressefreiheit – und hier hat Lars Weisbrod Recht – wäre es besser, solche Entscheidungen würden nicht von der Exekutive (die früher oder später auch von AfD und Co. gestellt werden könnte) getroffen, sondern müssten wie beim Parteienverbot gleich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Die aktuelle Bundesregierung, insbesondere in Gestalt von Nancy Faeser, ist dagegen eifrig darum bemüht, die „wehrhafte Demokratie“ mit immer neuen Befugnissen auszustatten und die Grenzen des Erlaubten immer enger zu ziehen. Es scheint ihr dabei nicht aufzugehen, dass die Präzedenzfälle, die sie schafft, dereinst anderen für ihre Zwecke dienen könnten. Grundrechte auszuhöhlen wird am Ende sicher nicht der liberalen Demokratie nutzen, sondern ihren Feinden.

Nun kann man einwenden, all diese grundrechtlichen Abwägungen träfen für „Compact“ und die anderen Betroffenen eben nicht zu; sie seien nur der Wolf im Pressepelz, der sich mit der Meinungsfreiheit bemäntelt, um die Demokratie gewaltsam abzuschaffen. Doch ob dafür genug Beweise vorliegen, wird man erst noch sehen müssen.

Offenlegung: Der Autor ist Mitglied der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).

22 Kommentare

  1. Auf der einen Seite habe ich die Nachricht heute Morgen gefeiert, ein guter Schritt auf einem weiten Weg.
    Auf der anderen Seite hat mich die staatliche Willkür bei Linksunten sehr gestört – da zeigt sich wohl ein Bias.
    Es wäre doch deutlich schöner, wenn es auf der Basis von soliden Gesetzen passiert wäre statt durch so Winkelzüge.

  2. Das ich mal mit einem Artikel von Andrej Reisin so sehr übereinstimme, hätte ich auch nie gedacht.
    Ich denke dass viel was auf Social Media und in diesem Land schief läuft, ist auf dem Mist von Jürgen Elsässer, Compact und deren Umfeld gewachsen.
    Sie haben den Brunnen vergiftet, wenn von einer Bundesregierung (deren Politik man toll oder doof finden darf) nur noch von einem Regime die Rede ist, wenn man offen von Umsturzphantasien träumen darf und wenn unsere Demokratie offen verachtet wird.
    Ich vermute sogar, dass die immer unanständiger werdende AfD ihren Aufstieg diesem Thinktank zu verdanken hat.
    Aber ein Presseerzeugnis zu verbieten halte ich für hochgradig gefährlich, gibt „denen“ noch zusätzlich Raum gehässige, unsinnige historische Vergleiche zu ziehen und dürfte juristisch schwer haltbar sein.
    Ich fürchte damit hat Nancy Faeser sich und ihrer Karriere nicht den Gefallen getan, die sie beabsichtigt hat.
    Ich finde unsere Demokratie und Pressefreiheit geil und da muss man sowas schmerzhaftes aushalten.
    Danke für diese Einordnung!

  3. Sehr einverstanden. Wenn das juristisch durchgeht, ist ein Präzedenzfall geschaffen, der für die Pressefreiheit gefährlich werden kann.

  4. Irritierend finde ich wie das Innenministerium gleich Pressevertreter eingeladen hat für die Hausdurchsuchung, wahrscheinlich um Frau Faeser als starke Law-and-Order Führungsperson in den Medien zu inszenieren? Auch warum das jetzt so im Hauruck-Verfahren passiert als ob die ganzen Jahre vorher das Magazin kein Problem war? Oder was würde das Innenministerium daran hindern z.B. Tichys Einblick zu verbieten?

    Schade ist es nicht um Compact

  5. Von der Frage der Verhältnismäßigkeit abgesehen, muss es auch irgendwie möglich sein, auch Zeitungen zu verbieten; in letzter Konsequenz ist die Trennung von „Verein“ und „Zeitung“ nicht möglich, wenn der Verein weiß, was er zu tun hat, um als Zeitung zu gelten.
    Aber das wird ein Gericht zu entscheiden haben, kein Ministerium.

  6. Ja, der Dienstagmorgen war ein freudiger. Und nicht nur augenscheinlich! Das bloße Zuschauen und Hinnehmen von rechtsradikaler Unterwanderung hat schon mal in den Untergang geführt. Wenigstens hat jetzt mal eine einen Arsch in der Hose. Grober Klotz, grober Keil. Ob da Feuilletonisten jetzt Nuancen von demokratischen Prinzipien verletzt sehen, ist mir so was von brause, ehrlich! Ich will, dass Nazis hierzulande auf die Fresse kriegen. Danke, Nancy Faeser.

    »Wir gehen in den Reichstag hinein, um uns aus dem Waffenarsenal der Demokratie mit deren eigenen Waffen zu versorgen. Wir werden Reichstagsabgeordnete, um die Weimarer Gesinnung mit ihrer eigenen Unterstützung lahm zu legen. Wenn die Demokratie so dumm ist, uns für diesen Bärendienst Freifahrkarten und Diäten zu geben, so ist das ihre eigene Sache. Wir zerbrechen uns darüber nicht den Kopf. Uns ist jedes gesetzliche Mittel recht, den Zustand von heute zu revolutionieren … Wir kommen nicht als Freunde, auch nicht als Neutrale. Wir kommen als Feinde! Wie der Wolf in die Schafherde einbricht, so kommen wir. Jetzt seid ihr nicht mehr unter euch! Und so werdet ihr keine reine Freude an uns haben!« (Goebbels nach Einzug in den Reichstag im Völkischen Beobachter am 30. April 1928)

    »Das wird immer einer der besten Witze der Demokratie bleiben, dass sie ihren Todfeinden die Mittel selber stellte, durch die sie vernichtet wurde. Die verfolgten Führer der NSDAP traten als Abgeordnete in den Genuss der Immunität, der Diäten und der Freifahrkarte. Dadurch waren sie vor dem polizeilichen Zugriff gesichert, durften sich mehr zu sagen erlauben als gewöhnliche Staatsbürger und ließen sich außerdem die Kosten ihrer Tätigkeit vom Feinde bezahlen. Aus der demokratischen Dummheit ließ sich vortrefflich Kapital schlagen.“ (Goebbels 1935, zwei Jahre nach der Machtergreifung)

  7. @ #4 Eddy Bot: Ja, das wäre auch mal eine interessante Frage, die vielleicht die Kolleg:innen hier mal recherchieren könnten.

    Feine Einordnung von Andrej, danke.

  8. Ja, meine spontane Zustimmung bei dieser Nachricht ist dann doch der Skepsis gewichen. Der Umweg über das Vereinsrecht ist zu augenfällig eine Hilfskonstruktion, von der nicht sicher ist, ob sie vor Gericht Bestand haben wird. Und Elsässer verfügt über ausreichende finanzielle Mitte, um den Rechtsweg zu bestreiten. Am Ende bedient diese Maßnahme erneut das Opfernarrativ der AfD und ihrem Umfeld.

  9. @MFD (#6):

    Schöne Schreibtischmut-Rhethorik: „Grober Klotz, grober Keil!“, „Nazis auf die Fresse!“ – wow, so entschlossen! Geradezu heldenhaft. Und diese Feuilleton-Memmen sollen sich mal nicht so haben:

    Ob da Feuilletonisten jetzt Nuancen von demokratischen Prinzipien verletzt sehen, ist mir so was von brause, ehrlich!

    Was ihnen im Rausch der Begeisterung entgeht, ist folgendes: Elsässer wird klagen, bis vor’s Verfassungsgericht. Und wenn dort das Vereinsverbot als Mittel durchgeht, um die Pressefreiheit auszuhebeln, dann hat nicht die Demokratie einen groben Keil gegen Nazis in der Hand, sondern die Exekutive einen groben Keil gegen die freie Presse. An Gerichten und Art. 5 GG vorbei.*

    Vermuten wir mal, wen dieser Keil unter einer AfD-Exekutive treffen könnte: Die Konkret? Die Junge Welt? Die Jungle World? Vielleicht sogar die Taz? So schön es auch ist, wenn Elsässers Drecksblatt nicht mehr erscheint – das gewählte Mittel ist brandgefährlich. Das zeigt auch, gegen Ihre Intention, Ihr Goebbels-Zitat:

    Uns ist jedes gesetzliche Mittel recht, den Zustand von heute zu revolutionieren […]

    Die Verfassung von Weimar bot den Nazis eines ganzes Arsenal an gesetzlichen Mitteln, um sie letztlich auszuhebeln: Präsidialkabinette, Notverordnungen, Ermächtigungsgesetze. Das Grundgesetz ist gegen solche Angriffe sehr viel besser abgesichert (etwa durch Art. 79 Abs. 3, a.k.a. „Ewigkeitsklausel“). Es wäre fatal, diese Mechanismen aufzuweichen, indem man sich Schlupflöcher baut, die andere später gegen einen wenden können.

    Was, um das klarzustellen, keineswegs bedeutet, dass man Elsässer einfach gewähren lassen sollte. Nur sollte man halt den Klageweg gehen und von unabhängigen Gerichten feststellen lassen, ob die Grenzen von Presserecht und Art. 5 Abs. 2 GG überschritten sind – was ich bei Compact durchaus für gegeben halte.

    ———————————————
    * Wenn es nicht durchgeht, wäre die Bundesregierung blamiert und Compact offiziell reingewaschen. Ein Fest für die AfD. Auch nicht schön.

  10. @9
    Ich denke nicht, dass eine Nazi-Exekutive unter AfD-Führung »Schlupflöcher« braucht, um die Presse kalt zu machen. Die werden so oder so »an Gerichten und Art. 5 GG vorbei« handeln, sollte es jemals so weit sein. Deshalb plädiere ich dafür, ihnen das Leben heute so schwer wie möglich zu machen. Gerne mit Keilen aller Art.

  11. @MFD (#9):

    Werden sie nicht. Sowenig wie die PiS-Partei, Orban oder Meloni das tun/getan haben. Sie werden versuchen, die Demokratie im Rahmen der Gesetze auszuhölen, die Kontrolle über Medien und Gerichte zu stärken, Lehrpläne umzuschreiben, die Zivilgesellschaft zu schwächen, dem Asylrecht den Rest zu geben – aber sie werden (und können) keinen Putsch anzetteln. Illiberale Demokratie, nicht Hitler 2.0.

    Es ist eine seltsame Vorstellung, dass eine Regierungsbildung der AfD auf Bundesebene ähnlich ablaufen würde wie Hitlers Machtübernahme 33/34. Das wäre nicht der Fall – aus verschiedensten Gründen, nicht zuletzt aber auch, weil die AfD gar nicht die Instrumente in der Hand hätte, die Hitler hatte.

    Man sollte sich also davor hüten, Freiheitsrechte abzubauen und Repressionsmittel zu stärken. Damit würde man es der AfD im schlimmsten Fall nur leichter machen.

  12. @11
    Ich bin da in meinem Optimismus zögerlicher als Sie. Wir haben seit langem mal wieder einen Politiker, der »den Volkskörper von brandigen Gliedern befreien« möchte. Als Gesellschaft könnte man den als unterhaltsam-irren Clown der Politszene ein bisschen frei drehen lassen, ansonsten aber weiterhin die demokratischen Geschäfte pflegen. Stattdessen klicken 30 Prozent der Thüringer:innen »Gefällt mir« und wollen ihn zum Ministerpräsidenten haben.

    Deswegen nochmal: Die brauchen nicht die Instrumente, die Hitler hatte. Die schmieden sich selber welche. Und das Europa der starken Vaterländer wird teilnahmslos zusehen. Ich höre jetzt aber auf mit der Schwarzmalerei. Sonst kriege ich noch schlechte Laune. 🙂

  13. Sollte das Verbot vor Gericht keinen Bestand haben, dürfte Frau Faeser ihren Job los sein. Mir wäre es nicht schade um sie. Aber mir graut vor einem Sieg der Rechtsextremen.

  14. In der DDR herrschte Pressefreiheit. Jede Zeitung durfte schreiben, was die SED ihr vorschrieb. Heute verteidigt die Bundesinnenministerin die Pressefreiheit.

  15. Sollte es zu einer Aufhebung der Verfügung im gerichtlichen Verfahren kommen, wäre dies gewiss kein Grund, der Frau Faeser zu einem Rücktritt zwänge.

    Das BMI hat den Sachverhalt offenbar zutreffend beschrieben. Ob das Verbot vor Gericht halten wird, lässt sich zwar ohne gut funktionierende Glaskugel nicht sicher vorhersagen. Das liegt aber eher daran, dass die Verbotsvoraussetzungen weitgehend „unbestelltes Terrain“ (so der Staatsrechtler C. Gusy auf dem Verfassungsblog) sind, zumal wenn es nicht „nur“ um eine Vereinigung geht, sondern diese insbesondere publizistisch tätig ist. Die Grenzen der Pressefreiheit sind insoweit noch nicht abschließend ausgelotet. Bei fortdauernden Beeinträchtigungen der Menschenwürde Dritter (so die BMI-Begründung) findet die Pressefreiheit aber mE in Art. 9 Abs. 2 GG – verfassungsfeindliche Vereine sind (!) verboten – eine im Grundgesetz selbst angelegte Grenze. Das sieht wohl auch das BMI ähnlich. Dass ein Gericht das am Ende anders beurteilt, ist das „Lebensrisiko der Exekutive“ im gewaltenteiligen Staat.

    (Ergänzend: Die Behauptung in dem Beitrag, der Staat könne unter Rückgriff auf das Vereinsrecht Publikationen verbieten, „ohne die eigentlich gebotene verfassungsrechtliche Abwägung überhaupt vorzunehmen“, ist nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts handgreiflich unrichtig. Desgleichen verkennt die Annahme, es wäre besser, wenn ein Vereinsverbot zunächst dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen wäre, sowohl die Funktionsweise der Gewaltenteilung als auch die Mechanismen des einstweiligen Rechtsschutzes; Art. 21 GG ist ein auf spezifischen Gründen beruhender Ausnahmefall)

  16. Danke Andrej Reisin!
    So eine umfassende Einordnung der Presselandschaft, auch mit Bezug zu den Vorgängen um „linksunten.indymedia“ fehlte mir bisher,
    Allein dieser Beitrag ist ein Jahresabo Übermedien wert.

  17. @6: ein Dankeschön für die Goebbels Zitate. Das sollte man wissen! Ich kannte sie bisher nicht. Irre, wie unverblümt erkennbar alles ist.

  18. @Th.Koch #16:
    Na, da beißt sich Ihre „ergänzende“ juristische Katze mMn aber selbst in den Schwanz: Das GG garantiert die Pressefreiheit und Freiheit vor Zensur. Die Gesetzgebungskompetenz haben nach Art. 30, 70ff. die Länder.

    Mithin: Der Bund kann und darf Presseerzeugnisse als solche gar nicht verbieten. Er greift daher zum Vereinsverbot, was von vornherein als Umgehung der Gesetzgebungskompetenz der Länder gewertet werden kann, denn diese haben schließlich sämtlich Pressegesetze erlassen. Regelungen finden sich zudem auch in Medien- bzw. Rundfunkstaatsverträgen und im Telemediengesetz.

    Keines davon enthält allerdings Maßnahmen zum Verbot eines Mediums. Einige (zB das bayerische) regeln immerhin die Beschlagnahme. Dort heißt es u.a:
    – Die Anordnung der Beschlagnahme von Druckwerken steht abweichend von § 98 der Strafprozessordnung nur dem Richter zu.
    – Trennbare Teile des Druckwerks, welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

    Insofern könnte ich Ihnen höchstens zustimmen, dass ein Verbot einer gesamten Publikation ohne die entsprechende Ausnahmeregelung im GG vielleicht nicht gleich Karlsruhe vorgelegt werden müsste, aber doch mindestens einem Gericht. Und zwar vorher. Denn wenn schon die Beschlagnahme einzelner Druckwerke …

    Die gebotene Abwägung findet bei der jetzigen Vorgehensweise defacto nicht statt, dejure wird das BMI natürlich immer behaupten, die Hausjuristen hätten alles sorgsam abgewogen. Es hat nur mit Überprüfung und Gewaltenteilung vor Ausführung des Verbots recht wenig zu tun. Insofern bleibe ich bei meiner Formulierung.

    Ansonsten führen die Pressegesetze unisono aus, dass strafbare Handlungen, die mittels eines Mediums begangen werden, sich nach den allgemeinen Strafgesetzen bestimmen. In den zahlreichen, jahrelangen Verfahren gegen die autonome Zeitschrift „Radikal“ ging der Staat daher gegen einzelne Artikel, Ausgaben und zum Teil auch die vermuteten Herausgeber/Redakteure vor, mit unterschiedlichen strafrechtlichen Vorwürfen, u.a. § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) und 130a (Anleitung zu Straftaten) StGB.

    Der „Trick“ mit dem Vereinsgesetz zum Verbot einer ganzen Publikation, inkl. aller Artikel und Ausgaben ist dagegen relativ neu, wie in meinem Artikel ausgeführt. Genauso sieht es auch der von Ihnen zitierte Christoph Gusy. Laut Bundesverwaltungsgericht muss die Pressefreiheit zurücktreten, wenn „die Presse in den Dienst der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke gestellt wird. Das ist gewiss richtig, wenn die maßgeblichen Presseinhalte den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen den Völkerfrieden richten.“ (Gusy)

    Gegen „Compact“ gibt es allerdings meines Wissens nach nicht ein einziges strafrechtliches Verfahren, das derartige Inhalte festgestellt hätte, geschweige denn „maßgebliche“, die eine strafrechtliche Verfolgung der gesamten Publikation rechtfertigten.

    Gusy endet übrigens mit: “ Wenig kann den Verfassungsschutz stärker delegitimieren als administrative Maßnahmen, welche rechtswidrig ergehen und später von den Gerichten beanstandet werden.“ Das zitieren Sie nicht, weil es natürlich Ihrer „Vor Gericht und auf hoher See…“-Ausrede für das Handeln des BMI zuwiderläuft.

  19. @19 Da weiß man gar nicht, wo man anfangen soll:

    1. § 98 StPO (Vorbehalt gerichtlicher Entscheidung bei Beschlagnahmen) ist eine Norm des Strafprozessrechts. Hier existieren aus unterschiedlichen Gründen unterschiedliche Regelungen für die Beteiligung der Justiz, die zum Teil Im Grundgesetz wurzeln (Art. 104 Abs. 2 GG), zum Teil vom Gesetzgeber – ohne entsprechende verfassungsrechtliche Verpflichtung – für zweckmäßig gehalten wurden. Ein Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlich-administrativen Vorgehen besteht insoweit nicht – soviel Differenzierung muss sein.

    2. Dass durch ein Vereinsverbot (hier) in unzulässiger Weise auf die Pressefreiheit eingewirkt werde, ist ein Einwand, der von Journalisten und teilweise auch von Juristen erhoben wird. In diese Richtung argumentiert zB Paula Rhein-Fischer auf dem Verfassungsblog („Zeitungsverbot durch die Hintertür“).

    https://verfassungsblog.de/compact-verbot/

    Eine Gegenauffassung – auch auf dem Verfassungsblog – findet hingegen, dass das Verbot „auf Grundlage des Vereinsrechts ergehen konnte“ (Sandra Lukosek),

    https://verfassungsblog.de/warum-das-compact-verbot-auf-grundlage-des-vereinsrechts-ergehen-konnte/

    da Grundrechte wie die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit einem Verbot auf der Grundlage des Vereinsgesetzes nach dem Prinzip der „wehrhaften“ oder „streitbaren“ Demokratie nicht grundsätzlich entgegenstehen (Kathrin Groh),

    https://verfassungsblog.de/vereinsverbote-und-wehrhafte-demokratie/

    und dieses Prinzip auch und erst recht bei publizistischen Angriffen auf die Menschenwürde zum Tragen kommt (Th. Koch).

    https://verfassungsblog.de/vereinsverbote-zum-schutze-der-menschenwurde/

    Alle Autor*innen sind sich allerdings einig, dass diese Frage in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht abschließend ausbuchstabiert worden ist. Insoweit bleibt eine (Rest-) Unsicherheit angesichts uneindeutiger Formulierungen in einschlägigen Entscheidungen. Gleiches gilt für die Frage nach dem Begriff der Vereinigung: Der Vorgang wird zwar von §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 17 Nr. 1 VereinsG eindeutig erfasst; die „Rückkoppelung“ zu Art. 9 Abs. 2 GG ist aber noch nicht abschließend geklärt.

    3. Der Rechtsstaat funktioniert grundsätzlich so: Die Gesetzgebungsorgane machen die Gesetze, die Exekutive wendet sie an und die Gerichte kontrollieren diese Rechtsanwendung; für Eilfälle gibt es einstweiligen Rechtschutz. Handlungen der Exekutive können daher zur Folge haben, dass ein Gericht später zu einem anderen Ergebnis kommt. Das ist ein gewöhnlicher Mechanismus der Gewaltenteilung und im Falle von in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten Fragen das „Lebensrisiko der Exekutive“.

    4. Das beliebte Argument, dass Maßnahmen gegen den rechten Rand diesen stärken, ist mE absurd. Soll man diese Leute machen lassen, um den rechten Verfassungsfeind, das scheue Reh, nicht zu verschrecken? Wichtiger ist, denen das Spielzeug wegzunehmen – wie das fehlende AfD-Verbot täglich zeigt.

    5. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht wenden bei Vereinsverboten auf der Tatbestandsseite das Verhältnismäßigkeitsprinzip an (vgl. zB BVerfGE 149, 160 (193 in Rn. 99)). Ich halte dies für unrichtig, weil den diesbezüglichen Erfordernissen durch das Kriterium der „aggressiv-kämpferischen“ Haltung einer Organisation schon hinreichend Rechnung getragen wird. Vor dem Hintergrund dieser die Exekutive bindenden (und auch mit Blick auf das prozessuale Risiko zwangsläufig zu beachtenden) Vorgaben ist die Behauptung, die gebotene Abwägung finde „bei der jetzigen Vorgehensweise defacto nicht statt“, einigermaßen befremdlich – um nicht eine deutlich stärkere Formulierung zu verwenden.

  20. Verwenden Sie ruhig die Formulierungen, die Ihnen vorschweben, es ist ja ein freies Land und alles, was nicht strafrechtlich relevant ist, ist ja von Art. 5 GG geschützt. 🙂 Natürlich ist mir klar, dass sich ein Professor für Ordnungsrecht hier nicht von einem dahergelaufenen Journalisten belehren lassen wird.

    Mein Punkt war: Sie haben Gusy selektiv zitiert und sein Fazit unter den Tisch fallen lassen. Das haben Sie nun mit Ihrer umfassenden Darlegung anderer Standpunkte als dem Ihren zumindest korrigiert.

    Ich bleibe dabei, dass nicht zletzt das „linksunten.indymedia“-Verfahren davon zeugt, dass diese Abwägung *defacto* nicht stattfindet. Denn weder die Publikation als solche noch die vermeintlichen oder tatsächlichen Redakteure genossen am Ende irgendeine Art von einklagbarem Rechtsschutz nach Ihrem theoretisch bestens dargestellten Rechtsweg.

    Denn denn sie befanden sich in einem Catch22: Die presse- und verfassungsrechtlichen Fragen wurden vor dem BVerwG gar nicht behandelt, denn dafür hätten sich die Kläger gegen ihre Interessen einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung aussetzen müssen. Jenseits juristischer Fachtermini nennt der Volksmund so etwas „die Pistole auf der Brust“.

    Mit anderen Worten: Die Exekutive, die die presserechtliche Verantwortung/Urheberschaft nicht nachzuweisen vermochte, hatte Glück, dass über die Verfassgungsmäßigkeit ihrer Handlung letztlich gar nicht entschieden wurde, weil die Betroffenen nur klageberechtigt gewesen wären, wenn sie (erneut umgangssprachlich gesprochen) „gestanden“ hätten, ein verfassungsfeindlicher Verein zu sein. Das können Sie gerne bis ans Ende Ihrer Tage rechtsstaatlich in Ordnung finden, I beg to differ, da werden wir uns nicht einig.

  21. „… weil die Betroffenen nur klageberechtigt gewesen wären, wenn sie (erneut umgangssprachlich gesprochen) „gestanden“ hätten, ein verfassungsfeindlicher Verein zu sein.“
    Ist das so? Bzw., hätten sie nur als explizit _verfassungsfeindlicher_ Verein Klage erheben können? Die Möglichkeit zu sagen „wir sind zwar ein Verein, aber nicht verfassungsfeindlich“ oder „ich persönlich bin kein Vereinsmitglied, aber möchte das zugehörige Medium trotzdem weiterführen“ war also nicht gegeben?
    Ich frage ausdrücklich nicht nach den konkreten Erfolgsaussichten.

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