Ermittlungen gegen „Team Wallraff“

Journalistenverbände fordern, heimliche Aufnahmen nicht mehr pauschal zu verbieten

Wenn Journalisten mit versteckter Kamera arbeiten, operieren sie nicht nur in einem ethisch schwierigen Bereich – sie können sich auch leicht strafbar machen. Denn § 201 des Strafgesetzbuchs verbietet Aufnahmen des „nichtöffentlich gesprochenen Wortes“. Wer dagegen verstößt, kann mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft bestraft werden.

Der Verein Reporter ohne Grenzen und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) fordern nun eine Reform des Paragrafen.

Auslöser ist ein Verfahren gegen einen Reporter vom „Team Wallraff“, gegen den nach Recherchen von Übermedien die Staatsanwaltschaft Koblenz seit knapp zwei Jahren ermittelt.* Er hatte mit versteckter Kamera in einer Jugendhilfeeinrichtung recherchiert, in der es deutliche Missstände gab.

*) Nachtrag, 26. Januar. Laut Staatsanwaltschaft Koblenz ist das Ermittlungsverfahren Anfang des Jahres eingestellt worden, nachdem der Beschuldigte die Auflage erfüllt hatte, einen Betrag „im unteren vierstelligen Euro-Bereich an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen“. Von einer Klage sei auch deshalb abgesehen worden, weil die „Recherche Anlass für die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen nicht unerheblicher Missstände in der Jugendhilfeeinrichtung gewesen ist“, teilte die Staatsanwaltschaft mit.

„Der Fall Wallraff zeigt, dass hier gesetzgeberischer Bedarf besteht“, meint der DJV. Es könne nicht sein, „dass Journalistinnen und Journalisten, die Missstände von öffentlicher Relevanz aufdecken wollen, kriminalisiert werden“.

Keine Recherche wegen der Angst vor einer Strafe?

Im Grundsatz sei es natürlich richtig, dass vertrauliche Gespräche vor heimlicher Aufnahme geschützt sind, erklärt Reporter ohne Grenzen. Dies müsse generell auch für Journalist*innen gelten. Nicht in jeder Recherche sei es vertretbar, Gespräche heimlich mitzuschneiden. „Dennoch gibt es einen kleinen Teil von Recherchen, in denen von diesem Grundsatz abgewichen werden können muss“, erklärt der Verein: Nämlich dann, wenn die Informationen auf andere Weise nicht zu erlangen sind und die Berichterstattung von hohem öffentlichen Interesse ist.

Allerdings wird das von den Gerichten auch heute schon regelmäßig anerkannt. So enthält Paragraf 201 eine Ausnahme, dass eine Veröffentlichung heimlich aufgezeichneter Aufnahmen straffrei bleiben kann, wenn dies vom „überragenden“ öffentlichen Interesse ist.

Dennoch hält Reporter ohne Grenzen die derzeitige Regelung für „unzureichend für den Journalismus“, sie führe zu Rechtsunsicherheit und dazu, „dass Journalist*innen bestimmte Recherchen aus Angst vor strafrechtlichen Folgen unterlassen“.

Ausnahme gilt bislang nur für die Veröffentlichung

Denn die Ausnahme in Paragraf 201 bezieht sich nur auf den Veröffentlichungsakt, nicht jedoch auf die heimliche Ton-Aufnahme. „Dies ist widersinnig und führt auch dazu, dass ein im Ergebnis wünschenswerter Vorgang von Gerichten kriminalisiert werden muss“, sagt Reporter ohne Grenzen: Der Gesetzgeber setze Journalisten bei verdeckten Recherchen der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung aus. Eine Demokratie sollte Journalismus an keiner Stelle kriminalisieren.

Außerdem hafteten bei strafrechtlichen Vergehen Journalist*innen persönlich – gerade in Zeiten der ökonomischen Krise sei dies eine steigende Gefahr.

Reporter ohne Grenzen spricht sich daher dafür aus, eine Ausnahme für den Journalismus zu schaffen, die sowohl die Aufzeichnung als auch die Veröffentlichung bei hohem öffentlichem Interesse entkriminalisiert. Dies würde für mehr Rechtssicherheit sorgen und die Gesetzeslage mit der bestehenden Rechtsprechung in Einklang bringen. „Die Herausforderung wird darin bestehen, auszuschließen, dass Journalist*innen heimliche Mitschnitte illegitim und inflationär nutzen.“

Auch RTL schließt sich dieser Forderung an: Es sei „sehr wünschenswert, wenn bei § 201 StGB ein entsprechender Ausnahmetatbestand geschaffen würde“. Auf Basis der bestehenden Rechtslage sei es zwar nicht gänzlich unmöglich, im Ausnahmefall auch mit verdeckten Tonaufnahmen zu arbeiten – im Interesse einer Rechtssicherheit und -klarheit könne es jedoch sinnvoll sein festzuschreiben, in welchen Fällen eine solche Ausnahme vorliegt

Viele Verfahren gegen das „Team Wallraff“

Bei RTL wissen sie, wovon sie sprechen: Der „Team Wallraff“-Reportage „Hinter geschlossenen Türen – Undercover in Psychiatrien und Jugendhilfe“, die der Sender im vergangenen Jahr ausstrahlte, folgten besonders viele juristische Auseinandersetzungen.

Der Film deckte zwar Missstände auf und führte etwa dazu, dass gegen die Betreiber einer Jugendeinrichtung in der Eifel ermittelt wurde. Doch er führte eben auch zu dem genannten lang andauernden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen einen Journalisten.

Der Vorwurf laut Staatsanwaltschaft: Er habe die Vertraulichkeit des Wortes und den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Im Januar 2019 soll sich der Journalist – als Praktikant getarnt – Zutritt zu der Einrichtung verschafft haben, um mit einer Knopflochkamera und einem als Kaffeebecher getarnten Aufnahmegerät zu recherchieren. Doch am vierten Tag flog er auf; die Geräte, Speicherkarten und ein Laptop wurden sichergestellt.

Mit einem Abschluss des Ermittlungsverfahrens rechne die Staatsanwaltschaft frühestens zum Jahreswechsel 2020/2021. „Die Auswertung der sichergestellten Gegenstände ist aufwändig“, sagt der Sprecher.

Verdeckte Aufnahmen als Stilmittel, nicht als letztes Mittel

Das Verfahren dauere ungewöhnlich lange, erklärt Rechtsanwalt Holger Link, der den Journalisten verteidigt. Aber: Er vertrete regelmäßig verdeckt recherchierende Journalisten und habe positive Erfahrungen mit Staatsanwaltschaften gemacht, die Ermittlungsverfahren in der Regel einstellten, weil sie ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Recherchen feststellten.

Allerdings geht das „Team Wallraff“ bei seinen Undercover-Recherchen oft sehr weit und nutzt verdeckte Bild- und Tonaufnahmen praktisch als Stilmittel: RTL strahlte etwa auch heimliche Aufnahmen von Alltagsszenen aus, die überhaupt nichts Kritikwürdiges dokumentierten – etwa eine Fortbildung, die ein eingeschleuster Reporter im Rahmen seiner Rolle absolvieren musste, oder alltägliche Begegnungen mit den vermeintlichen Kollegen.

Eine Reporterin des "Team Wallraff" undercover, mit versteckter Kamera und Tonaufnahme beim: Blut spenden.
Eine Reporterin des „Team Wallraff“ undercover, mit versteckter Kamera und Tonaufnahme beim: Blut spenden. Foto: RTL

Die Recherchen und die Veröffentlichungen von Günter Wallraff, der in dem aktuellen RTL-Format so etwas wie der Trainer des nach ihm benannten Teams ist, beschäftigen immer wieder Gerichte. 1984 entschied das Bundesverfassungsgericht zu seiner verdeckten Recherche in der Redaktion der „Bild“ und den daraus resultierenden Veröffentlichungen, dass zwar die Vertraulichkeit der Arbeit in Zeitungsredaktionen durch die Pressefreiheit grundsätzlich geschützt sei. Aber Informationen, die – wie bei Wallraff – durch Täuschung beschafft wurden, seien rechtens, wenn ihre Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung ausreichend wichtig sei. Und das waren sie.

RTL schließt Vergleiche

Ob das bei der Psychiatrie-Recherche vom „Team Wallraff“ auch gilt? RTL hat bereits mehrere Zivilverfahren verloren und die Sendung offline genommen. Das Landgericht Leipzig hatte vergangenes Jahr beispielsweise in einem Eilverfahren verboten, auch verpixelte Aufnahmen zweier Krankenschwestern zu veröffentlichen, da sie trotzdem erkennbar gewesen seien. Außerdem sei eine Schwester während eines problematischen Zwischenfalls – anders als von RTL dargestellt – im Urlaub gewesen. Die Aufnahme der – später verzerrt wiedergegebenen – Stimme verstoße gegen Paragraf 201, urteilten die Richter.

In der nächstens Instanz hob das Oberlandesgericht Dresden die Entscheidung teilweise wieder auf: Die Richter sahen teils ein „erhebliches öffentliches Informationsinteresse“, es handele sich „um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“. Doch sie verboten weiterhin, Bilder von einer ihrer Ansicht nach trotz Verpixelung erkennbaren Krankenschwester zu veröffentlichen. Inzwischen beschäftigt sich das Landgericht Leipzig mit dem Hauptsacheverfahren.

Ein für Oktober einberaumter Hauptverhandlungstermin aber ist wegen Vergleichsverhandlungen abgesetzt worden. In einzelnen Fällen seien bereits Vergleiche geschlossen worden, erklärt RTL – etwa wenn der Streitpunkt keine große Bedeutung mehr habe.

Kürzlich hatte auch der Sender ProSieben im Rahmen der Sendung „ProSieben Spezial: Rechts. Deutsch. Radikal.“ ein Gespräch mit einem früheren AfD-Pressesprecher mit verdeckter Kamera gedreht – jedoch nur Bildaufnahmen gesendet. Das gesprochene Wort war nicht im O-Ton zu hören, sondern beruhte laut ProSieben auf einem „Gedächtnisprotokoll“, wie es außer dem „Team Wallraff“ viele Sender machen. Tonaufnahmen „sind rechtlich nicht erlaubt“, erklärt ein Sprecher von ProSieben. „Deswegen machen wir sie nicht.“ Ob diese in Ausnahmefällen straffrei werden sollen, sei eine juristische Frage „von großer gesellschaftlicher Brisanz“.

Grüne gegen Änderung von Paragraf 201

Allerdings sind nicht alle dafür, den Paragrafen 201 zu ändern: Die medienpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Margit Stumpp, hält eine Gesetzesänderung nicht für sinnvoll, denn die Rechtsprechung sei ohnehin von der in Artikel 5 des Grundgesetzes normierten Pressefreiheit geprägt.

Eine Änderung könne auch mehr Schaden als Nutzen für die Medienfreiheit bringen, sagt sie gegenüber Übermedien: „Wenn Menschen stets heimliche Aufnahmen befürchten müssen, wird kaum noch jemand sensible Informationen gegenüber Medienvertreter*innen ansprechen.“ Bei überragendem öffentlichen Interesse gebiete es die Pressefreiheit auch jetzt schon, dass Tonaufnahmen gerechtfertigt sind.

„Um kritischen und investigativen Journalismus zu schützen, erscheint es angesichts häufiger werdender Fälle aktuell wichtiger, Lösungen zu finden, wie Einschüchterungen durch überzogene Klagen gegen Journalist*innen verhindert werden können“, sagt Stumpp.

Sie könne sich kaum einen Fall vorstellen, bei dem unerlaubt erstellte Tonaufnahmen zwar verwendet werden dürften, ein Journalist wegen der Aufnahme selbst aber bestraft würde.

Es gilt nicht: Was man senden darf, darf man auch aufnehmen

Doch so kann es kommen. Der Rechtsanwalt Jan Mönikes bezeichnet es deshalb als seltsame Rechtsauffassung, wenn Gerichte argumentierten: Was man senden darf, darf man auch aufnehmen. „Das ist so einfach halt nicht und wäre ein Freibrief für Journalisten“, sagt Mönikes. Bezüglich verbotener Tonaufnahmen gebe es aber eine gesunde Zurückhaltung von Seiten der Staatsanwaltschaften. „Es ist nicht so, dass nach einem Strafantrag die Staatsanwälte losrennen und die Redaktion durchsuchen“, sagt Mönikes, der verschiedene Pressestellen zu verdeckten Recherchen in ihren Organisationen berät – auch beim „Team Wallraff“.

Zu deren Recherchen in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung, bei denen ein Mann mit Autismus gefilmt wurde, entschied das Oberlandesgericht Köln letztes Jahr, dass schon verdeckte Aufnahmen selbst das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen können und einen Unterlassungsanspruch ermöglichen.

Obwohl die Aufnahmen nicht gesendet wurden, kam dies heraus, als die Journalisten der Einrichtung nach dem Dreh einen Fragenkatalog schickten. Daraufhin wurde RTL aufgefordert, die Aufnahmen zu löschen: Selbst wenn es Missstände in der Klinik gegeben habe, sei der Mann zum „‚Statisten‘ eines skandalisierenden Thesenjournalismus“ gemacht worden, erklärte sein Anwalt.

RTL: „Recherchemaßnahmen der Redaktion nicht zu beanstanden“

RTL verteidigte die Recherche vor Gericht: Sie sei zur Aufdeckung erheblicher Missstände geboten gewesen, auch habe es konkrete Hinweise gegeben.

Doch die Verantwortlichen von „Team Wallraff“ gaben eine eidesstattliche Versicherung ab, dass sie das beim Sender vorliegende Rohmaterial löschen. Um zu entscheiden, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, prüften die Richter die Sache trotzdem näher. Das Team Wallraff würde voraussichtlich im Kern unterliegen, erklärten sie. Für die Richter war nicht erkennbar, warum es geboten gewesen sein soll, offenbar recht umfassend Patienten verdeckt zu filmen.

Günter Wallraff und seine Kollegen vom "Team Wallraff"
Foto: Stefan Gregorowius/RTL

Nach Ansicht der Richter ging es dem Team Wallraff „allen Beteuerungen zum Trotz“ weniger um die Dokumentation von Missständen und die Einschaltung etwa von Behörden im konkreten Einzelfall, „sondern um Material für die betreffende Sendereihe“.

Da das Material nicht gesendet wurde, könnten das Gericht und der Anwalt der Gegenseite gar keine ausreichende Einschätzung vornehmen, erklärte RTL daraufhin. Man sei „weiterhin der Auffassung, dass die Recherchemaßnahmen der Redaktion nicht zu beanstanden gewesen sind“.

Europäischer Gerichtshof stärkte verdeckte Recherchen

Die vorherige Instanz, das Landgericht, hatte beim Thema der Missstände im Gesundheitswesen „ein überragendes öffentliches Informationsinteresse“ gesehen. Es stützte sich in seiner Argumentation – wie auch RTL – auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2015. Dieser hatte Gerichtsentscheidungen gegen vier Journalisten der Schweizer Sendung „Kassensturz“ als Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung angesehen.

Das Schweizer Bundesgericht hatte zuvor geurteilt, dass die Journalisten statt unerlaubter Tonaufnahmen andere Mittel hätten nutzen können, beispielsweise ein Protokoll schreiben und verlesen. Doch die Richter des EGMR urteilten, dass das Urteil des Bundesgerichts Medien davon abhalten könne, Kritik zu üben.

Was wird aus dem „Team Wallraff“?

Fehler im eigentlichen Sinne habe das Team Wallraff nicht gemacht, meint ein RTL-Sprecher – „jedoch werden wir zukünftig noch mehr darauf achten, unser Vorgehen noch besser und noch gerichtsfester zu dokumentieren“, insbesondere auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

„Wir machen verdeckte Recherchen quasi als letztes Mittel dann, wenn andere Recherchen nicht mehr gehen“, sagt Karla Steuckmann, Teamleiterin von „Team Wallraff“. „In dem Moment, wo ich direkt dabei bin, kann ich einen Tatbestand erfahrbar und vor allem beweisbar machen.“

Die verdeckte Kamera werde eingeschaltet, wenn eine Situation eskaliere, erklärt der Sender – obwohl er auch harmlose Szenen mit verdeckter Kamera aufnimmt und zeigt. Ist es so oft nötig, verdeckt zu filmen und auch in die Privatsphäre von Patienten einzudringen – könnten Szenen nicht etwa nachgezeichnet werden? „Wir machen keine Zeichentrickfilme“, sagt Steuckmann. „Das ist Wirklichkeit, wie sie in der Psychiatrie erlebt wird.“

Der „Tagesspiegel“ und die „Süddeutschen Zeitung“ hatten gemutmaßt, dass die verschiedenen gerichtlichen Niederlagen von „Team Wallraff“ zu einem Ende des Formats führen könnten. Teamleiterin Steuckmann widerspricht: „Wir arbeiten im Moment an drei Themen parallel, wo wir teilweise schon undercover arbeiten.“

4 Kommentare

  1. In Zukunft wäre es zwar immer noch nicht erlaubt, aber eben auch nicht mehr strafbar, Gerichtsverhandlungen heimlich mitzuschneiden.

    Und schon wissen wir, wie groß die Chancen sind. Null Prozent.
    In Zahlen: 0%.

    Unsere Justiz wird niemals zulassen, dass die Machenschaften dort dokumentiert werden. Auch dann nicht, wenn illegale Mitschnitte als gerichtsverwertbare Beweismittel ausgeschlossen sind.

  2. Soweit käme es noch, dass Journalisten nach Gutdünken in die Grundrechte Dritter eingreifen dürften.

  3. @Jörn: Sie würden ja auch nie zulassen, dass die skandalösen Machenschaften in Ihrem Schlafzimmer dokumentiert werden! (Bösartiges, belegfreies insinuieren ist so einfach.)

    Nun ist ein Gerichtssaal natürlich kein Schlafzimmer, und entsprechend sind die meisten Prozesse öffentlich, mit Zuschauern und ggf. Gerichtsreportern. Dennoch ist er in gewisser Weise ein geschützter Raum. Und sollte ich jemals an einer Gerichtsverhandlung beteiligt sein (in welcher Rolle auch immer), wäre ich sehr froh, dass dabei niemand Bild- oder Tonaufnahmen machen darf.

    Die Sache selbst ist wirklich schwierig. Man muss halt im Hinterkopf behalten, dass Rechte, die Journalist*innen haben, auch BILD-Leute beanspruchen können. Will man solchen Leuten wirklich heimliche Aufnahmen gestatten?

  4. Die Sache selbst ist wirklich schwierig.

    yep
    Als Entgegnung wäre das Thema einen Aufsatz wert. Dazu hatte ich keinen Bock und deshalb nur auf die Schnelle eine Bemerkung zu einer Facette reingerotzt. Jedenfalls reicht dieser eine Aspekt um aufzuzeigen, dass heimliche Aufnahmen nicht gestattet werden.

    Das wissen die Antragsteller natürlich auch. Deshalb wollen die nicht generell heimliche Aufnahmen zulassen, sondern nur das „pauschale“ Verbot kippen.
    Heißa, ich freu mich auf die Formulierung des neuen nichtpauschalen Gesetzes. Ob das in ein einziges Buch passt?
    Dazu hundertausende zusätzliche Prozesse jedes Jahr, was für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen.

    Resümiere: Schnapsidee!

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