Getöteter Polizist

Was die empörten Berichte über das Völklingen-Urteil ignorieren

Ein Mann erschießt einen Polizisten, das Landgericht Saarbrücken hält ihn aber für schuldunfähig. Er kommt deshalb in die forensische Psychiatrie, nicht ins Gefängnis. In den öffentlichen Reaktionen dominiert das Unverständnis darüber, und einige Medien schüren zusätzlich Empörung. Statt nüchtern zu analysieren, wecken sie Erwartungen an die Justiz, die diese nicht erfüllen kann.
Mahnwache für den im saarländischen Völklingen getöteten Polizisten Simon Bohr im Sommer 2025: Hinter einem Aufsteller mit einem schwarz-weißen Foto des Polizisten stehen Personen und schweigen, darunter viele Polizisten.
Mahnwache für den getöteten Polizisten Simon Bohr im Sommer 2025.Foto: IMAGO / Michael Bahlo

Dieser eine Satz elektrisierte die Prozessbeobachter:

„Die Angst hatte sein Denken übernommen.“

Eine Richterin am Landgericht Saarbrücken nutzte diese Worte vor wenigen Tagen, um zu begründen, warum sie den offenbar psychisch kranken Angeklagten Ahmet G. als nicht schuldfähig einstufte. Dass er einen Polizisten erschossen hatte, war bewiesen – vom Vorwurf des Mordes sprach ihn das Gericht aus diesem Grund jedoch frei. 

Eine brutale Tat – und dann der Freispruch: Wie ein gerechtes Urteil erscheint das im ersten Moment nicht. Aber Strafrecht ist kompliziert. Umso wichtiger wäre es, dass Medien den Fall und seine juristischen Hintergründe fundiert einordnen. Daran scheiterten allerdings einige. Andere schürten Empörung und weckten nicht zu erfüllende Erwartungen an einen Strafprozess. 

Was in Völklingen passiert ist

Am 21. August 2025 hatte der damals 18 Jahre alte Ahmet G. im saarländischen Völklingen eine Tankstelle überfallen und sich anschließend gegen herbeieilende Polizisten gewehrt. Einem entriss er die Dienstwaffe, aus der er 17 Schüsse in Richtung der Beamten abfeuerte, offenbar sechs davon auf Simon Bohr, teils aus nächster Nähe. Der 34 Jahre alte Polizist starb an seinen Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft sprach von einer „Hinrichtung“ und warf G. „Mordlust“ vor. 

Im Prozess attestierte ein forensisch-psychiatrischer Gutachter dem Angeklagten eine paranoide Schizophrenie. Darauf bezog sich die Jugendkammer, als sie am 1. April ihr Urteil sprach: Aus ihrer Sicht war G. während seines Raubüberfalls zumindest vermindert schuldfähig – bei den Schüssen habe ihm jedoch gänzlich das Einsichtsvermögen in seine Tat gefehlt. Er soll in der Wahnvorstellung agiert haben, dass die Polizisten ihn hätten töten wollen.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: 

„Aufgrund der teilweisen Schuldunfähigkeit war die Kammer gehindert, den Angeklagten wegen Totschlags, versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte schuldig zu sprechen.“

Die Kammer verurteilte G. folglich nicht wegen Mordes, sondern schickte ihn unbefristet in den Maßregelvollzug, also in eine forensische Psychiatrie. Die meisten Medien aber betonten einen anderen Aspekt. Die Berliner Boulevardzeitung „B.Z.“ titelte beispielsweise:

„Mord-Freispruch für Polizisten-Killer“

Was korrekt ist, aber einen anderen Fokus setzt.

Keine Strafe ohne Schuld

„Freispruch“ klingt, als käme G. für seine schreckliche Tat um eine Strafe herum. Formaljuristisch trifft das auch zu, denn die Einweisung gilt rechtlich nicht als Bestrafung. Viele Reaktionen pendelten zwischen Unverständnis und maßloser Empörung. Nicht nur in sozialen Medien, sondern auch unter Journalisten, die es besser wissen sollten.

Screenshot eines Kommentars der „NZZ“ mit dem Titel: „Das Gerichtsurteil aus Saarbrücken wirft Fragen auf. Wer einen Polizisten tötet, verdient keinen Freispruch“.
Kommentar in der NZZ.Screenshot: Neue Zürcher Zeitung

„Wer einen Polizisten tötet, verdient keinen Freispruch“, echauffierte sich etwa die „Neue Zürcher Zeitung“ (NZZ) – eine plumpe Formel, die ignoriert, dass die Realität so einfach nicht ist. 

Ihre Komplexität beginnt damit, dass ein Strafgericht eben nicht eine Tat allein bewerten darf, sondern auch prüfen muss, ob ein Täter für sein Handeln verantwortlich gemacht werden kann. Ins Gefängnis schicken kann es ihn nur, wenn er auch „schuldfähig“ ist – also eine Wahl hatte, anders zu handeln. 

Wann dies nicht der Fall ist, steht in § 20 des Strafgesetzbuches

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Dieses Schuldprinzip leitet sich aus der Menschenwürde ab: Nur, wer zum Zeitpunkt einer Tat in der Lage ist, sein Unrecht zu erkennen, soll für sein Handeln bestraft werden. Was für die Frage der Schuldfähigkeit dagegen keine Rolle spielt: Wie grausam die Tat ist und wie viele Menschen – Angehörige, Kollegen – womöglich ein Leben lang unter ihr leiden. 

Im Zweifel für den Angeklagten

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten Ahmet G. war aus Sicht des Gutachters gesichert vermindert. Entscheidend ist jedoch nicht die medizinische Einschätzung, sondern die juristische Bewertung. Im Prozess befragte die Kammer den Gutachter ausgiebig und kam zu dem Schluss, es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass G. die Einsichtsfähigkeit vollständig fehlte, als er auf die Polizisten schoss. 

„Schuldunfähig“ war insofern eine Entscheidung nach dem Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten“. 

Ob das richtig ist, darüber lässt sich natürlich diskutieren, zumal selbst der Verteidiger des Angeklagten in seinem Plädoyer von einer Haftstrafe ausgegangen war. „Für die Bevölkerung ist es nicht nachvollziehbar, dass jemand so viele Schüsse abgibt, aber nicht in Tötungsabsicht gehandelt haben soll“, sagt Jürgen Möthrath, Rechtsanwalt und Präsident des Deutschen Strafverteidiger-Verbands, im Gespräch mit Übermedien. Auch aus juristischer Sicht kann er das Urteil „nicht so ganz nachvollziehen“. Die Einschätzung, dass das Denken des Täters praktisch vollständig übernommen worden sein soll, wundert ihn: „Das habe ich in über 30 Jahren Strafverteidigung noch nicht gehört.“ Möthrath sagt aber auch: „Wenn er schuldunfähig ist, ist er schuldunfähig.“

Und darüber wird vermutlich noch einmal verhandelt. Die Staatsanwaltschaft hat bereits Revision gegen das Urteil angekündigt. Sollten der Saarbrücker Kammer Rechtsfehler unterlaufen sein, können diese also noch korrigiert werden. Was ein Strafprozess gleich in welcher Instanz aber sicher nicht hervorbringen kann, ist ein Ergebnis im Sinne der NZZ: Ein Schuldspruch allein aufgrund der (unbestrittenen) Grausamkeit der Tat.

Die Empörungs-Verstärker

Dass das Urteil so stark mit dem Gerechtigkeitsempfinden kollidiert, liegt wohl wesentlich an der Wahrnehmung, es sei besonders milde ausgefallen. Ein Eindruck, den einige Medien mit ihren Berichten zumindest verstärkt haben.

Verschiedene „Bild“-Schlagzeilen zum dort so genannten „Schock-Urteil“: „Mord-Freispruch für Polizisten-Killer!“; „17 Schüsse, 6 Treffer, aber kein Mord“; „Dieses Urteil ist ein Schlag ins Gesicht der Witwe!“.
„Bild“-Schlagzeilen zum Völklingen-Urteil.Screenshots: Bild.de

„Lediglich“ wegen des Tankstellenüberfalls sei Ahmet G. verurteilt worden, hieß es in der „B.Z.“. „Nur wegen Raubes“, schrieb auch die „Bild“-Zeitung, die dem „Schock-Urteil“ eine ganze Serie von Artikeln widmete und dabei die Vorsitzende Richterin scharf kritisierte. Die Redaktion hielt ihr ein fragwürdiges Verständnis für den Täter vor, wörtlich: „Mitgefühl trotz Mordanklage“ – als ob allein die Existenz einer Anklage die Richterin zu einer entsprechenden Verurteilung veranlassen müsste.

Besonders hoch kochte die Wut in den sozialen Netzwerken. Unter vielen Posts von Medienredaktionen empörten sich Kommentator:innen über das „Skandal-Urteil“. Offenbar mit Folgen: Der Saarländische Richterbund berichtete von Drohungen gegen die beteiligten Richter:innen und sah sich gezwungen, „Verschwörungstheorien“ zu widersprechen. Unter anderem sei dem Gericht in Anspielung auf den Migrationshintergrund des Deutsch-Türken Ahmet G. unterstellt worden, nicht „im Namen des Volkes“, sondern „im Auftrag der migrantischen Familie“ geurteilt zu haben. 

Die forensische Psychiatrie ist kein „Feriendorf“

Die teils skandalisierenden Beiträge mancher Redaktionen und ihr Fokus auf den Freispruch als vermeintliche Quintessenz des Richterspruchs dürften derartige Reaktionen mit angestachelt haben. Dabei beruhen sie oft auf einem Irrtum. „Viele Menschen verwechseln die Unterbringung in der Psychiatrie mit so etwas wie einem Feriendorf. Dabei ist das in den meisten Fällen wesentlich gravierender als ein Strafvollzug“, erklärt Strafrechtler Möthrath. 

Der Maßregelvollzug dient formal nicht der Bestrafung, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit vor dem Täter. Für den macht es das nicht besser: Er kommt in eine geschlossene Klinik und hat – anders als bei einer Gefängnisstrafe, die irgendwann abgesessen ist – keine automatische Freiheitsperspektive: Aus der forensischen Psychiatrie heraus darf er nur, wenn Experten ihn als psychisch stabil und ungefährlich einstufen. 

„Was ist, wenn er schon nach zwei Jahren als geheilt entlassen wird?“, fragt die „Saarbrücker Zeitung“ in einem Kommentar. Es ist eine reine Spekulation ohne Grundlage, denn Experten halten das für praktisch ausgeschlossen. Der Maßregelvollzug kann viele Jahre, mitunter lebenslang dauern – und damit wesentlich länger als die maximal 15 Jahre Haftstrafe, die der Heranwachsende Ahmet G. nach dem Jugendstrafrecht hätte erhalten können und die er womöglich nicht bis zum Ende hätte absitzen müssen. „Psychiatrie ist in so einem Fall eigentlich die Höchststrafe“, meint Jürgen Möthrath.  

Mangel an „rudimentären Kenntnissen“

In der Medienberichterstattung über Strafprozesse sieht der Verteidiger schon lange Probleme. „Die Berichterstattung erfolgt regelmäßig mit wenig juristischer Substanz“, sagt er. Es fehle oft schon „an rudimentären Kenntnissen des Strafrechts“. Allzu häufig würden Journalist:innen über Verfahren berichten, denen das Wissen dafür fehle. Und wenn ein mutmaßlicher Täter einen Migrationshintergrund habe, werde obendrein stärker skandalisiert, beobachtet Möthrath.

Tatsächlich war manches in den Berichten über den Fall von Völklingen schief – und nicht nur, weil komplexe juristische Fragen kaum oder gar nicht eingeordnet wurden. Selbst in eine dpa-Meldung schlich sich der Satz ein: 

„Weil er einen Polizisten im Saarland mit einer Dienstpistole getötet hat, hat das Landgericht Saarbrücken einen 19 Jahre alten Angeklagten wegen besonders schweren Raubes verurteilt.“ 

„Weil“ der Mann getötet hatte, wurde er wegen Raubes verurteilt? Das ist so gaga, dass es eigentlich auffallen sollte. Doch „Tagesspiegel“, „Focus“, „Spiegel“ und viele andere bemerkten verbreiteten den Unsinn trotzdem weiter. (Richtig ist: Das Gericht betrachtete die beiden Taten separat. Vom Mordvorwurf sprach es den Angeklagten aufgrund der Schuldunfähigkeit frei, des besonders schweren Raubes hingegen schuldig. Aufgrund der Einweisung in die forensische Psychiatrie sah die Kammer dafür von einer Haftstrafe ab.) 

Kein „Kuschel-Urteil“

Es gab aber auch gelungene Beispiele, allen voran beim „Saarländischen Rundfunk“. Online berichtete der SR unter der zweigeteilten Überschrift „Angeklagter von Mordvorwurf freigesprochen; Unterbringung in Forensik angeordnet“ und gab gleich zu Anfang seines Textes wichtigen Kontext mit: 

„Die Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken verurteilte Ahmet G. wegen besonders schweren Raubes auf eine Tankstelle und ordnete die Unterbringung in einer Psychiatrie an. Diese ist unbegrenzt angeordnet, das bedeutet: Er kommt nur wieder frei, wenn er geheilt wird oder nach Einschätzung von Gutachtern die Krankheit unter Kontrolle hat. Das gilt als relativ unwahrscheinlich.“ 

In einem zusätzlichen Interview mit dem ARD-Rechtsexperten Kolja Schwartz lieferte der SR vertiefende Einordnungen. Auch die „Süddeutsche Zeitung“ berichtete differenziert, die „Saarbrücker Zeitung“ erklärte die Hintergründe des Urteils knapp und verständlich in einem Instagram-Video und die „Neue OZ“ erklärte in einem Kommentar, warum die Entscheidung der Kammer trotz des ersten Anscheins „kein Kuschel-Urteil“ sei. 

Diese sachlichen Berichte zeigen, wie wichtig journalistische Impulskontrolle auch bei schrecklichen Gewaltverbrechen ist. Das schließt nicht aus, ein Urteil zu hinterfragen oder einzelne Punkte zu kritisieren. Wer aber den „Freispruch“ zur entrüsteten Schlagzeile und den Maßregelvollzug zur Fußnote macht, verzerrt die Realität – und befeuert selbst jene Empörung, die er anschließend beschreibt.

4 Kommentare

  1. So berechtigt die Medienkritik auch ist-man darf die Rolle der „Gewerkschaft der Polizei“ nicht unterschlagen; die haben von Stunde 0 an Öl ins Feuer gegossen-wider besseren Wissens (?)-und werden ja von vielen Medien als „objektive“ Stimme der Polizei heran gezogen. Von BILD kommt was immer kommt, aber Polizistinnen die auf diesen Zug aufspringen ist besonders fahrlässig und zeigt wieder einmal mehr, daß man von diesem Verein Abstand nehmen sollte…

  2. Als ehemalige Schöffin eines OLG kann ich zudem hinzufügen, dass es viel zu wenig Journalist:innen gibt, die sich die Mühe machen, Prozessen (wenigstens in Teilen) beizuwohnen. Das würde für die journalistische Einordnung nach einem Urteil deutlich helfen. Es ist absurd, deutschen Gerichten Schludrigkeit oder gar ein Fehlurteil zu unterstellen, wenn man einen Fall selbst nur aus der Ferne bzw aus Pressemitteilungen und dem abschließenden Urteil heraus betrachtet.

Einen Kommentar schreiben

Mit dem Absenden stimmen Sie zu, dass Ihre Angaben gemäß unseren Datenschutzhinweisen gespeichert werden. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.