VG Media

Die 12 besten Lügen der Verleger­broschüre zum Leistungs­schutzrecht

Seit Jahren kämpfen deutsche Zeitungs- und Zeitschriftenverlage darum, einen Teil der Erlöse von Suchmaschinen wie Google zu bekommen. Die klassische Anzeige von kurzen Textausschnitten aus den Suchergebnissen, die sogenannten „Snippets“, soll genehmigungspflichtig sein – also: nur gegen Geld erlaubt werden.

Die Verlage haben erreicht, dass sie 2013 ein eigenes Leistungsschutzrecht bekamen – aber Geld fließt praktisch keines. Wie genau der Wortlaut des Gesetzes zu interpretieren ist, ist umstritten. Die VG Media, die von den Verlagen Madsack und Springer dominierte Verwertungsgesellschaft, hat sich mit ihrer Interpretation der Rechtslage bei Gerichten und Ämtern bisher nicht durchsetzen können.

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Nun hoffen die Verlage, auf europäischer Ebene ein Leistungschutzrecht zu erstreiten. Die EU-Kommission hat Ende März eine Konsultation über die Rolle der Verleger in der urheberrechtlichen Wertschöpfungskette gestartet.

Dafür haben die Verleger freundlicherweise eine Broschüre mit den „wichtigsten Argumente, Fakten und Hintergründen“ in Form von Fragen und Antworten zusammengestellt. Sie gibt sich nüchtern und sachlich. Aber das täuscht.

1.

Warum benötigen die Presseverleger ein eigenes Leistungsschutzrecht?

Die Verlage schaffen durch ihre Arbeit die organisatorischen, technischen und unternehmerischen Voraussetzungen für den Erhalt einer vielfältigen Presselandschaft. Um zu gewährleisten, dass die Verlage diese wichtige Funktion auch in Zeiten der Digitalisierung wahrnehmen können, wurde das Presse-LSR zum 1. August 2013 eingeführt. Das bestehende Recht hat den Verlagen für die Nutzung ihrer Presseerzeugnisse im Internet bislang keinen ausreichenden Schutz geboten. Presseerzeugnisse oder Teile hiervon konnten beliebig genutzt und vervielfältigt werden, ohne den Erbringer der verlegerischen Leistung um vorherige Erlaubnis zu fragen.

Der letzte Satz ist Humbug. Natürlich konnte man auch bisher schon nicht einfach Zeitungen oder Artikel beliebig nutzen oder vervielfältigen. Durch das Urheberrecht waren die Verlage schon immer vor Ausbeutungen und Piraterie geschützt. Sie profitieren in vollem Umfang von den Rechten, die sie ihren Journalisten vertraglich abknöpfen.

2.

Verlage profitieren doch von der Verwertung ihrer Erzeugnisse in Suchmaschinen. Warum sollen Suchmaschinen dafür bezahlen?

(…) Viele Nutzer lesen häufig nur noch die Ergebnisseite der Suchmaschine, wenn sie sich über ein bestimmtes Thema informieren wollen, und klicken gar nicht mehr auf das digitale Verlagsangebot. Den Verlagen gehen damit immense Reichweiten und Werbeeinnahmen verloren.

Das ist eine unbelegte Behauptung und offensichtlich unwahr. Wenn das so wäre, würden die Verlage dann alles daran setzen, besonders prominent gelistet und besonders häufig in den Suchdiensten gefunden zu werden? Sie geben Millionen für Suchmaschinenoptimierung aus.

3.

Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, es [mit dem Leistungsschutzrecht] den Verlagen zu ermöglichen, für jede Nutzung eine angemessene Vergütung zu verlangen.

Nein, nicht für jede Nutzung. Sondern nur für Nutzungen von bestimmten Bestandteilen, die nicht definiert sind. Der Gesetzgeber hat es bewusst offengelassen, ob die heute übliche Praxis, wie die Suchmaschinen Ergebnisse von Online-Medien anzeigen, unter das Leistungsschutzrecht fallen soll oder nicht.

4.

Eine Besonderheit des Presseleistungsschutzrechts ist der Beteiligungsanspruch der Urheber. In § 87h Urheberrechtsgesetz heißt es: „Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen“. Das Presse-LSR honoriert damit nicht nur die Leistung der Verlage, sondern sorgt zusätzlich für eine angemessene Beteiligung der Urheber, Journalisten und freien Redakteure an der Vergütung für die Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet.

Verlagsnahe Juristen haben unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Leistungsschutzrecht in Fachpublikationen erläutert, dass diese Beteiligung ihrer Ansicht nach zumeist gegen Null gehen wird. Die Journalistenverbände gehören mittlerweile zu den schärfsten Gegnern des Leistungsschutzrechtes. Verbände wie die „Freischreiber“ und der Deutsche Journalistenverband verlangen dessen Abschaffung.

5.

Behindert das Presse-LSR den Strukturwandel in der Presselandschaft?

(…) Seit der Einführung des Presse-LSR bieten zum Beispiel bereits über 100 Verlage Bezahlinhalte im Netz an und stoßen damit auf positive Resonanz bei ihren Lesern. Das Presse-LSR stellt sicher, dass diese Bezahlschranken durch News-Aggregatoren nicht unterlaufen werden. Presseverlage sind dadurch auch weniger vom konjunkturanfälligen Werbemarkt abhängig.

Unsinn. Suchtechnologien können Paid Content, der hinter Paywalls angeboten wird, gar nicht indexieren. Und das Leistungsschutzrecht schafft keinen neuen Markt, kein Geschäftsmodell und keine neue Finanzierungsquelle für Online-Journalismus. Es soll bewirken, dass für etwas, was bislang selbstverständlich zulässig war – Suchergebnisse anzuzeigen – nun Rechte geklärt und Lizenzen gezahlt werden müssen. Solche Zahlungen wird es aber nicht geben. Die großen Anbieter haben schon deutlich gemacht, was passieren wird, wenn Verlage auf diesem Recht bestehen: Ihre Inhalte werden entweder in den Suchmaschinen gar nicht mehr angezeigt oder nur noch eingeschränkt in einer Form, die nicht unter das Leistungsschutzrecht fällt (zum Beispiel nur noch als ein schlichter Hyperlink). Im Extremfall werden die Angebote von der Verfügbarkeit in den Ländern, in denen diese Regelungen gelten, ausgeschlossen – das ist in Spanien passiert.

6.

Warum setzen sich einige Verlage nicht für das Presse-LSR ein bzw. lassen sich nicht durch die VG Media vertreten?

Die VG Media vertritt schon heute einen großen Teil der deutschen Verlage. (…) Allerdings sind mit der Durchsetzung eines neuen Rechts zunächst Kosten und Risiken verbunden, die einige Presseverlage im derzeitigen Transformationsprozess unter Umständen scheuen.

Dass das der Grund ist, stimmt nicht. Viele renommierte Fach- und Publikumsverlage haben von vornherein öffentlich bekundet, dass sie das Leistungsschutzrecht nicht in Anspruch nehmen wollen.

7.

Hat die Schiedsstelle Klarheit über den Ausnahmetatbestand „einzelne Wörter“ bzw. „kleinste Textausschnitte“ geschaffen?

„Einzelne Wörter“ und „kleinste Textausschnitte“ sind vom Presse-LSR ausgenommen. Solche unbestimmten Rechtsbegriffe sind in unserer Rechtsordnung üblich und finden sich nicht nur im Urheberrecht. (…) Die hier in Frage stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe „einzelnen Wörter“ und „kleinsten Textausschnitte“ hat die Schiedsstelle in ihrer Entscheidung vom 24. September 2015 dahingehend konkretisiert, dass eine Darstellung von bis zu sieben Worten (zzgl. Suchbegriff/e) nicht vom Presse-LSR erfasst ist.

Nein: Die Schiedsstelle hat zwar empfohlen, diesen Aspekt so zu handhaben. Die Entscheidung wurde aber von beiden Seiten nicht akzeptiert.

8.

Wie kann ein europäisches Verlegerrecht zum Erhalt einer freien und unabhängigen Medienlandschaft in Europa beitragen?

Eine unabhängige und vielfältige Presselandschaft ist in demokratischen Staaten für die Einordnung von Informationen und die freie Meinungsbildung unverzichtbar. Dazu wird ein Rechtsrahmen benötigt, der das geistige Eigentum der Presseverleger schützt und es ihnen ermöglicht, von Verwertern wie Suchmaschinen und News-Aggregatoren eine Vergütung zu erhalten. Nur ein eigenes Recht schützt Verlage davor, dass die von ihnen geschaffenen Werte ohne Vergütung genutzt werden können und die daraus erzielten Gewinne allein bei den Verwertern verbleiben.

Es gab bis 2013 nirgends auf der Welt ein solches eigenes Verlegerrecht. Auch heute gibt es das nur in Spanien und Deutschland. Konnten Verlage bis 2013/2014 in Deutschland und Spanien bzw. können sie bis heute nirgends sonst auf der Welt rechtssicher operieren? Können Verlagsinhalte überall auf der Welt (außer in Deutschland und Spanien) ohne Vergütung genutzt werden?

9.

Google nutzt seinen überragenden Marktanteil von über 94 % auf dem Markt für Suchmaschinen dazu aus, das Presse-LSR zu unterlaufen. Wegen der marktbeherrschenden Stellung konnte Google von den Presseverlagen in der VG Media Gratiseinwilligungen zur unentgeltlichen Verwendung von Textausschnitten in den eigenen Diensten erzwingen. Den Verlagen, die auf die Durchsetzung ihres vom deutschen Gesetzgeber gewährten Leistungsschutzrechtes bestehen, droht Google mit einer eingeschränkten Darstellung in den verschiedenen Google-Diensten.

Ähm… Aber gerade die nicht eingeschränkte Darstellung soll doch nach Darstellung der VG Media so große Schäden für die Inanspruchnahme, Reichweite und Werbeeinnahmen für die Verleger nach sich ziehen?

10.

Da Google aufgrund seines Marktanteils über die Auffindbarkeit der Verlagserzeugnisse im Internet entscheidet, entstehen schwerwiegende Wettbewerbsnachteile für diejenigen Verlage, die auf der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts bestehen, gegenüber den Verlagen, die eingeschüchtert durch Googles Drohungen darauf verzichten.

Es gibt keine Drohungen, sondern ein Angebot: Es gibt die volle Verlinkung mit den Snippets ohne zusätzliche Bezahlung. Wer hierfür auch noch bezahlt werden will, wird nur noch eingeschränkt angezeigt. Dass die Verlage, die Google die übliche Verlinkung mit Snippets erlauben, das nur tun, weil sie „eingeschüchtert“ wurden, und nicht, weil sie es für sinnvoll halten, ist eine bloße polemische Behauptung.

11.

Das Bundeskartellamt ist bei der Anwendung und Durchsetzung des deutschen Kartellrechts gegenüber international agierenden Internetunternehmen bisher sehr zurückhaltend. Eine von den Verlagen und der VG Media angestrengte Prüfung des Marktverhaltens von Google im Zusammenhang mit der Einführung des Presse-LSR vor dem Bundeskartellamt blieb daher zunächst ergebnislos.

Das Bundeskartellamt weigert sich lediglich, das Kartellrecht wegen der Wünsche der Großverlage ad absurdum zu führen. Die Verlage verlangen, dass ein Marktteilnehmer (Google) einem anderen Marktteilnehmer nicht nur eine kostenlose Leistung (Suchservice) erbringt, sondern sie auch noch so erbringt, dass hierdurch Zahlungsverpflichtungen zugunsten der „Beschenkten“ nach dem Leistungsschutzrecht ausgelöst werden. Obwohl der andere Marktteilnehmer (Verlage) massiv von dessen Services profitiert und alles daran setzt, hiervon möglichst weitgehend zu profitieren. Das Bundeskartellamt hat relativ klar zum Ausdruck gebracht, für wie absurd es dieses Ansinnen hält.

12.

[Mit dieser Broschüre] wollen die Presseverleger in der VG Media zu einer sachlichen Debatte um verlegerische Schutzrechte auf nationaler und europäischer Ebene beitragen.

Ja, genau.

Mitarbeit: Till Kreutzer. Der Rechtsanwalt und Urheberrechtsexperte ist Initiator der Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL), die unter anderem auch von Google unterstützt wird.

10 Kommentare

  1. Wieso verweisen die beiden letzten Links auf die gleiche Seite obwohl beim zweiten ein Link auf IGEL vermutet werden kann?

  2. Hallo Stefan,

    Du schreibst: „Unsinn. Suchtechnologien können Paid Content, der hinter Paywalls angeboten wird, gar nicht indexieren.“

    Das ist falsch. Professinell gemachte Online-Angebote mit Paywall können sehr wohl Suchmaschinen ihre Inhalte zeigen und dann von Nutzern Geld verlangen, wenn diese auf das Angebot kommen und den Artikel lesen wollen. So machen es z.B. WSJ, NYT, FT, um nur die prominentesten zu nennen, und zwar schon sehr lange. Auch Bild.de zeigt Suchmaschinen alles, aber Nutzern mit Adblocker nicht. Dass es dann technische Möglichkeiten gibt, das zu umgehen, ist klar, wird aber für >90% der Nutzer keine Rolle spielen.

    Das macht das Argument der Verlage nicht richtiger, denn Überschriften und Teaser werden den Nutzern fast immer angezeigt, auch bei Angeboten mit Paywall, d.h. hier „unterlaufen“ Aggregatoren, die diese Teile anzeigen, aber nicht den Artikel, gar nichts. Dennoch stimmt die Aussage „Suchtechnologien können Paid Content, der hinter Paywalls angeboten wird, gar nicht indexieren“ so nicht.

  3. Vielen Dank.

    Könnte man diesen Artikel bitte auch an die EU-Kommission schicken, so als offene Korrekturspalte?

  4. Argumente gegen die LSR-Propaganda? Das hat doch schon bei der deutschen Gesetzgebung nicht funktioniert…

  5. Hier eine offenbar weitere Lüge der VG Media!!! Der Jahresbericht 2015 der VG Madia lautet auszugsweise wie folgt:

    „Außerdem sind in den Umsatzerlösen EURO 8.023,62 (im VJ. EURO 6.516,67) Vergütung für die Wahrnehmung des Presseleistungsschutzrechts und EURO 3.331.481,50 (im VJ. EURO 2.499.768,79) Kostenbeteiligung der Wahrnehmungsberechtigten für die Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechtes enthalten.“

    Bisher gibt’s es also offenbar Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht von insgesamt gerade einmal 14 T EUR. Woher also die angeblich 714.540 Euro an Einnahmen kommen sollen, die die VG Media in Ihrer Stellungnahme gegenüber der EU Kommission angibt, erscheint schleierhaft.

    P.S.: Gibt’s eigentlich schon Überlegungen von Kartellrechtlern zu möglichen Schadensersatzklagen von diskriminierten Nutzern, die nicht die Vorzugsbehandlung von Google erhalten?

  6. Noch ein Zusatz gegen das Argument, dass Leute, die das News-Aggregator-Snippet gelesen haben nicht mehr die Seite dahinter besuchen: Das stimmt nur für so tolle Meldungen wie „Lady Gaga hat gepupst“ oder „Autounfall auf der A2 – zwei Verletzte“. *Richtige* Artikel erfassen einen komplexeren Sachverhalt, sind gut recherchiert, sauber aufbereitet und benötigen weit mehr als ein kleines Snippet zur Erfassung ihres Inhalts. *Qualitätsjournalismus* hat ganz sicher nichts gegen einen kostenlosen Teaser einzuwenden, der Interessenten auf die eigene Seite holt.

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