Tag der Kompromisse endet mit Eklat
Die Verwertungsgesellschaft Wort wird Urhebern die Möglichkeit bieten, freiwillig auf einen Teil ihrer Tantiemen zugunsten ihrer Verleger zu verzichten. Das hat die Mitgliederversammlung der VG Wort heute beschlossen. Das Verfahren soll anonymisiert sein, so dass die Verlage nicht erfahren, welcher ihrer Autoren davon Gebrauch macht. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass es sich um eine freiwillige Abtretung handelt und Verlage ihre Autoren nicht unter Druck setzen können.
Es geht um Geld aus Urheberrechtsabgaben, das in den vergangenen Jahren an Verlage ausgezahlt wurde, obwohl es laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Frühjahr den Urhebern zusteht: insgesamt rund 100 Millionen Euro. Die Verlage müssen dieses Geld – das sie während des Rechtsstreits nur unter Vorbehalt bekommen haben – zurückzahlen. Es wird bis spätestens Ende 2017 nach einem heute ebenfalls beschlossenen „Korrektur-Verteilungsplan“ an die Urheber ausgeschüttet.
Einige Verlage beklagen, dass sie diese Rückzahlungen an den Rand ihrer Existenz bringen würden. Einige Autoren wollen zugunsten dieser Verlage darum auf diese Rückzahlungen verzichten. Das kann durch den heutigen Beschluss nun unter dem Dach der VG Wort abgewickelt werden, die ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen will.
Das hätte eigentlich bereits bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im September beschlossen werden sollen. Eine Sperrminderheit vor allem von Journalisten, die im Verband Freischreiber organisiert sind, verhinderte das jedoch aufgrund von Zweifeln an Details der Abwicklung und am Verfahren insgesamt. Der Vorstand der VG Wort berücksichtigte in einem überarbeiteten Vorschlag nun Einwände der Freischreiber, unter anderem was die Bedingungen angeht, unter denen Verlagen die Forderungen gestundet werden dürfen.
Damit ist sowohl das Verfahren beschlossen, das die Rückforderungen (und einen möglichen individuellen Verzicht darauf) regelt, als auch die Ausschüttung des Geldes an die Urheber. Wie künftige Einnahmen verteilt werden, soll eine weitere Mitgliederversammlung im März beschließen. Der Vorstand der VG Wort und die Mehrheit ihrer Mitglieder hoffen, dass die Bundesregierung bis dahin einen Entwurf vorgelegt hat, wie Verlage trotz des BGH-Urteils auch in Zukunft an den Erlösen aus Abgaben beteiligt werden können, die zum Beispiel beim Kauf von USB-Sticks, Festplatten und Kopierern erhoben werden.
Trotz des heutigen Beschlusses ist unklar, wie die VG Wort von Anfang nächsten Jahres an überhaupt agieren kann. Ein neuer Verteilungsplan, der ebenfalls beschlossen werden sollte, fand nämlich keine Mehrheit. Der sollte noch nicht die Fragen der zukünftigen Aufteilung von Einnahmen zwischen Urhebern und Verlagen regeln, sondern nur so weit angepasst werden, dass er die neuen Richtlinien des Gesetzes über Verwertungsgesellschaften (VGG) erfüllt. Dazu ist die VG Wort bis spätestens Ende des Jahres verpflichtet.
Das ist nun offenbar unmöglich. Vom 1. Januar 2017 an hätte die VG Wort damit keinen rechtskonformen Verteilungsplan mehr. Was das konkret bedeutet, vermochte spontan niemand zu sagen. Das Verfahren der Rückabwicklung des Geldes soll davon nicht unmittelbar beeinträchtigt sein. VG-Wort-Vorstandschef Robert Staats sprach aber von erheblichen Schwierigkeiten für den Verein. Vermutlich wird die Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt, eingreifen müssen.
Die Änderungen am Verteilungsplan sollten eine Formalie sein. Sie standen am Ende einer Tagesordnung, die die Mitgliederversammlung im Künstlerhaus am Lenbachplatz in München zu diesem Zeitpunkt schon über fünf Stunden lang abgearbeitet hatte. Umstritten waren nicht die einzelnen Detail-Änderungen, mit denen die Vorgaben des VGG erfüllt werden sollen, sondern die Tatsache, dass in diesem neu beschlossenen Verteilungsplan all die pauschalen Beteiligungen der Verlage, die der BGH untersagt hat, wieder enthalten sind. Sie wurden nur durch eine Vorbemerkung vorläufig ausgesetzt.
Die Verantwortlichen der VG Wort hielten es für unproblematisch, genau die umstrittene und gerade erst für rechtswidrig erklärte pauschale Verlegerbeteiligung wieder in den Verteilungsplan zu schreiben, weil sie ja durch die Vorbemerkung nicht zur Anwendung komme. Das sei der einfachste Weg, die zeitnah notwendigen formalen Änderungen vorzunehmen, ohne das grundsätzliche Thema der Verleger-Pauschalen schon anzugehen.
Kritiker, nicht zuletzt aus dem Kreis der Freischreiber, sahen darin aber einen Affront. Nicht nur wegen der Symbolik, für einen neuen Verteilungsplan stimmen zu sollen, der wieder Regeln enthält, gegen die sie – erfolgreich – gekämpft haben, auch wenn eine Vorbemerkung sie außer Kraft setzte. Sondern auch aus der Sorge, dass dadurch schon Fakten für die Zukunft geschaffen würden und – sobald der Gesetzgeber die Voraussetzung geschaffen hat – nur noch die Vorbemerkung gestrichen werden müsste.
Eine notwendige Zweidrittelmehrheit für den neuen Verteilungsplan kam deshalb in der Berufsgruppe 2 der Journalisten, Übersetzer und Autoren von Sachliteratur nicht zustande – allerdings auch weil viele Kollegen der Mehrheitsfraktion schon gegangen waren. Die Abstimmung zeigt auch, wie groß das Misstrauen bei einer größeren Minderheit ist, dass bei der VG Wort jetzt schon dafür gesorgt werden soll, den alten Zustand und die früher geltende Verlegerbeteiligung mit allen Tricks wieder herzustellen.
Kommentar zum Thema: Szenen einer Zwangsehe
[Offenlegung: Ich bin Freischreiber-Mitglied.]
Grandios.
Darf man erfahren, wie diese Vorbemerkung lautet? Oder was sie in etwa aussagt? Steht da sowas drin wie „der folgende Verteilungsschlüssel wurde derzeit entlegalisiert und kommt erst nach erneuter rechtlicher Bestätigung, spätestens jedoch zum 1.1.2017 zum Einsatz“?
@Raoul:
Danke für die schnelle Zusammenfassung, nur ein kleiner Einwand: Die Berufsgruppe 2 ist nicht die „Berufsgruppe der Journalisten“, sondern die der „Journalisten, Übersetzer und Autoren von Sachliteratur“. Das ist wichtig, damit es nicht wie in der Berichterstattung zur letzten MV wieder überall heißt, die buchfernen Journalisten wollten den armen Buchautoren ihre VG Wort kaputtmachen.
@Kathrin: Stimmt, korrigiere ich.
Inwieweit haben die Freischreiber gegen die Regeln des alten Verteilungsplans erfolgreich gekämpft? Meines Wissens hat Martin Vogel seine Prozesse gegen die VG Wort ganz allein geführt.
Der Beitrag macht mit einer eklatanten Fehlinformation auf, nämlich der irrführenden Behauptung, die VG Wort werde „Urhebern die Möglichkeit bieten, freiwillig auf einen Teil ihrer Tantiemen zugunsten ihrer Verleger zu verzichten. “
In Wahrheit ist diese Verzichtmöglichkeit Bestandteil des BGH-Urteils in Sachen Vogel vs. VG Wort. Dort wird – ein wahres Kuckucksei – erstmals eine Verlegerbeteiligung eröffnet, die dadurch entsteht, dass Urheber nach Erscheinen eines Werkes auf Teile ihrer Ausschüttungen durch die VG Wort freiwillig verzichten. Die Richter stellen sich das wohl als Ersatz für die als unrechtmäßig erkannte bisherige Verlegerbeteiligung vor. Noch einmal: Diese Abtretungsmöglicheit ist eine Erfindung des BGH – es liegt nicht bei der VG Wort und den Entscheidungen von deren Mitgliedern, ob es diese Abtretungen gibt oder nicht.
Es wir niemanden wundern, dass der Börsenverein alsbald eine Handreichung für die Mitgliedsverlage herausgegeben hat, inkl. Argumentationsvorschläge, wie Autoren und andere Urheber unter Druck gesetzt werden können, damit sie „freiwillig“ auf einen Teil ihrer VG-Wort-Ausschüttungen verzichten, ganz im Sinne der Bundesrichter. Auch einen entsprechenden Formbrief hat der Börsenverein den Verlagen angekündigt.
Die gestern beschlossene Möglichkeit, solche Abtretungen, wenn man sie vornehmen wil, anonmisiert über die VG Wort laufen zu lassen, ist der einzige Weg, dass dies ungute Thema – Verlage nötigen ihre Autoren/Übersetzer zur „freiwilligen“ teilweisen Abtretung – den Urhebern erspart bleibt. Nur so können wir das Abtreten vermeiden, ohne dass unsere Verlage es erfahren, nur so ist eine echte Freiwilligkeit gewahrt.
Jetzt können Urheber, die trotz dieser Möglichkeit von ihren Verlagen angeschrieben werden, eien Beantwortung vermeiden und darauf hinweisen, dass sie am anonymisierten Verfahren der VG Wort teilnehmen. Ob sie dann Anteile an den Ausschüttungen abtreten oder nicht, erfährt niemand.
Wenn wir das nicht innerhalb der VG geregelt hätten, hätte das bedeutet, das Verfahren dem Börsenverein zu überlassen. Das kann im ernst niemand wollen. Aus verbandspolitischer Sicht halte ich es für absoolut geboten, unsere Mitglieder davor zu schützen, dass sie von ihren Verlagen unter Druck gesetzt werden. Die Ablehner dieser Dienstleistung der VG Wort – denn das ist es – wussten auch bei persönlicher Ansprache in der Sitzungspause keine Alternative zu nennen, außer, man könne Öffentlichkeit machen. Die kann man jetzt auch machen, aber die Öffentlichkeit hilft der Übersetzerkollegin keinen Deut, wenn sie von ihrem größten Auftraggeber den Formbrief des Börsenvereins bekommt mit der Nachfrage, na, treten Sie uns freiwillig was ab?
Dass die Frischreiber später während der Versammlung mit einer Sperrminorität den neu fomulierten Verteilungsplan verhindert haben, würde auch noch den einen oder anderen Kommentar verdienen. Hier will ich nur den Blick darauf lenken, dass die Regularien der VG wohl doch nicht so schlecht sind, wenn es die Möglichkeit für diese Form der Einflussnahme gibt.
Hinrich Schmidt-Henkel, 1. Vor. VdÜ, Verband der Literaturübersetzer
Danke für diese Zusammenfassung, besser als alles andere, was ich bisher über die gestrige MV gelesen habe. Nur bitte tatsächlich die Bezeichnung der BG2 korrigieren und dann wüsste ich gerne noch, warum Vorstand und Verwaltungsrat VG Wort auf der Abstimmung nach Berufsgruppen und dem Erfordernis einer Mehrheit in allen Berufsgruppen besteht. Damit blockiert sich doch der ganze Laden selbst, wie man gestern wieder schön gesehen hat.
@Hinrich Schmidt-Henkel Herzlichen Dank für Ihren klärenden Kommentar, der deutlich macht, dass viele, die sich jetzt äußern oder erst nach dem BGH-Urteil aktiv geworden sind, sich mit den Gerichtsurteilen selbst offenbar gar nicht richtig auseinandergesetzt bzw. diese Urteile überhaupt nicht verstanden haben. In seinem Artikel von heute schreibt Stefan Niggemeier bezeichnenderweise: „Schon die juristischen Grundlagen sind so komplex, dass kaum jemand sie durchschaut.“
zu 8.
Lieber Herr Fishman,
die Satzung der VG-Wort schreibt vor, dass – verkürzt gesagt- in Fragen der Verteilung von Geldern mit einer Zweidrittelmehrheit getrennt nach Berufsgruppen entschieden werden muss. Und damit nicht genug. Entscheidungen in diesen Fragen können nur mit der Einstimmigkeit aller Berufsgruppen getroffen werden.
Im momentanen Streit führt das zu einer Blockade, wenn in einer Berufsgruppe keine Zweidrittelmehrheit erreicht werden kann.
Im „normalen“ Vereinsleben der VG-Wort ist die zweite Regelung auf jeden Fall sinnvoll, weil sie verhindert, dass eine Mehrheit von Berufsgruppen (mit ganz verschiedenen Interessen) eine Minderheit überstimmen und ihren Willen aufzwingen kann. Ob das auch für die Zweidrittelmehrheit innerhalb einer Berufsgruppe gilt, wird in Zukunft sicherlich diskutiert werden. Aber auch da gibt es durchaus sinnvolle Argumente für eine Beibehaltung. In den Berufsgruppen sind ja keine homogenen Autorengruppen vertreten, sondern ganz verschiedene. In der BG 1 sind z.B. Schriftsteller, Drehbuchautoren, Übersetzer belletristischer Werke, Synchronautoren und Synchronübersetzer für Film und Fernsehen vertreten. Auch hier sind unterschiedliche Interessenlagen denkbar und existent. Es besteht also immer die Gefahr, dass eine der Gruppen etwas zum Nachteil einer anderen beschließen könnte. Die bisherige Regel fördert und fordert die Kompromissbereitschaft. In der Vergangenheit hat das immer wieder gut funktioniert. Auch wenn es im Moment turbulent zugeht, glaube ich, dass das auch in Zukunft klappen wird. Die wichtigsten Forderungen der Freischreiber sind aufgrund dieser Kompromissverpflichtung ja deswegen in die gestrigen Vorlagen des Vorstandes mit eingearbeitet worden.
Ist der gestern beschlossene Korrekturverteilungsplan irgendwo abrufbar? Und wenn nein, warum nicht?
@ Stefan Niggemeier (Nr. 2): Danke!
zu 8):
„dann wüsste ich gerne noch, warum Vorstand und Verwaltungsrat VG Wort auf der Abstimmung nach Berufsgruppen und dem Erfordernis einer Mehrheit in allen Berufsgruppen besteht.“
– das hat einen sehr schlichten Grund: Die Satzung verlangt es so. Z.B. bei Abstimmungen über den Verteilungsplan, aber auch bei Satzungsänderungen muss es in jeder der sechs Berufsgruppen eine 2/3-Mehrheit für eine Änderung geben. Das verdeutlicht das sehr hoch angesetzte Konsensprinzip in der VG Wort. Und es erklärt zum Teil, warum die VG-Mitglieder z.B. in einer Erklärung von der letzten ordentlichen MV im Sommer 2016 an einer weiteren gemeinsamen Beteiligung von Autoren und Verlagen festhalten wollen: Diese Beteiligung erstens grundsätzlich und zweitens in der Höhe wie im Verteilungsplan vorgesehen war *immer* von *allen* Berufsgruppen *mit 2/3-Mehrheit* verabschiedet worden.
Wen’s interessiert:
http://www.vgwort.de/publikationen-dokumente/satzung.html
darin §7, Abs. V. a)-e)
Abgesehen hiervon:
Die von Niggemeier beklagte juristische Unübersichtlichkeit darf im Ernst niemanden wundern. Dass ein Verfahren, das sich bis zum BGH entwickelt, juristisch komplex ist, dürfte auf der Hand liegen. Und dass eine Institution wie die VG Wort, die immerhin Millionenbeträge in dreistelliger Höhe zu vereinnahmen und auszuschütten hat, differenzierten Satzungs- und Aufsichtsregeln gehorchen muss, kann nur begrüßt werden. Diese sind übrigens nicht gar so undurchschaubar.
zu 11:
„Ist der gestern beschlossene Korrekturverteilungsplan irgendwo abrufbar?“ – er ist eben nicht beschlossen worden.
Hinrich Schmidt-Henkel, 1. Vors. VdÜ, Verband der Literaturübersetzer
@Hinrich Schmidt-Henkel: Doch, der Korrekturverteilungsplan ist beschlossen worden. (Ich sag ja, es ist unübersichtlich.)
vgl. Pressemitteilung der VG Wort:
Ich würde den Korrekturverteilungsplan gerne hochladen, es ist aber ein bisschen unübersichtlich, weil man ihn sich selbst aus der versandten Beschlussvorlage und den in einer Tischvorlage enthaltenen Änderungen zusammenbasteln muss.
@Niggemeier:
Schreck lass nach, ja. Unübersichtlich heißt, meistens reicht es, nochmal nachzusehen. Ja, der Korrekturverteilungsplan für die Ausschüttung der rückgeforderten Verlagsbeteiligungen wurde beschlossene.
Abgelehnt wegen einer Formalie wurde eine Neufassung des Verteilungsplans, die der Anpassung an ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz VGG galt – nur dies war der Zweck des Papiers. Die Formalie bestand darin, dass die Verlagsbeteiligung per Vorbemerkung ausgesetzt wurde, die Freischreiber wollten nur zustimmen, wenn die entspr. Regelung im Text gestrichen statt per Vorbemerkung unwirksam gemacht würde. Sie äußerten keine Kritik an irgendeinem inhaltlichen Punkt der Vorlage. Davon, dass die Vorlage abgelehnt wurde, hat kein Mensch unter der Sonne einen Vorteil. Die Blockade durch die Freischreiber hat ihren einzigen Zweck in sich selbst. Ihre einzige Folge ist, dass der bestehende Verteilungsplan weitergilt, der die monierte Verlagsbeteilung vorsieht *ohne* eine Formulierung, dass diese ausgesetzt sei. Na Glückwunsch!
@Hinrich Schmidt-Henkel: Sie finden die Ablehnung falsch, ich glaube, das ist klar geworden.
(Übrigens haben „die“ Freischreiber keineswegs als Block abgestimmt. Ein entsprechender Eindruck, der verschiedentlich erweckt wird, ist falsch.)
Lieber Herr Niggemeier,
Sie haben es bereits mehrmals geschrieben, dass die „Freischreiber“ nicht als Block abgestimmt haben. Das stimmt – und stimmt auch wieder nicht. Der auch optisch um Herrn Stieber versammelte Tisch der „Freischreiber“ hat bei den öffentlich sichtbaren Abstimmungen praktisch en-bloc im Sinne der Freischreiber abgestimmt. Dazu kamen fallweise weitere Stimmen aus der Berufsgruppe 2, einige wenige aus der Berufsgruppe der Wissenschaftsautoren und eine aus der Berufsgruppe 1. Die absoluten Zahlen haben sich auch bei den geheimen Abstimmungen praktisch nicht verändert. Ich glaube, dass man in diesem Fall schon von einer hauptsächlich durch die Freischreiber getragenen „Opposition“ sprechen darf. Wer von den Abstimmenden auch wirklich ein eingeschriebenes Mitglied der Freischreiber war, weiß ich natürlich nicht.
@Stefan Niggemeier
Bitte trotzdem hochladen (evtl. alles inkl. Tischvorlagen in einem PDF?), es gibt schon ein reges Informationsbedürfnis, was dadurch befriedigt werden könnte. Momentan ist ja – nichts – abrufbar, außer der PM der VG Wort.
@Nachdenker: Bitte sehr. (Wie gesagt: Wichtig ist es zu beachten, dass die „Anlage 3“ dort im Dokument durch die nachfolgende Tischvorlage noch geändert bzw. ergänzt wurde.)
*@@*
*kopfschüttel*
„Die Ausschüttungen im Rahmen der Neuverteilung werden spätestens bis zum 31. Dezember 2017 erfolgen.“
Es ist unerhört. Ein gutes Jahr zinsfrei und kostenlos mit unserem Geld wirtschaften. Sowas geht wirklich nur in einer Bananenrepublik.
Liebe Clara,
der genannte Termin ist ein Sicherheitstermin, bis zu dem *spätestens* ausgeschüttet werden muss. Faktisch wird früher ausgeschüttet, sobald genügend Geld eingetroffen ist. Wahrscheinlich wird der Hauptteil spätestens mit der normalen Sommerausschüttung ausgeschüttet werden, weitere Teile dann, wenn sich wieder genügend Geld „angesammelt“ hat. Das ist immer noch eine lange Zeit. Aber die Berechnung der individuellen Rückzahlungen bezogen auf die individuellen Einkünfte der Rückzahlungsjahre brauchen etwas Zeit. Außerdem kostet jede Ausschüttung erstaunlich viel Geld, das von der Ausschüttungssumme abgeht – nicht für die Verwaltung, sondern das reine Handlung (Scheckdruck, -Porto, Briefe, Überweisungskosten usw.). Bei der Menge der Berechtigten sind das schnell sechsstellige Summen, jedes Mal.
@Stefan Niggemeier: Danke für den Upload.
Zum Dokument: Interessant, dass man an einigen Stellen die Zahlungen an Autoren von den Zahlungen der Verlage abhängig macht. Auch die oft vorkommende Formulierung „bei der ein Verlagsanteil nicht berücksichtigt wurde“ macht mich stutzig. In welchem Fall wäre das gegeben?
Zwei Anmerkungen eines Außenstehenden und Nicht-Betroffenen aus juristischer Sicht:
1. Zu Kommentar Nr. 7 („Diese Abtretungsmöglicheit ist eine Erfindung des BGH – es liegt nicht bei der VG Wort und den Entscheidungen von deren Mitgliedern, ob es diese Abtretungen gibt oder nicht.“): Wenn sich diese Einschätzung auf die Urteilspassagen Rn. 66 ff. des Urteils des BGH vom 21.04.2016 – I ZR 198/13 bezieht, ist sie falsch. Der BGH „erfindet“ ohnehin seltener etwas, als man landläufig annimmt. In der zitierten Passage beschäftigt er sich darüber hinaus ausschließlich mit der bereits seit 2008 vorhandenen gesetzlichen Bestimmung in § 63a Satz 2 UrhG, die Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Vorausabtretungsverbot des Satzes 1 zu Gunsten von Verlagen regelt. Wenn dann also hat der Gesetzgeber (!) diese Vorausabtretungsmöglichkeit „erfunden“. Der BGH musste sich mit der Norm nur unter dem Blickwinkel beschäftigen, ob sie eigene Rechte der Verleger begründet. Das wird klar verneint, im Übrigen auch gegen die ausdrückliche Intention des damaligen Gesetzgebers.
2. Die Probleme scheinen in der Tat komplex zu sein, Basics sollten trotzdem beachtet werden: Wenn ich von einer „anonymisierten Abtretung“ lese, richten sich erst mal meine juristisch verbildeten Nackenhaare auf, denn man lernt ziemlich früh im Studium, dass eine Abtretung nur dann wirksam ist, wenn die abgetretene Forderung zumindest „bestimmbar“ ist für die Parteien, hier also wohl für Urheber einerseits, Verleger andererseits (mit der VG Wort als Vermittler dieser Vereinbarung – so richtig verstanden?). An dieser Bestimmbarkeit dürfte es nun ziemlich deutlich mangeln, wenn nicht einmal die abtretende Person für den Verlag, also den Abtretungsempfänger, erkennbar ist. Hat sich damit schon mal jemand auseinandergesetzt?
Hallo in die Runde,
mich würden zwei Dinge interessieren: 1. Warum gründen die Autoren keine eigene VG?
Und 2. (nachdem ich auch den Artikel von Dr. Vogel zum Vorgehen der VG Wort, des DMPA, etc. auf Perlentaucher vom 16.9. und der Frage nach der Rechtmäßigkeit gelesen habe): Was kann hier getan werden?
Als Autor kann man Dr. Vogel gar nicht genug danken, dass er sich für die Interessen der Urheber eingesetzt hat und einsetzt!
Lieber Herr Niggemeier,
das Misstrauen ist groß und eine dunkle Wolke, die über uns allen schwebt. Um etwas Licht zu machen: Die Formulierung “ bei der ein Verlagsanteil nicht berücksichtigt wurde“ meint nichts anderes, als dass es in der Vergangenheit bereits Ausschüttungen gab, die nur den Autoren zu 100% zugute kamen, zum Beispiel im gesamten AV-Bereich (das Sonderproblem der bühnenverlegten Autoren fürs Fernsehen, bei denen die Bühnenverleger als eine Art Agenten der Autoren fungieren, lasse ich jetzt mal außen vor), aber auch bei der Presse-Repro usw.. Es ist klar, dass in diesen Bereichen und an diese Autoren nichts rück-ausgeschüttet werden darf , sie haben ja bereits 100% ihrer Gelder bekommen. Genauso klar ist, dass Verlage in diesen Bereichen keine Abtretungen von Autoren fordern oder geltend machen können.
Sorry, Fehler. Statt Presse-Repro muss es Presse-Spiegel heißen.
Eine Nachfrage: Welche Passagen meinen Sie, wenn sie schreiben: „Interessant, dass man an einigen Stellen die Zahlungen an Autoren von den Zahlungen der Verlage abhängig macht.“
(@Jochen: Nur weil Sie scheinbar mir antworten. Der „Nachdenker“ hatte gefragt, nicht ich.)
Nochmal sorry! Dann leite ich die Frage natürlich an den Nachdenker um.
Mir ist eh schleierhaft, wie die VG Wort Nachzahlungen an die Autoren einerseits mit Abtretungen einzelner Autoren an die Verlage andererseits verrechnen will, wo doch die Verteilungsschlüssel auf Autoren- und Verlagsseite ganz unterschiedlich waren. Während im Wissenschaftsbereich auf Autorenseite nach einzelnen Büchern abgerechnet wurde, wurde auf Verlagsseite nach einem komplizierten Verteilungsschlüssel abgerechnet, bei dem der Jahresumsatz der Verlage paradoxerweise eine entscheidende Größe darstellte, obwohl es doch um Kompensation von Umsatzeinbußen gehen sollte. Das führte dazu, dass Verlagen mit kleinen Umsätzen oft wesentlich weniger für ihre verlegten Bücher ausgeschüttet wurde, als für diese Bücher auf Autorenseite ausgeschüttet wurde, während große (umsatzstarke) Verlage wesentlich mehr von der VG Wort bekamen als ihre Autoren, was wohl den wenigsten Autoren bewusst gewesen ist. Auf Verlagsseite galt jahrzehntelang: Wer schon mehr hatte, bekam von der VG Wort noch mehr. Die 50/50-Aufteilung zwischen Autoren und Verlagen im Wissenschaftsbereich galt eben nicht für das einzelne Buch, im Gegenteil. Insofern verstehe ich auch nicht, wie Autoren jetzt ihre Ihnen pro Buch zustehenden Nachzahlungen an die Verlage abtreten können, wo doch auf Verlagsseite nie nach einzelnen Büchern abgerechnet wurde.
@Jochen (Nr. 27)
Im Korrekturverteilungsplan heißt es in der Vorbemerkung, 3. Absatz: Erst eine Rückzahlung dieser Beiträge (der Verlage) setzt die VG Wort in die Lage eine Neuverteilung vorzunehmen. Siehe auch § 3: “ Nach Eingang der Rückzahlung…“
Das heißt im Endeffekt nicht anderes, als dass, wenn theoretisch alle Verlage nicht zahlen würden, die VG Wort im kommende Jahr den Autoren ihre weiteren 50 % (für Jahre 2012-2015) nicht auszahlen würde. Oder wenn nur 2/3 bei der VG Wort eingehen, auch nur 2/3 an die Autoren weitergeleitet werden.
Sehr verlagsfreundlich, dann man hätte auch einfach reinschreiben können, dass für den Fall von fehlenden Rückzahlungen der Verlage diese mit ihrer (normalen) Ausschüttung im Jahr 2017 und Folgejahren verrechnet werden, bis alle Ansprüche der Autoren befriedigt sind.
Zum Vorwurf von Jochen, die Freischreiber hätten als Block abgestimmt: Ich habe zur ersten von sechs Abstimmungen leider keine Zahlen notiert, aber bei den folgenden fünf wurde in sämtlichen Gruppen praktisch einstimmig – also tatsächlich als Block – mit Ja gestimmt. Mit Ausnahme der Berufsgruppe 2, in der sich die Freischreiber-Mitglieder befinden. Dort gab es 14, 13, 9, 11 und 37 Gegenstimmen. Wenn irgendwo *nicht* als Block abgestimmt worden ist, dann dort.
zu 31:
Lieber Nachdenker,
ich verstehe, was Sie meinen, aber nicht ganz Ihre Schlussfolgerung. Das Geld kann an die Autoren tatsächlich erst ausbezahlt werden, wenn es von den Verlagen zurückgeflossen ist. Es wäre ja sonst kein Geld da – oder alle Rückzahlungen müssten aus dem laufenden Einnahmen dieser und nächster Jahre beglichen werden, die ja auch Autorengelder sind.
Das bedeutet aber nicht, dass die Verlage jetzt einfach nichts zurückzahlen und ruhig abwarten dürften. Das Urteil verpflichtet sie zur Rückzahlung, und wenn sie es nicht freiwillig tun, werden sie verklagt. Nur die Verlage, die begründet ernste Zahlungsschwierigkeiten geltend machen können, bekommen eine Stundung. Und von den bankrotten Verlagen kann man natürlich nichts mehr zurückbekommen. Deshalb gibt es Rückstellungen, die in den letzten Jahren gebildet wurden, die dann zum Ausgleich benutzt werden.
@Jochen
Die Gelder sind nur deswegen nicht da, da sie trotz extrem unklarer Rechtslage weiter an die Verlage ausgeschüttet wurden. Dies jetzt umzudrehen und zu behaupten ihr bekommt nur etwas, wenn etwas eingeht, führt die Verhältnisse ad absurdum. Gerecht wäre es daher diese Situation auch auf die Autoren anzuwenden: Alle Verlagsanteile ab Ausschüttungen 2017 ff werden solange einbehalten, bis die Ansprüche der Anleger befriedigt sind. Dann stünden die Verlage mal vor vollendeten Tatsachen, aber das will man ja nicht.
@Nachdenker
Nach der jetzigen Rechtslage (eben nach dem BGH-Urteil) wird es keine künftigen Ausschüttungen an Verlage geben. Da kann man auch nichts einbehalten. Ein Skandal ist allerdings, dass die VG Wort nach dem BGH-Urteil im April den Verlagssanteil der Ausschüttung 2016 zwar einbehalten, aber nicht gleich an die Autoren ausgeschüttet hat.
Lieber Nachdenker,
lesen Sie bitte in der Tischvorlage Abschnitt Römisch IV.
Ansonsten gibt es in Ihrer Forderung eine kleine Logiklücke. Nach dem Urteil haben die Verlage keinen Anspruch mehr auf Zahlungen der VG Wort. Sollte sich die Gesetzeslage nicht verändern, gibt es also nichts, was man bei den Verlagen einbehalten könnte. Es sei denn, Sie kalkulieren bereits ein, dass es eine Gesetzesänderung geben wird.
Und noch etwas zu dem immer wieder aufkommenden Vorwurf, dass man in der Vergangenheit nicht an die Verlage hätte ausschütten dürfen. Das war ein Dilemma, mit dem sich der Verwaltungsrat und der Vorstand seit dem erstinstanzlichen Urteil in jeder Sitzung ausgiebig befasst hat. Wären alle Ausschüttungen sofort gestoppt worden, hätte das Klagen der Verlage zur Folge haben können – das Urteil war ja noch nicht rechtskräftig und musste schon wegen seiner Bedeutung für das seit Jahrzehnten in Deutschland bestehende Modell der gemeinsamen Rechtewahrnehmung vieler Verwertungsgesellschaften höchstinstanzlich entschieden werden. Dabei bestand das Problem, dass der Gesetzestext zwar eindeutig war, aber im Widerspruch zu den gleichzeitig niedergelegten Wünschen des Gesetzesgebers, der meisten Gesetzeskommentare und der historischen Praxis war, und damit einer letztlichen Auslegung bedurfte. (@24/ Vannay schreibt es auch: „… im Übrigen auch gegen die ausdrückliche Intention des damaligen Gesetzgebers.“)
Der Verwaltungsrat und der Vorstand haben während dieser Zeit in unzähligen Anfragen an die Aufsichtbehörde (Patent- und Markenamt) und das übergeordnete Ministerium darum gebeten, Auskunft und Hilfe zu geben, wie man sich gesetzeskonform verhalten soll – ob man ausschütten darf oder nicht. Gerade die Autorenvertreter (aber auch Verlagsvertreter) haben die Behörde in den Sizungen dazu regelmäßig auch persönlich massiv bedrängt. Aber es wurde jede Auskunft verweigert. Es war offensichtlich, dass sich niemand auf staatlicher Seite die Finger an dieser schwierigen Frage verbrennen wollte. Aus Protest gegen das Schweigen und um den Druck zu erhöhen war sogar ein Verwaltungsratsmitglied von seinem Ämtern zurückgetreten.
Das Dilemma, ausschütten oder nicht, war also kaum zu lösen, denn eine Entscheidung egal in welche Richtung hätte neue Klagen entweder der Autoren oder Verlage zur Folge haben können.
In jeder Sitzung musste deshalb neu entschieden werden, wie wahrscheinlich ein letztinstanzliches Urteil negativ für die VG Wort ausgehen würde. Und je wahrscheinlicher es wurde, um so rigider wurden die Rechtevorbehalte gegenüber den Verlagen bei jeder Ausschüttung formuliert, bis schließlich im letzten Jahr vor dem letztinstanzlichen Urteil überhaupt kein Geld mehr an die Verlage ausgeschüttet wurde.
@Jochen
„im letzten Jahr vor dem letztinstanzlichen Urteil“, also im Jahr 2015, wurde noch Geld an die Verlage ausgeschüttet, erst dieses Jahr nach dem letztinstanzlichen Urteil wurde wie gesagt kein Geld mehr an die Verlage ausgeschüttet, aber (entgegen dem Urteil der letzten richterlichen Instanz) einbehalten.
@Ulf Heuner
Ich denke auch, dass das ein wichtiger Punkt ist, was die Verrechnung der Abtretungen betrifft.
Das Ganze kann ja womöglich auch dazu führen, dass ein Verlag viel mehr Geld abgetreten bekommt, als er zurückzahlen muss. Wass passiert denn dann?
Bekommt man seine Abtretung dann wieder zurück? Oder nicht? Oder nur manche Autoren? Oder verdient der Verlag daran?
Kann mir das jemand beantworten?
@Tigu: Das geht schon rein rechnerisch nicht. „Abtretung“ bedeutet ja, dass ein Urheber darauf verzichtet, Geld zurückzubekommen, das eigentlich ihm zusteht, aber an den Verlag ausgezahlt wurde. Wenn alle Autoren eines Verlages verzichten, muss der jeweilige Verlag nichts zurückzahlen.
(Genau genommen muss der Verlag der VG Wort allerdings 10 % für ihren Verwaltungsaufwand zahlen.)
@ 37 u. 38
Verteilt werden darf erst nach einem gültigen Verteilungsplan. Der ist – nachdem er im September nicht angenommen wurde – am letzten Samstag beschlossen worden. Eine Verteilung vorher wäre rechtswidrig gewesen
Das Verfahren kann nicht dazu führen, dass ein Verlag Gewinn mit den Abtretungen macht. Auch deshalb haben gerade die Autoren der Berufsgruppe 1 auf die Annahme der VG Wort internen, anonymisierten Regelung gedrängt. Um einem rigiden Einsammeln von Abtretungserklärungen, womöglich sogar über die 30, bzw. 50% Grenze hinaus, einen Riegel vorzuschieben. Unabhängig davon wird die VG Wort aber keinem Verlag höhere Beträge gutschreiben, als er in der Vergangenheit erhalten hat.
Aber glauben Sie wirklich, dass es einem Verlag gelingen wird, hundert Prozent seiner Autoren zu einer Abtretungserklärung bewegen zu können?
@Stefan Niggemeier
Aber das ist doch der entscheidende Punkt: Das Geld, das eigentlich dem Autor zustand, wurde doch gar nicht direkt im Verhältnis 50/50 oder 30/70 an den Verlag des Autors ausgezahlt, sondern nach einem völlig unabhängigen speziellen (m.E. ungerechten) Verteilungsschlüssel über alle Verlage verteilt. Eine direkte Zuordnung von Autor und Buch gab es auf Verlagsseite nie. Wie soll da jetzt der Autorenanteil bei Abtretungen auf den jeweiligen Verlag umgerechnet werden? Und wie läuft da umgekehrt bei den Rückzahlungen die Verrechnung des Verlagsanteils an die Autoren?
@Ulf Heuner: Nein, das Geld wird nicht an alle Verlage verteilt. Das konkrete Geld, auf das ein Urheber gegenüber einem Verlag verzichtet, darf dieser Verlag behalten.
@Stefan Niggemeier
Das sind Sie leider im Irrtum.
Die Verlage haben jährlich zu den Werken, für die wir Autoren eine einmalige Pauschalsumme erhalten haben, eine andere Summe einkassiert, mal mehr als wir, mal weniger.
Wenn jetzt also mehrere Autoren ihren Anspruch an einen Verlag abtreten, der umgerechnet in dem entsprechenden Jahr für dieses Werk viel weniger erhalten hat, dann würde er, wenn die wichtigen Autoren ihre hohen Summen abtreten, mehr bekommen, als ihm zusteht.
Genau das ist ja das Übel, dass Vogel angeprangert hat und wogegen der BGH geurteilt hat.
Lassen Sie sich das doch von Vogel oder von der VG WORT erklären.
@ 41
Lieber Herr Heuner,
die Verlage müssen prinzipiell alles Geld, das sie erhalten haben – unabhängig vom verlagsseitlichen Verteilungsschlüssel – zurückzahlen. Gegengerechnet werden kann eine Abtretungserklärung eines Autors. Auf Autorenseite sind alle Veröffentlichungen individuell bestimmbar. Hätte ein Verlag nach ihrer Meinung überdurchschnittlich viel Geld erhalten, werden dem Verlag maximal die individualisierten Abtretungserklärungen gegengerechnet, der Rest, der dann noch bei einem Verlag vorhanden ist, muss an die VG Wort zurückgegeben werden. Dieser Rest fließt in den Topf, aus dem alle Autoren ihre Rückzahlungen erhalten, bis alle maximal die ihnen zustehenden 100 Prozent erhalten haben. Sollten die Rückflüsse nicht reichen, wird aus den Rückstellungen, die in den letzten Jahren gebildet wurden, aufgefüllt. Und dabei greifen zuerst die Rückstellungen, die seit Jahren ruhen, weil keine Rechteinhaber mehr aufzufinden ist. Erst wenn die aufgebraucht sind, werden die Rückstellungen angegriffen, die aus den Ausschüttungen tatsächlich noch existenter Autoren gebildet wurden.
@Stefan Nigemeier
@Jochen
Wenn z.B. in meinem Verlag nur zwei Autoren in einem Jahr verzichten würden, entspräche das weitaus mehr Geld, als ich als Verleger von der VG Wort in dem Jahr erhalten habe. Da müsste ich theoretisch noch etwas von der VG Wort bekommen. Dem hat die VG Wort aber einen Riegel vorgschoben mit einer maximalen Begrenzung auf das, was man als Verlag bisher bekommen hat. Die Frage ist: Wer bekommt dann den Rest des abgetretenen Autorenanteils? Wiederum der Autor oder andere Verlage? Ich befürchte Letzteres. Da werden wohl große Verlage von den Abtretungen der Autoren kleinerer Verlage profitieren.
Nein.
Es wird nicht pauschal – hier alle Autoren, dort alle Verlage – ab- und rückgerechnet, sondern individualisiert, sowohl auf Verlags- als auch Autorenseite. „Rücktretungsüberhänge“, wie Sie vermuten, können also nicht in einen – nicht – existenten Gesamtverlagstopf „überflüssen“ und dann anderen Verlagen zugute kommen.
@Jochen
Damit haben Sie aber nicht beantwortet, wo die theoretisch möglichen Rücktretungsüberhänge landen werden.
Nirgendwo, sie fließen nicht über und werden auch nicht dem Verlag über „seine“ 30% hinaus gegengerechnet.
Vielleicht verstehe ich Ihre Frage aber auch falsch. Sollte ein Verlag überproportional viel Geld in der Vergangenheit erhalten habe, was Sie ja anmahnen, dann muss er jetzt auch überproportional viel zurückzahlen, da er *alle* Einkünfte aus der VG Wort zurückzahlen muss. Auf Autorenseite gibt es keine überproportional hohen Ausschüttungen, jeder Autor ist gleich behandelt worden, nach seinem Output, der Nutzung etc.. Er bekommt also auch nicht mehr Geld, selbst wenn „sein“ Verlag mehr für sein Buch bekommen hätte. Natürlich auch nicht weniger.
@ Jochen
Offenbar wollen Sie nicht verstehen, dass es auch Verlage gab, die überproportional wenig von der VG Wort bekommen haben. Die ersten vier Jahre nach meiner Verlagsgründung habe ich im Jahr ganze 45 Euro von der VG Wort bekommen. Die letzten Jahre war es dann mehr, aber nie so viel, wie auf Autorenseite für die Bücher meines Verlgas ausgeschüttet wurden (wenn alle Autoren ihre Bücher bei der VG Wort gemeldet haben, was ich icht weiß). Ich habe damals übrigens überlegt, gegen diese ungerechte Verteilung auf Verlagsseite (eben nach dem Jahresumsatz und nicht pro Buch) selbst zu klagen. Dem ist mir Martin Vogel mit seiner Klage zuvorgekommen. Gegen etwas zu klagen, das es bald wohl nicht mehr gibt, ist ja sinnlos.
Tut mir leid für meine Tippfehler. Bin doch nicht multitaskingfähig.
@ 29
Da ich gerade sehe, dass Sie als Autor auch Verleger sind: Sie müssen natürlich auch keine höheren Beträge zurückzahlen, als die, die sie als Verlag bekommen haben.
Prinzipiell hat die Gesamt-Verlagsseite in der VG Wort nur die 30% der Einkünfte bekommen (auf Wissenschaftsseite 50% – wobei die Wissenschaftsautoren dem vor Jahren zum Schrecken und gegen dem Rat aller anderen Autoren zugestimmt hatten), die ihr laut Verteilungsplan in der Vergangenheit zustanden. Wie das Geld innerhalb der Verlagsseite aufgeteilt wurde, haben die betreffenden Verleger-Berufsgruppen innerhalb ihrer Gruppen beschlossen. Das gleiche gilt für die Autorenseite. Eine Seite hat sich innerhalb der VG Wort nicht in die internen Abläufe der anderen Seite eingemischt, so lange keine eigenen Rechts- oder Finanz-Interessen oder das Gesamt-Interesse der VG Wort davon berührt waren. Wenn Sie die Verteilungsschlüssel auf Verlagsseite in der Vergangenheit als ungerecht empfunden haben, hätten Sie das innerhalb Ihrer Berufsgruppe zum Thema machen müssen. Ich, als Autorenvertreter, kann mich schlecht zum Anwalt der Verlage machen, selbst wenn ich es wollte.
@Jochen
Dass ich als Verleger nicht mehr zurückzahlen muss, als ich eingenommen habe, war mir klar. Da ich 2013 in meinem Verlag auch ein eigenes Buch veröffentlicht habe, muss ich mir aber tatsächlich überlegen, was da günstiger für mich ist: als Autor an mich als Verlag abtreten oder als Verleger alles an die VG Wort zurückzahlen und als Autor die Nachzahlung empfangen. Theoretisch müsste beides auf das Gleiche hinauslaufen, aber ich trau dem Braten ehrlich gesagt nicht :)
@Ulf Heuner: Nicht die 10 % Verwaltungsgebühr vergessen, die beim Abtretungsverfahren fällig wird!
@Stefan Niggemeier
Herzlichen Dank für den Hinweis, dann weiß ich jetzt, wie ich es machen muss …
@Ulf Heuner
Es wäre ein großer Zufall, wenn sie in den Jahren 2012 bis 2015 jeweils als Autor und als Verlag den gleichen Betrag bekommen hätten. Nur dann käme es aufs Gleiche raus. Wenn Sie als Urheber mehr bekommen haben, stehen Sie besser da, wenn Sie als Verlag auf die Abtretung verzichten und sich als Urheber die 50% zahlen lassen, die Sie als Rückzahlung bekommen.
Jetzt müsste es übrigens bei den Autoren klingeln, die es noch nicht begriffen haben.
Wie insgesamt bedauerlich. Ein nicht nachvollziehbares System monitärer Verteilung wurde höchstrichterlich gekippt (was zu erwarten gewesen ist), der Verteiler verbucht seither vermutlich Rekordbeitritte langzähniger Urheber unterschiedlichster Herkunft, die zwar keinen blassen Dunst von den Inhalten der Entscheidung haben, aber nun am großen Kuchen beteiligt werden wollen. Alles schimpft auf den Verteiler und auf die Verlage, die die wahren Urheber künstlerischen Schaffens so lange benachteiligt und auf ihre Kosten ihren Reibach gemacht haben sollen. Ganz prima Sache das.
Der Reibach ist deutlich zu relativieren, die Urheberschaft auch.
An Büchern verdienen der Handel, die Verlage, die Autoren, die Druckereien, die Lektoren – in etwa in dieser Reihenfolge zzgl. Werbeagenturen. Kein mir bekanntes Manuskript eines sich heute so in die Brust werfenden Urhebers wäre ohne – zum Teil intensivste – Bearbeitung der Lektoren veröffentlichungsfähig. Das, was den Markt erreicht, ist immer ein „Gemeinschaftsprodukt“ aller, die daran mitgewirkt haben. Also, liebe Urheber, verteufelt ruhig die Verlage, die das, was ihr produziert, auf eigene Kosten überhaupt erst veröffentlichungsfähig machen.
Von jeder CD/DVD die ich kaufe, von jeder Kopie, die ich an einem öffentlichen Kopiergerät mache, gehen Einnahmeanteile (u. a.) an die VG Wort, egal, ob ich private Fotos, mein Tagebuch, eine Gerichtsakte oder sonst was kopiere oder speichere. Herzlichen Glückwunsch. Meine Kinder können dank Herrn Vogel nun nicht mehr auf ihre Uni-Intranetzwerke zurückgreifen sondern haben (wie dereinst ich in vor-digitalen Zeiten) auf die Präsenzbibliotheken iher Unis und deren Kopiergeräte (kostenpflichtig) zurückzugreifen. Merci vielmals.
Wenn Herr Vogel in seinem Beitrag im Perlentaucher einleitend meint, zur „Deeskalation“ beizutragen – wäre er inhaltich in jedem juristischen Staatsexamen, von denen ich selbst eins durchlaufen habe, mit Schmackes durchgefallen.
Fakt in diesem Drama bleibt: ohne Verlage wäre jeder Urheber mal grad gar nix.
Verlage kalkulier(t)en auch mit den Einnahmen von VG Wort.
Viele Verlage stehen vor unlösbaren Problemen, wenn sie die ab 2012 geleisteten Zahlungen rückerstatten müssten, unabhängig davon, ob sie damit hätten rechnen müssen oder nicht. Und nein, die Beschäftigung befähigter Juristen in Verlagen ist nicht als gegeben vorauszusetzen, ganz im Gegenteil. (Freunliche Grüße an jenen Kollegen, der seine Teilnahme an diesem Blog sinnvollerweise aufgegeben hat).
Dass VG Wort ab dem Urteil des LG München überhaupt noch auf der Basis des angegriffenen Verteilungsprinzips ausgezahlt hat, ist ebenso unverständlich, lässt aber vermuten, dass auch dort ein gewisser Mangel an verständigen Fachleuten vorherrscht.
Das angesichts dessen nunmehr ein Hauen und Stechen unter den Gierigen ausbricht, ist nur allzu menschlich.
Wie insgesamt bedauerlich.
Lösungsorientiertheit unter Anerkennung wechselseitiger Verdienste geht nach wie vor anders – und sicher nicht hier.
@juststrolledby: Puh, das geht ja lustig durcheinander.
Um am großen Kuchen beteiligt zu werden, muss man der VG Wort gar nicht „beitreten“ im Sinne von Mitglied werden.
Bedeutet das, dass auch Handel, Druckereien und Werbeagenturen an den VG-Wort-Erlösen beteiligt werden sollten oder müssten?
„Auf eigene Kosten“ ist eine interessante Formulierung an dieser Stelle. Die Verlage bekommen ja dafür Geld. Von den Kunden. Die für die Zeitungen, Zeitschriften, Bücher bezahlen.
Die Umstellung von pauschaler Bezahlung auf Einzelabrechnung bei den Uni-Vergütungen hat nun mit der Klage von Martin Vogel wirklich nichts zu tun.
Hm. Mal abgesehen davon, dass das auch umgekehrt gilt, stimmt das zunehmend weniger.
Richte ich aus, wenn Sie mir sagen, wer das sein soll. (Im übrigen: Dies ist gar kein Blog. Aber, geschenkt.)
@ Herrn Niggemeier: Na aber Hallo, auch noch wach?
„Bedeutet das, dass auch Handel, Druckereien und Werbeagenturen an den VG-Wort-Erlösen beteiligt werden sollten oder müssten?“
„„Auf eigene Kosten“ ist eine interessante Formulierung an dieser Stelle. Die Verlage bekommen ja dafür Geld. Von den Kunden. Die für die Zeitungen, Zeitschriften, Bücher bezahlen.“
Quark.
Kennen Sie die Rabatte, die sie u. a. Amazon zu gewähren sind? Kennen Sie die Produktionskosten? Wissen Sie, was bei den Verlagen nach Abzug Herstellung, Werbung, Druck, Autorenhonorar/Lizenzen übrig bleibt?
Und da schreiten Neu-Autoren nameless durchs Land und wundern sich, auch mit „guten Werken“ keine Verlage mehr zu finden.
Es geht mir durchaus nicht um die Beteiligung weiterer Kreise am mangels Rückzahlung im gewünschten Umfang überhaupt verteilungsfähigen Kuchen. Aber vielleicht stünde all jenen, die jetzt „Jawoll!“ brüllen auch mal ein wenig Bescheidenheit und (auch wenn der Begriff überholt ist) Demut ganz gut an. Der eine wäre nämlich ohne die Leistung der anderen nichts. Die Gesamtheit bildet das, was Kultur ausmacht.
Leben und leben lassen.
Sobald es um Geld geht, ist das nicht mehr vermittelbar. Wenn jemand von der eigenen (anderweitig überarbeiteten) Schreibe leben kann – Hurra! Für sehr viele, wenn nicht gar für die meisten, bleibt das ein mitunter kostenspieliges Hobby. Entsprechendes gilt für jene, die an den Werken letzterer beteiligt sind – und den Mut haben nicht mehr viele. Auch das gehört zum Gesamtbild, zur Realität.
@Juststrolledby
„Fakt in diesem Drama bleibt: ohne Verlage wäre jeder Urheber mal grad gar nix.“
Ich glaub‘ ja eher, ohne die Urheber „wären die Verlage mal grad nix“. Nun ja, leere Bürogebäude wären sie.
@NIGGEMEIER: Herzlichen Dank für die Einstellung der Tischvorlage.
Das dort ausgebreitete Abtretungs- (Schritt 1) und Verrechnungsverfahren (Schritt 2) dürfte einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort haben bei der Abfassung ihrer Vorlage (nochmals Danke!) vom 26.11.2016 nicht erkannt, dass eine Abtretung von Auszahlungsansprüchen (der Urheber) nicht schon dann zulässig ist, wenn der der Zession zu Grunde liegende gesetzliche Vergütungsanspruch objektiv bereits dem Grunde nach entstanden ist und deshalb der aus dem gesetzlichen Vergütungsanspruch abgeleitete Auszahlungsanspruch (des Urhebers) nicht schon ab dem Zeitpunkt abgetreten werden kann, in dem der gesetzliche Vergütungsanspruch selbst abgetreten werden könnte, ohne dass es zu einer Umgehung des Vorausabtretungsverbotes käme. Anders gewendet: Erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Vergütungsauszahlungsanspruches (des Urhebers) gegen die VG Wort (hier: Erteilung der Nachausschüttungs-Auskunft der VG Wort gegenüber dem jeweiligen Urheber) ist ein diesbezügliches Ausscheiden aus dem Vermögen des Urhebers zulässig. Man kann das alles – übersetzt „fürs Volk“ – auch so sagen: Die normativ (§ 398 BGB) erforderliche Bestimmbarkeit der Forderung ist erst gegeben, wenn der Urheber die Nachausschüttungsauskunft in den Händen hält. Die vom BGH (in Rn. 76 f.) angesprochene Zession ist aus Rechtsgründen eine Außenvereinbarung, mit der die VG Wort – allein aus Rechtsgründen – nicht zu befassen ist. Sonach ist das am 26.11.2016 beschlossene Verfahren willkürlich im Sinne des § 27 VGG. Denn: Nichts darf verrechnet werden, was nicht wirksam abgetreten werden kann. Hat die VG Wort das nicht bedacht?
Hallo ÜberMedien,
wollt ihr nicht mal in einem Artikel herausarbeiten wie dieser ganze VG-Wort Zinnober Universitäten und insbesondere Studenten beeinflusst?
An meiner Uni werden mittlerweile alle Skripte ein bester Hamsterkauf-Manier heruntergeladen, die Studierende irgendwie in den nächsten Jahren benötigen könnten, da ab 1.1.2017 das Vorhandensein der Skripte nicht mehr garantiert werden kann.
Als Student ist man versucht, sich über die VG-Wort zu empören, andererseits kann ich mir auch Sturheit auf Uni-Seite vorstellen. Habe in den Mainstream-Medien bisher keinen aufklärenden Artikel gefunden…interessieren die Zusammenhänge hier denn niemanden?? Ich behaupte mal es gibt mehr Studenten als Schriftsteller in Deutschland…
Lieber Marius M,
natürlich gibt es viel mehr Studenten als Schriftsteller, aber das sollte kein Argument für oder gegen eine nutzungsbezogene Abrechnung der Skripte an den den Unis sein. Es gibt in jedem Bereich des Lebens weniger Produzenten als Konsumenten.
Grundlage ist ein Gerichtsurteil, das die Verlage angestrengt haben und jetzt in die Praxis umgesetzt werden muss. Die VGWort hat keine andere Möglichkeit, als es umsetzten zu müssen, auch wenn es Anlaufschwierigkeiten gibt.
Ein wichtiges Problem scheint mir dabei weniger die Einzelerfassung, als die Bezahlung zu sein. Und die Ursache dafür liegt eigentlich bei den Ländern und nicht bei der VGWort. Bisher wurde „zentral“ abgerechnet, jetzt ist die Bezahlung an die einzelne Uni delegiert worden. Das ist die Idee der Kultusministerkonferenz und nicht der VGWort. Das muss in Zukunft vielleicht wieder geändert und zentral gelöst werden. Aber dafür sind die Länder zuständig, und die wollen natürlich wenig bezahlen und sehen es gerne, dass die Unis nun Sturm laufen und sich gleichzeitig intern massregeln, damit wenig kopiert und bereitgestellt wird. Die VGWort ist zu solchen Änderungs-Gespräche bereit
Den übermässigen Zeitaufwand bei den Professoren, wie oft behauptet wird, sehe ich persönlich als gering an. Die weitaus meiste Zeit braucht der Prof. doch für das Einscannen und Bereitstellen der Skripte, die kurze Erfassung des betreffenden Titels in eine Liste kann da nicht wirklich das Problem sein. Noch zu meinen Studienzeiten hätte und hat sich jeder Dozent gegen eine ähnliche Bereitstellung vin Texten, wie sie heute üblich ist, gewehrt – trotzdem ist sie heute üblich.
Mal ein neuer Kommentar unter einen älteren Beitrag: Ich habe inzwischen der VG Wort verbindlich erklärt, dass ich auf meine Abtretungsmöglichkeit an Verlage verbindlich verzichte. Dafür ist die VG Wort sicher der richtige Adressat, denn sie würde ja auch die Abtretungsformulare entgegennehmen. Es kam tatsächlich ein Brief zurück, in dem darauf verwiesen wurde, dass man erst nach dem Rückfluss der Gelder von den Verlagen nach-ausschütten werde.
So ganz verstanden habe ich das nicht, denn die Rückzahlung von Verlagen betrifft lediglich die Jahre 2012 bis 2014. Für das Jahr 2015 erhielten die Verlage nix, und auch die Riesen-Summe, die der BGH kürzlich „bewilligte“, könnte ohne Verlegerbeteiligung sofort nachausgeschüttet werden.
Ich kann mir aber auch gut vorstellen, dass die VGWort-Mitarbeiter derzeit anderes zu tun haben. Das Jahr läuft ab, und gegen alle Verlage, die eine Verjährungseinredeverzichtserklärung nicht abgegeben haben, müsste auf Rückzahlung geklagt werden – und diese Klagen oder Mahnbescheide derzeit vorbereitet werden. Das macht viel Arbeit.
Aber wenn im Januar dann die Überstunden abgebummelt sind, könnte im Februar bereits die Auszahlung der Jahre außer 2012 bis 2014 stattfinden.
Ein recht interessanter Aspekt wurde bisher von der VG Wort in Sachen Verjährung gar nicht erwähnt. § 215 BGB lässt die Aufrechnung gegen eine bereits verjährte Forderung zu, wenn sich beide Forderungen einmal aufrechenbar gegenübergestanden haben (also wenn die Forderung 2 fällig war, als Forderung 1 noch nicht verjährt war). Damit könnte man u.U. auch noch im gewissen Rahmen Rückforderungen für die Jahre 2011 und älter in Ansatz bringen.
Leider verfolgen die Verantwortlichen der VG Wort dies nicht, sondern sorgt für einen ggegenteiligen Effekt. Ihre stete Betonung, dass man sich nur mit den Jahren ab 2012 beschäftigt, könnte unter Umständen für eine „Verwirkung“ dieser Aufrechnungsmöglichkeit sorgen. Es wäre deshalb wichtig, alle Verlage darauf hinzuweisen, dass trotz der Beschränkung der Rückforderung auf die Jahre ab 2012 die Anwendung des § 215 für die vorhergehenden Jahre ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Denkbar ist zB, dass man das Geld von Verlagen zurückfordert und später, sofern tatsächlich Autoren abtreten, gegen diese Ansprüche der Verlage mit Rückforderungen aus 2011 aufrechnet. Das ginge vielleicht – die große Frage ist, (seit) wann (sich) die Ansprüche aufrechenbar gegenüberstehen.
Aber in Formschreiben der VG Wort an die Verleger den Vorbehalt der Aufrechnung und der Anwendung des § 215 BGB zu erklären, das sollte eigentlich auch gelingen., damit sie nicht verwirken.
Eines ist mir nicht klar: Wir sind ein Verlag, aber bislang haben unsere Autoren nie an die VG WORT gemeldet.
Wie sieht es denn in so einem Fall mit der Abtretung aus?