Verfahren gegen Ringier

Wenn die Verletzung von Persönlichkeitsrechten kein gutes Geschäft mehr ist

An Heiligabend vor zehn Jahren machte die Schweizer Boulevardzeitung „Blick“ mit einer süffigen Exklusivgeschichte auf. „Sex-Skandal um SVP-Politiker“, titelte sie und fragte neben den Fotos des Mannes und der Grünen Kommunalpolitikerin Jolanda Spiess-Hegglin: „Hat er sie geschändet?“

Es war der Auftakt einer beispiellos ausufernden Berichterstattung in den Schweizer Medien, in der intimste Details öffentlich ausgebreitet wurden und Spiess-Hegglin sich über Jahre heftigen Spekulationen, Unterstellungen und Verleumdungen ausgesetzt sah. In den sozialen Medien wurde sie anhaltend beschimpft, beleidigt und bedroht. Was in der Nacht vom 20. Dezember 2014 nach einer Feier in einem Restaurant in der Stadt Zug wirklich geschah und unter welchen Umständen es zum sexuellen Kontakt zwischen dem rechten Politiker und der grünen Politikerin kam, ist bis heute ungeklärt – beide sagen, sie könnten sich nicht erinnern, womöglich waren K.O.-Tropfen im Spiel, womöglich ein weiterer unbekannter Mann.

Was aber geklärt ist: Große Teile der Berichterstattung, nicht nur im „Blick“, sondern auch in anderen Medien, verstießen massiv gegen das Persönlichkeitsrecht von Spiess-Hegglin. Sie ist nicht selbst mit dem Fall an die Öffentlichkeit gegangen; sie hat der Veröffentlichung nicht zugestimmt; sie hat den SVP-Politiker nicht beschuldigt.

Seit fast zehn Jahren kämpft sie gegen die Berichterstattung. Das scheint zeitweise ein Vollzeit-Job zu sein. Sie hat zahlreiche juristische Erfolge gegen verschiedene Medien erzielt. Ein „Weltwoche“-Redakteur, der ihr unterstellte, eine Vergewaltigung erfunden zu haben, um einen Seitensprung zu erklären, wurde wegen übler Nachrede verurteilt. Marc Walder, der Geschäftsführer des Medienkonzerns Ringier, der den „Blick“ herausgibt, hat sich öffentlich bei ihr entschuldigt.

Und nun, knapp zehn Jahre nach dem ersten Artikel, dem alleine im „Blick“ über 150 weitere folgten, hofft sie auf einen besonderen juristischen Sieg: Ringier soll dazu verurteilt werden, die Gewinne herauszugeben, die das Unternehmen mit widerrechtlichen Berichten über sie erzielt hat. Am heutigen Mittwoch findet vor dem Kantonsgericht in Zug die Verhandlung statt.

Spiess-Hegglin kämpft dafür, dass mit Medienopfern kein Geld mehr gemacht werden kann. Das ist auch hierzulande ein Wunsch, den viele teilen, die es schwer hinzunehmen finden, dass der Preis dafür, die Rechte von jemandem zu verletzen, regelmäßig nicht so hoch ist wie der Gewinn, der dadurch erzielt wird. In der Schweiz ist die Gesetzeslage besonders günstig, um das durchzusetzen.

Intime Details

DNA-Analyse belegt "Kontakt im Intimbereich"
Ausriss: „Blick“

Es geht in dem Verfahren beispielhaft um vier Artikel aus den Jahren 2014 und 2015:

  • Unter der Überschrift „Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‚MS Rigi‘“ schilderte der „Blick“ die von anderen beobachtete Annäherung zwischen den beiden Politikern und spekulierte über ein Sexualdelikt. „Beschreibungen über Annäherungen zwischen einem mutmasslichen Schändungsopfer und dessen mutmasslichen Peiniger sind in diesem Kontext der Privatsphäre des Opfers zuzuordnen“, urteilte das Kantonsgericht. Außerdem habe der Artikel eine Mitverantwortung des mutmaßlichen Opfers suggeriert. Die geschilderten Beobachtungen seien geeignet, den Ruf Spiess-Heggelins herabzusetzen.
  • „Jolanda ‚Heggli‘ zeigt ihr ‚Weggli“, war ein Artikel überschrieben, der einen Reim aus einer Fasnachtsnummer variierte und damit unterstellte, dass die Betroffene „ihre Geschlechtsteile an einen undefinierten Personenkreis offenbart“. „Übertrieben verletzend“, nennt das Gericht das. Sie werde so „als Verführerin und/oder Ehebrecherin charakterisiert“.
  • In einem Artikel mit der Überschrift „Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt ‚Kontakt im Intimbereich‘“ nutzte der „Blick“ Informationen aus einer Beschwerde, die Spiess-Hegglin beim Schweizer Presserat gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre eingereicht hatte – um so nach Ansicht des Gerichts mit der Veröffentlichung intimer Details wiederum gegen ihre Privatsphäre zu verstoßen.
  • In einem Artikel, der mit dem Zitat „Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden“ überschrieben ist, brachte der „Blick“ detaillierte intime Details, die vorher die „Weltwoche“ veröffentlicht hatte und die aus der Verfügung stammen, mit der ein Strafverfahren gegen den SVP-Politiker eingestellt wurde. Der „Blick“ sprach von „neuen peinlichen Details“. Die Verfügung ist eigentlich nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich, ihr Inhalt privat. Mit der Veröffentlichung habe der „Blick“ erneut in die Privatsphäre von Spiess-Hegglin eingegriffen.

Ringier musste Informationen liefern

Wenn der „Blick“ dazu verurteilt wird, die Gewinne herauszugeben, die er mit diesen unzulässigen Artikeln gemacht hat, ist das ein Meilenstein. Das Schweizer Gesetz sieht schon länger ausdrücklich vor, dass Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht nur Schadenersatz fordern können sowie Genugtuung (eine Art Schmerzensgeld), sondern auch den damit erzielten Gewinn. „Das Prinzip ist ganz logisch“, sagt Spiess-Hegglin. „Man darf nicht einen Supermarkt überfallen und, wenn man erwischt wird, all die Sachen behalten. Das gilt auch für die Medienbranche.“

Ein entsprechendes abschließendes Urteil hat es aber auch in der Schweiz noch nicht gegeben. Zum einen, weil die betroffenen Medien alles getan haben, um es zu verhindern. Andere Medienopfer haben sich vor einem möglichen Urteilsspruch mit den Medien verglichen. Zum anderen, weil es ein schwieriger und für die Betroffenen extrem aufwändiger und mühsamer Weg ist.

Es hat Jahre gedauert, bis Jolanda Spiess-Hegglin diesen Punkt erreichte, an dem es tatsächlich so aussieht, dass ein Richter feststellen könnte, welchen Gewinn Ringier mit den vier ausgewählten Artikeln gemacht hat – und das Medienunternehmen dazu verurteilen könnte, dem Opfer diese Summe zu zahlen. 2022 hat das Gericht Ringier dazu verurteilt, die nötigen Informationen zur Berechnung herauszugeben: Klickzahlen und Werbepreise, Kioskverkäufe und Abonnenten-Zahlen.

Der Schweizer Journalist und Medienunternehmer Hansi Voigt hat gemeinsam mit anderen Experten versucht, für Spiess-Hegglin die Erlöse zu berechnen. Voigt hat unter anderem das Online-Medium „watson.ch“ gegründet und kennt daher das Geschäft auch von der Verlagsseite. Abzüglich der relativ überschaubaren Kosten, die für die konkrete Erstellung der Artikel aufgewandt wurden, kommt er nach verschiedenen Varianten auf Summen von insgesamt mehreren Hunderttausend Schweizer Franken für die vier Artikel.

„Früher konnte man sich als Verlagshaus immer hinter der Behauptung verstecken, nicht zu wissen, wie viel Gewinn mit einzelnen justiziablen Artikeln erzielt wurden, weil sich kein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Artikel und dem Heftverkauf herstellen ließ“, sagt Voigt. „Jetzt konnten wir die ganze Herleitung machen.“

Es bleibt natürlich eine Schätzung. Voigt sagt: „Das ist bisschen wie bei Autounfällen, wo man die Bremsspur misst und daraus auf die Geschwindigkeit schließt.“

„Verheerend für die Medienfreiheit“

Ringier selbst hat von einer externen Firma ein eigenes Gutachten erstellen lassen, das zu einer dramatisch kleineren Summe kommt. Die Firma ist offenbar nicht von den Einnahmen und Ausgaben für den einzelnen Artikel ausgegangen, sondern vom Gesamtgewinn des Konzerns, den sie auf den einzelnen Artikel heruntergerechnet hat. Nach Ansicht von Voigt ist das ein rechtlich falsches und absurdes Verfahren.

Urs Saxer, Rechtsanwalt und Professor unter anderem für Medienrecht an der Universität Zürich, verweist im Gespräch mit Übermedien auf die vielen ungeklärten Fragen in Bezug auf das Instrument der Gewinnabschöpfung. „Es fehlt bislang eine gefestigte Praxis: Wie wird der Gewinn überhaupt berechnet? Welche Gemeinkosten können geltend gemacht werden? Wie sind die Beweisanforderungen? Das ist zum größten Teil noch offen.“

Nach einem Urteil könnte erstmals klarer sein, wie in solchen Fällen zu rechnen ist. Das dürfte allerdings danach auch noch durch weitere Instanzen gehen, womöglich bis zum Schweizer Bundesgerichts.

Ringier sieht in dem Verfahren eine Bedrohung, die weit über den konkreten Fall und das eigene Unternehmen hinausgeht: „Die Gutheißung eines Gewinnherausgabe-Anspruchs in einer Höhe, die sich in Richtung des geforderten, willkürlichen Betrags bewegt, würde entsprechend willkürlichen und exorbitanten Nachahmerklagen gegen Medienunternehmen und Medienschaffende Tür und Tor öffnen“, schreibt eine Unternehmenssprecherin auf Anfrage. „Dies wäre für die Medienfreiheit in der Schweiz und darüber hinaus verheerend.“

„Wir brauchen dieses Urteil“

Die Sprecherin weist nicht nur die errechnete Summe zurück, sondern bestreitet auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Gewinnherausgabe überhaupt erfüllt seien. Sie betont, dass man seit Jahren an einer Einigung mit Frau Spiess-Hegglin arbeite. „Die Gegenseite hat bislang jeden Vorschlag abgelehnt.“

Jolanda Spiess-Hegglin sagt, dass die Angebote von Ringier inakzeptabel gewesen seien. Vor allem aber: „Ich wollte mich nicht vergleichen, weil wir dieses Urteil brauchen.“ Sie hofft, dass es auch über ihren Fall hinaus Wirkung entfaltet.

Der „Blick“ hat nach der Wahrnehmung Hansi Voigts das drohende Urteil gewissermaßen schon vorweggenommen: „In puncto Anstand und journalistische Fairness liegen Welten zwischen der Zeitung vor fünf oder zehn Jahren oder heute“, sagt er. Die Boulevardzeitung werde nie mehr solche Kampagnen machen wie damals, weil sie wisse, was ihr drohe. „Das hat eine Wirkung für den Qualitätsjournalismus“, sagt er. „Es schränkt das Business-Modell wirklich ein und beendet die klassischen, folgenlosen Dreckskampagnen, wo man Leute zerstört ohne echte Konsequenzen.“

Nicht übertragbar auf Deutschland

Der Berliner Medienanwalt Christian-Oliver Moser, der unter anderem Heidi Klum, Cathy Hummels und Boris Becker vertreten hat, sagt, er fände es „wunderbar“, wenn es das Mittel der Gewinnabschöpfung in solchen Fällen auch in Deutschland gäbe – „wegen der abschreckenden Wirkung“.

Im deutschen Recht gebe es das aber in dieser Form nicht. Der erzielte Gewinn könne zwar zum Beispiel abgeschöpft werden, wenn widerrechtlich mit dem Bild einer Person geworben wurde. Und wenn nachgewiesen wird, dass Berichte unmittelbar die Ursache dafür waren, dass jemand finanzielle Nachteile erleidet, könne auch in der Theorie Schadensersatz gefordert werden. Der Gedanke von Gewinnabschöpfungen für immaterielle Schäden sei dem deutschen Recht aber grundsätzlich fremd.

Immerhin kann bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes dem Opfer zum Ausgleich eines immateriellen Schadens auch Schmerzensgeld zugesprochen werden. „Es muss aber schon ein besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sein, die auch nicht anders ausgeglichen werden kann, um einen Geldschädigungsanspruch auszulösen. Mehr als ein unterer fünfstelliger Betrag wird hier jedoch selten erreicht.“ Medien würden solche Kosten bei der Überlegung, ob sie unzulässig berichten, gleich mit einpreisen; Verlage seien dagegen auch in der Regel versichert.

„Keine grundlegende Veränderung der Verhältnisse“

Der Schweizer Medienrechtler Saxer glaubt nicht, dass in Zukunft drohende Gewinnherausgaben in der Schweiz eine dramatische Wirkung entfalten werden. „Das Instrument der Gewinnherausgabe allein wird nicht dazu führen, dass Medien sich anders verhalten“, sagt er. „Ich erwarte dadurch keine grundlegende Veränderung der Verhältnisse, weder praktisch noch juristisch. Wenn es jemandem nicht gelingt, eine einstweilige Verfügung gegen eine Berichterstattung zu erwirken, ist es immer ein langer Weg, Ansprüche gegen Medien geltend zu machen, da braucht man einen langen Atem. Auch die Forderung nach der Gewinnherausgabe ist ein aufwändiges Instrument.“

Allerdings könnten die möglichen zusätzlichen Ansprüche einen Unterschied machen, wenn es darum geht, wieviel Medien ihren Opfern anbieten müssen, um sich außergerichtlich zu einigen: „Opfer von Medien können ja verschiedene Ansprüche geltend machen, unter anderem Schadensersatz und Genugtuung“, sagt Saxer. „Wenn in Zukunft noch ein möglicher Anspruch auf den Gewinn hinzukommt, kann das bei Vergleichsverhandlungen eine Rolle spielen.“

Von 4 Artikeln auf 150 hochrechnen?

Der Richter in Zug entscheidet nun, wieviel Ringier zahlen muss. Für Spiess-Hegglin ist das nur eine Etappe vor dem nächsten Schritt: Auf der Grundlage dieses Urteils will sie Ansprüche für die vielen anderen „Blick“-Artikel über sie geltend machen – ein großer Teil von ihnen war, wie auf der Internetseite ausgewiesen wurde, online unter den meistgeklickten Artikeln. Als Teil einer Kampagne, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzte, könnten für alle Artikel pauschal Ansprüche geltend gemacht werden, ohne dass die Verletzung für jeden einzelnen Artikel nachgewiesen müsse, sagt sie.

Wenn Spiess-Hegglin sich mit dieser Rechtsauffassung und ihrer Berechnung auch nur annähernd durchsetzen sollte, geht es um einen hohen einstelligen Millionenbetrag. Sie hat selbst nach eigenen Angaben schon 800.000 Schweizer Franken für Anwaltskosten aufwenden müssen.

Urs Saxer bremst allerdings die Erwartungen an diese nächste Klagestufe. „Ob sich die Berechnung aus den einzelnen Artikeln auf eine ganze Kampagne hochrechnen lässt, steht nicht fest – selbst wenn man die Gewinnabschöpfung als Grundprinzip hat“, sagt er. „Davon würde ich erst einmal nicht ausgehen.“

„Vielleicht wär ich nicht mehr da“

Jolanda Spiess-Hegglin hat nicht nur viel Geld, sondern auch Zeit und Energie in die juristischen Auseinandersetzungen gesteckt. Sie hat sich damit immer wieder neuen Anfeindungen ausgesetzt – und befürchtet, dass selbst ein Urteil in ihrem Sinne nur wieder als Vorwand genutzt wird, um gegen sie Stimmung zu machen. „Die werden sich wieder das Maul zerreißen, über die angeblich geldgierige Frau, die den Journalismus kaputtmacht.“ Die Anfeindungen, die sie als systematische Einschüchterungsversuche fast der ganzen Schweizer Medienbranche erlebt, kosteten „unendlich viel Kraft“, würden sie aber auch auf ihrem Weg bestätigen.

„Es war mir nicht anders möglich“, sagt sie. „Es hätte mich fertig gemacht, es hätte mich krank gemacht, nicht zu reagieren, vielleicht wär ich auch nicht mehr da.“

10 Kommentare

  1. Hat nichts mit dem Inhalt zu tun, aber was für eine großartige Platzierung der Autorenbox, Herr Niggemeier!

    „ … beide sagen, sie könnten sich nicht erinnern, womöglich waren K.O.-Tropfen im Spiel, womöglich ein weiterer unbekannter Mann.„
    Der Autor

    Mit besten Grüßen, ein anderer Ex-Carolinger 👋

  2. Natürlich soll die Geschädigte eine Entschädigung erhalten. Der Verlag soll zahlen.
    Aaaber, das mit der Gewinnabschöpfung ist auf den ersten Blick verlockend und sieht auch logisch aus. Auf den zweiten sieht man die Nachteile dieses Verfahrens.

    Es ist eben nicht so einfach, den Gewinn zu ermitteln, den eine Zeitung mit einem Artikel macht. Das führt im Prozess zu Gutachterschlachten, die sich hinziehen können. Bei diesem Setting gewinnt in der Regel derjenige, dessen Kriegskasse am besten gefüllt ist. Das ist tendenziell der Verlag, nicht der Kläger.

  3. @ Stefan Niggemeier: Mit den Kampagnen gehts in diesem Fall (oder: in diesen Fällen) seit Jahren hin und her. Ich weiss nicht, wer diesbezüglich wem reinen Gewissens was vorwerfen könnte.
    (www.michelebinswanger.com/blogs/hateleaks/der-shitstorm-als-methode)

  4. „die … Frau, die den Journalismus kaputtmacht.“ Der Blick hat mit Journalismus nichts zu tun. Wenn diese ganze Geschichte den Blick tatsächlich kaputtmachte, wäre das ein höchst erfreuliches Ergebnis.

  5. Mein voller Respekt für diesen Kampf gegen diese skrupellosen, geldgierigen Medienunternehmen. Und vor allem: Viel Erfolg!

    Es wäre zu wünschen, dass sehr hohe Strafzahlungen und Gewinnabschöpfung Menschen vor zukünftiger (nachweislicher) persönlichkeitsverletzender und schädigender Berichterstattung schützen.

  6. Bitte bleibt dran und berichtet über das Urteil und weitere Entwicklungen.
    Ein wichtiger Kampf gegen dieses skrupellose Geschäftsmodell. In Deutschland wäre so etwas auch sehr sinnvoll, das würde einigezb Medien das Handwerk legen.

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