Prozess gegen „Frag den Staat“-Chefredakteur

Ein Urteil, das keine Klarheit bringt

Das Bild zeigt Arne Semsrott, Chefredakteur von FragDenStaat.
Arne Semsrott, Chefredakteur von „FragDenStaat“, wurde vom Landgericht Berlin verurteilt. Der Grund: Er hatte Durchsuchungsbeschlüsse aus einem laufenden Gerichtsverfahren veröffentlicht. Foto: Imgago/foto2press

Es war nie ein Geheimnis, dass Arne Semsrott es auf ein Urteil angelegt hat. Das war schon im August 2023 offensichtlich, als er Dokumente aus einem laufenden Ermittlungsverfahren auf der Webseite von „Frag den Staat“ veröffentlichte – im Wissen, strafbar zu handeln. Er bekräftigte das am vergangenen Mittwoch im Saal 700 des Berliner Landgerichts, als er sein Geständnis ablegte. Und es zeigte sich wieder, als der Richter wegen zu geringer Schuld anbot, das Verfahren einzustellen. „Mein Mandant wünscht sich eine Entscheidung“, erwiderte da Semsrotts Verteidiger.

Die Verteidigung hatte zwar für einen Freispruch plädiert, und zugleich das Gericht angehalten, den Fall ans Bundesverfassungsgericht weiterzugeben. Doch eine Verurteilung war immer als realistisches Ergebnis mitgedacht worden. So ist es jetzt auch gekommen. Der Journalist ist zu 20 Tagessätzen à 50 Euro auf ein Jahr Bewährung verurteilt worden, nach Paragraf 353d Abs. 3 im Strafgesetzbuch: „Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“.

Allerdings ging es bei diesem Prozess nie wirklich darum, ob Semsrott schuldig im Sinne des Gesetzes ist. Sondern darum, ob seine Handlungen überhaupt strafbar sein sollten. Diese Debatte – und eine daraus möglicherweise folgende Reform des Paragrafen – war das eigentliche Ziel Semsrotts.

Ist das Gesetz noch zeitgemäß?

Im vergangenen Sommer hatte der Chefredakteur der Transparenz-Plattform „Frag den Staat“ dort Beschlüsse des Amtsgericht München veröffentlicht. Diese begründeten die Einstufung von Klimaschutz-Aktivist*innen der „Letzten Generation“ als Verdachtsfall nach Paragraf 129 StGB („Bildung krimineller Vereinigungen“) – und ermöglichten damit Ermittlungen, die massiv in die Grundrechte der Betroffenen eingriffen.

Zwar dürfen Journalist*innen solche Beschlüsse für ihre Berichterstattung verwenden – allerdings ist es nicht erlaubt, direkt aus ihnen zu zitieren, geschweige denn, das ganze Dokument im Wortlaut zu veröffentlichen, wie es Semsrott getan hat. Das gilt allerdings nur, bis die Dokumente in der mündlichen Hauptverhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Dahinter steckt die Idee, den Ablauf eines Strafprozesses vor dem Einfluss der öffentlichen Meinung zu schützen. Die Gesetzgebung begründete ihn 1974 so: Die Schöff*innen sollen unvoreingenommen entscheiden können, die Angeklagten nicht öffentlich (vor-)verurteilt werden.

Semsrott hält die Argumentation für Unfug – und den Paragrafen für verfassungswidrig. Aus seiner Sicht greift das Zitierverbot in die Pressefreiheit und in die Wissenschaftsfreiheit ein. Weshalb er für eine solche Debatte nun eine Verurteilung in Kauf nimmt? „Darauf zu vertrauen, dass sich die Ampel rafft, wäre naiv“, sagt er zu Übermedien. Denn die Regierung hatte zwar im Koalitionsvertrag eine „Modernisierung“ des Strafgesetzbuches vorgesehen. „Historisch überholte“ Straftatbestände sollten laut dem Rechtsmagazin LTO „kritisch überprüft“ werden. Doch in einem mittlerweile vorliegenden Gesetzentwurf ist Paragraf 353d Abs. 3 nicht dabei.

Semsrott setzt nun auf eine öffentliche Debatte und die Unterstützung Gleichgesinnter. Im Vorfeld hatte er in den sozialen Medien immer wieder zum Prozess eingeladen. Und mehrere Organisationen wie die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“, „Reporter ohne Grenzen“, „Freiheitsfonds“, „Sanktionsfrei“ und „Netzpolitik“ haben sich an seine Seite gestellt, um für die Abschaffung des Paragrafen kämpfen. Zahlreiche Medienverbände haben bereits Anfang dieses Jahres gemeinsam verkündet, dass sie eine Anpassung des Paragrafen 353d Absatz 3 im Sinne der Pressefreiheit befürworten: „Das strikte Veröffentlichungsverbot unter Androhung einer Freiheitsstrafe entfaltet eine erhebliche Abschreckungswirkung für die Presseberichterstattung, verstärkt durch den unklaren Anwendungsbereich der Norm.“

Was heißt schon „in wesentlichen Teilen“?

Die Presselandschaft blickte daher mit großem Interesse auf diese Verhandlungswoche. An beiden Verhandlungstagen sind etwa ein Dutzend Medienvertreter*innen gekommen. Auf den Holzbänken im Publikumsbereich haben mehr als 60 Menschen Platz genommen. Der Justizbeamte, der am Hauptverhandlungstag den Einlass macht, sagt: Er habe heute mal ein Auge zugedrückt, eigentlich seien in diesem Saal, der schon zu den größten im Landgericht gehört, nur 50 Zuschauer*innen vorgesehen.

Semsrott argumentiert, dass der Paragraf in einer veränderten Medienwelt nicht mehr zeitgemäß sei. Seit den 1970er-Jahren habe sich die Form, in der öffentliche Debatten geführt werden, verändert. Weil heute Fake News und gezielte Desinformationen auf allen Kanälen ihre Schleifen drehten, seien Originalquellen wichtiger denn je. Denn der Journalismus kämpfe um seine Glaubwürdigkeit – und direkte Zitate könnten dazu beitragen.

Semsrott spricht sogar von (Selbst-)Zensur: Weil Journalist*innen sich über die genaue Bedeutung des Verbotes unsicher seien, verzichteten manche ganz aufs Berichten vor Gericht, um sich nicht versehentlich strafbar gemäß Paragraf zu machen. Denn im Gesetz heißt es: Es wird bestraft, wer „amtliche Dokumente eines Strafverfahrens […] ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist“. Die Frage ist bloß: Was heißt „in wesentlichen Teilen“? Und wann ist ein Verfahren abgeschlossen bzw. was gilt, wenn es in eine höhere Instanz geht?

Selbst bei erfahrenen Gerichtsreporter*innen beobachte er teils „absurde Verrenkungen“ beim Versuch, genau zu berichten, ohne dabei zu zitieren, sagt Semsrott. Gerade in juristischen Fragen sei sprachliche Genauigkeit schließlich entscheidend. Eine „sinngemäße Wiedergabe birgt die Gefahr, juristische Sachverhalte falsch wiederzugeben“, erklärt auch Verteidiger Lukas Theune. Dabei entstünden Ungenauigkeiten, Fehlinterpretationen und falsche Deutungen. Darin sehen beide die Gefahr von „schlechtem Journalismus“ und in der Konsequenz von einer „schlechteren Debatte“.

Korrekt zu zitieren ist eine journalistische Kernkompetenz

Die Staatsanwaltschaft sieht das naturgemäß andersherum – und vermutet gerade in der Streichung des Paragrafen 353d Abs. 3 ein Einfallstor für schlechten Journalismus. Im Plädoyer sagt der Staatsanwalt: Eine Wortlaut-Wiedergabe von Dokumenten berge eine größere Gefahr als eine Berichterstattung, die darauf verzichtet. Journalist*innen könnten – wenn sie zitieren dürften – falsch zitieren oder aus dem Kontext reißen.

Nett, dass sich die Staatsanwaltschaft um die Qualität der Medien sorgt. Allein: Richtig zitieren, kontextualisieren, und zwischen öffentlichem Interesse und dem Schutz von Quellen und Protagonist*innen abzuwägen, ist die Kernaufgabe von  Journalist*innen. Ein misstrauisches Zitier-Verbot hingegen verhindert nicht, dass einzelne Medienschaffende ihre Sorgfaltspflicht missachten.

Der Richter am Landgericht Berlin hält die Norm dennoch für verfassungskonform. Er sieht darin Kompromiss zwischen der Pressefreiheit und der „Funktionsfähigkeit des Strafverfahrens“.

Interessant am Berliner Urteil gegen Semsrott ist, dass das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzte und dabei die Umstände als strafmildernd berücksichtigte. Denn eigentlich sieht Paragraf 353d gerade keine Prüfung in Einzelfällen vor. Der Richter berief sich aber in seiner Begründung auf Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Pressefreiheit unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt sehen will. Strafmildernd wirkte für Semsrott daher, dass die Beschuldigten der „Letzten Generation“ mit der Veröffentlichung einverstanden waren, und, dass er die Dokumente so geschwärzt hatte, dass sie anonym bleiben konnten.

Die Frage, ob Paragraf 353d StGB ersatzlos gestrichen gehört, oder ob er Ausnahmen in Einzelfällen zulassen sollte, lässt sich vor dem Landgericht allerdings nicht klären. Daher möchte Semsrott, dass die Norm vom Bundesverfassungsgericht neu verhandelt wird. Die Justiz dürfe nicht als „inhaltlicher Zensor“ der Presse wirken, stellte Verteidiger Theune in seinem Schlusswort fest. Die Presse müsse abwägen dürfen, was an die Öffentlichkeit gehöre. Das gelte besonders, wenn es um Kritik an der Justiz gehe.

Schutz vor Kritik an der Justiz?

Denn auch um die geht es indirekt bei diesem Prozess: Schließlich fanden auf Grundlage der Beschlüsse des Amtsgerichts München 15 Hausdurchsuchungen bei mutmaßlichen Aktivist*innen der „Letzten Generation“ statt. Die Webseite der Gruppe wurde polizeilich beschlagnahmt, und ihre Telefone wurden abgehört. Darunter war auch ein Anschluss, der für die Kommunikation mit der Presse bestimmt war.

Auf diesem Weg wurden mehr als 170 Journalist*innen überwacht. Manche von ihnen haben inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ohne die Durchsuchungsbeschlüsse zu kennen, und zwar im Wortlaut, wäre es kaum nachvollziehbar, ob ein solcher Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen legitim war.

Hinzu kommt: Die Diskussion um die Aktionen der „Letzten Generation“ wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ohnehin geführt, und zwar mit so manchem haltlosen Vergleich, von RAF bis Taliban. Die Fehler, die dabei gemacht wurden, zeigen, worum es hier geht. So erhielten zahlreiche Zeitungen im Juli dieses Jahres Rügen, weil sie der Sorgfaltspflicht aus Sicht des Presserates nicht nachgekommen sind. In den gerügten Berichten wurde aus einem „Anfangsverdacht“, wie es im Beschluss des Münchner Amtsgerichts stand, gleich die Tatsache einer „kriminellen Vereinigung“ gemacht. Ein direktes Zitat hätte das womöglich verhindern können.

Wenn es verboten ist, aus Dokumenten zu zitieren, solange die Justiz ermittelt, ist eine Debatte über die Legitimität bestimmter Ermittlungen unmöglich. Und Verfahren nach § 129 StGB dauern oft mehrere Jahre. Sie kriminalisieren mutmaßliche Zugehörige, noch bevor sie notwendigerweise eine Straftat begangen haben.

Schützt Paragraf 353d Abs. 3 nun also eher die im Strafprozess Beteiligten – also Beschuldigte, Schöff*innen und Zeug*innen? Oder schützt er doch vorrangig eine Hoheit der Justiz in der Entscheidung, was die Öffentlichkeit wissen sollte – und was nicht? In nächster Instanz wird sich wohl der Bundesgerichtshof (BGH) mit diesen Fragen beschäftigen. Semsrott hat bereits angekündigt, Revision gegen das Berliner Urteil einlegen zu wollen. Würde ihn auch der BGH verurteilen, könnte der nächste Schritt dann tatsächlich zum Bundesverfassungsgericht führen.

3 Kommentare

  1. Ganz blöde Frage:
    Es geht um den _Zeitpunkt_, an dem Prozessakten im Wortlaut zitiert, auch vollzitiert werden können?
    Und nachrangig um die Frage, was ggfs. „wesentliche Teile“ wären oder wann ein Prozess abgeschlossen gilt? Das Beispiel mit der nächsten Instanz halte ich für hinfällig, da bis dahin eine öffentlich Erörterung stattfand und es ein Urteil gäbe, dessen Begründung sich auf diese Prozessakten bezieht UND vollständig veröffentlicht werden dürfte.

    MMn soll verhindert werden, dass Zeugen, die noch nicht vernommen wurden, in ihrer Aussage nicht beeinflusst werden können. Oder nicht mehr als nötig.

    „Wenn es verboten ist, aus Dokumenten zu zitieren, solange die Justiz ermittelt, ist eine Debatte über die Legitimität bestimmter Ermittlungen unmöglich. “
    Es geht aber schon um Veröffentlichungen bei laufenden Prozessen, nicht bei laufenden Ermittlungen, ja? Und eigentlich ist es wichtiger, bestimmte Beweise ablehnen zu dürfen, wenn sie illegalerweise beschafft wurden, als darüber zu debattieren.

  2. Der Beitrag hinterlässt ein Störgefühl.

    1. Zunächst gibt die Überschrift Rätsel auf: Da ein Freispruch zu keiner Zeit zur Diskussion stand (der Angeklagte hat die Tat eingeräumt), war die Alternative eine Verurteilung (wenn das Gericht die Strafnorm nicht für verfassungswidrig hält) oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (wenn das Gericht die Strafnorm für verfassungswidrig hält). Welche „Klarheit“ das Urteil danach bringen sollte (und welche Klarheit fehlt), ist demgemäß unklar: Das Gericht hat dargelegt, dass es die Norm nicht für verfassungswidrig hält. In diesem Falle ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gar nicht möglich. Hätte das Gericht anders und sich für eine Vorlage entschieden, würde „Klarheit“ nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringen.

    2. Die Informationsauswahl erscheint als einseitig – so findet die Entscheidung des Landgerichts Berlin in dem Artikel kaum statt. Das führt zu Ungenauig- und Merkwürdigkeiten. So teilt das Landgericht Berlin erkennbar nicht die Auffassung in dem Artikel, dass ein „direktes Zitat“ Fehlinterpretationen einer gerichtlichen Entscheidung verhindern könnte. Es findet vielmehr, dass dies mit Blick auf technische Formulierungen in Beschlüssen – im Gegenteil – Missverständnisse befördern kann. Das kann man anders sehen, das Gegenteil sollte dann aber nicht als allein zutreffend dargestellt werden.

    3. Man kann die gesetzliche Regelung für überholt halten und als aus der Zeit gefallen ansehen. Dafür gibt es aus rechtspolitischer Perspektive gute Gründe. Verfassungswidrig ist ein Gesetz aber nur, wenn es auch unter Beachtung des Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Parlaments keine hinreichend tragfähigen Gründe für eine Regelung gibt, die eine Betätigung des gesetzgeberischen Ermessens in Richtung der Schaffung oder (hier) Beibehaltung einer Norm zulassen. Dass die gesetzgeberische Abwägungsentscheidung zwischen der Pressefreiheit und der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege in Form des § 353d StGB in diesem Sinne unvertretbar sei, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits zweimal verneint worden. Auch das LG Berlin hat sich davon nicht überzeugen lassen und rechtfertigende Gründe für die Fortgeltung der Norm genannt. Das sollte man nicht ausblenden.

  3. Allerdings ging es bei diesem Prozess nie wirklich darum, ob Semsrott schuldig im Sinne des Gesetzes ist

    Die Staatsanwaltschaft hat Semsrott also gar nicht wegen des dringenden Tatverdachts einer Straftat gem. §353d StGB angeklagt? Und das Gericht hat die Anklage nicht zugelassen, weil es sie für ausreichend substanziiert hielt? Sieht fast so aus wie die Unterstellung von Justizwillkür.

    Doch, es ging in dem Prozess darum, ob Semsrott schuldig im Sinne des Gesetzes ist. Nur darum.
    Wenn Semsrott und Groß mehr reininterpretieren, ist das ihre rein private Meinung, die für die rechtliche Wertung keine Rolle spielt. Semsrotts Vorgehen ist umso unverständlicher wenn man hinzuzieht, dass jedermann mühelos auf der Website des Bundesverfassungsgerichts die dort in den letzten Jahren zu § 353d getroffenen Feststellungen und Entscheidungen nachlesen kann. Was hat Semsrott in petto, das signifikant über die damaligen Verfassungsbeschwerdebegründungen hinausgeht?

    +

    Eine andere Facette zum § 353d.
    Wie wahrscheinlich jedem hier bekannt, hat der Blogger Fatalist zig Ordner Ermittlungsakten zum NSU geleakt. Allein die Menge rechtfertigt die Einstufung „in wesentlichen Teilen“.
    Die Staatsanwaltshaft hat ordnungsgemäß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Und dann ohne Anklageerhebung in die Verjährung laufen lassen.

    Dass der Beschuldigte sich nicht beschwert, ist aus naheliegenden Gründen verständlich.
    Aus meiner Sicht unverständlich, warum auch sonst keiner nachfragt. Keine investigative Redaktion, kein couragiert investigativer Journalist hakt nach. Sogar das Intelligenzportal Volksverpetzer und das gemeinwohlorientierte Medienhaus Correctiv sehen keinen Aufklärungsbedarf. Dabei wäre es doch interessant zu erfahren, von welchen Motiven sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen, die gesetzlich vorgeschriebene Anklageerhebung zu verweigern.
    Auch im Vergleich zum Fall Semsrott.

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