Wegen App „Newszone“

„Wir haben sowas befürchtet“: 16 Presseverlage verklagen den SWR

Kurz vor Ostern brach in der Redaktion von „Das Ding“ in Baden-Baden plötzlich Unruhe aus. „Wir haben sowas befürchtet“, schrieb die Leitungsebene an die Belegschaft, allerdings hätten sie „nicht mit dieser Schnelligkeit und dieser Wucht gerechnet“. Wenige Tage später kam eine weitere Mitteilung aus der Chefetage, gut drei A4-Seiten Anweisungen, wie mit der neuen Situation umzugehen sei – und der Aufruf:

„Für uns heißt das: Wir müssen nun für NEWSZONE kämpfen. Und zwar alle!“

„Newszone“, so heißt die (damals noch neue) „junge Nachrichten-App des SWR“, die sich laut Sender an die „Generation Z“ richtet und „auf einfachen Zugang zu News und starke Individualisierbarkeit“ setzt:

„Für junge Menschen, die sich in ihrer Lebenswirklichkeit in klassischen öffentlich-rechtlichen Nachrichtenangeboten häufig nicht wiederfinden, soll ‚Newszone‘ die zuverlässige Nachrichtenquelle werden.“

Und dann das.

Der Sender erhielt eine Abmahnung. 16 Zeitungsverlage, darunter der Badische Verlag und die Stuttgarter Zeitung Verlagsgesellschaft, erklärten, die App sei rechtswidrig und dürfe deshalb in dieser Form nicht betrieben werden. Der Streit ist seither eskaliert. Anfang August wurde vor dem Landgericht Freiburg erstmals mündlich verhandelt.

Presseähnlich oder nicht?

Screenshot der SWR-App "Newszone", Überschrift: "WTF?! Wegen Essensbestellung! 23-Jähriger blockiert ICE"
WTF?! „Junge“ SWR-App Screenshot: SWR

Die Verlage finden, die App sei „presseähnlich“ und daher ein wettbewerbswidriges Angebot. Mit anderen Worten: Was der SWR da mit „Newszone“ mache, sei eigentlich das Kerngeschäft der privaten Verlage, und auf diesem Markt dürfe der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht mitmischen.

Das kommt einem sehr bekannt vor: Über das Wort „presseähnlich“ wurde schon vor Jahren viel philosophiert und gestritten, mit verschiedenen Auslegungen. Es begann damals, 2009, mit einer ähnlichen Klage von Verlagen gegen die App der „Tagesschau“; auch diese sei den privaten Presseprodukten zu ähnlich und daher nicht erlaubt, fanden die Verlage und bekamen Recht.

Der Bundesgerichtshof lieferte auch eine Definition, was „presseähnlich“ bedeute: So genannte Telemedienangebote von öffentlich-rechtlichen Sendern (im Internet) dürften „nicht durch ,stehende Texte‘ und Bilder geprägt sein“; sie müssten „ihren Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung oder einer entsprechenden Kombination haben“. So steht es inzwischen auch (unter § 30, Abs. 7) im Medienstaatsvertrag:

„Sie [die Telemedienangebote] sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf.“

Unberührt davon bleiben Angebote, die einen konkreten Sendungsbezug aufweisen, also auf Material und Quellen zurückgreifen, die bereits im linearen Programm gelaufen sind. Einfach Texte anbieten, etwa einen Nachrichtenticker, geht also nicht. Es muss in der Regel einen „Sendungsbezug“ geben.

Der langwierige Streit darum, wie öffentlich-rechtliche Online-Angebote aussehen dürfen und wie sie sich von privaten Angeboten unterscheiden sollen, flammt immer wieder auf, wie dieser neue Disput zeigt. Auch in der Zwischenzeit klagten die Verlage wegen Presseähnlichkeit, etwa erfolgreich gegen das Internet-Angebot des rbb. Kurz bevor 2018 das Urteil fiel, hatten Verlage und Sender noch einen neuen gemeinsamen „Spirit“ beschworen, in dem sie sich künftig einigen wollten – mit teils anachronistischen Kategorien für das, was öffentlich-rechtliches Internet sein dürfe.

Aber der „Geist“ von damals war offensichtlich nur ein Gespenst.

„Newszone“-App auf 902 Seiten ausgedruckt

Exemplarisch geht es – wie immer in solchen Verfahren – auch in diesem Fall darum, was an einem bestimmten Tag in der App angeboten wurde, hier ist es der 14. April 2022. Die Verlage haben dem Gericht ihrer Klage etliche Screenshots der (inzwischen historischen) „Newszone“-Inhalte beigefügt, auf einem USB-Stick (mit Bedienungsanleitung) und zusätzlich noch mal ausgedruckt, ganz „presseähnlich“ sozusagen – auf insgesamt 902 Seiten.

Und dann geht das Vorrechnen wieder los: Von den „Textbeiträgen“ in der App am 14. April wiesen 87 Prozent keinen Sendungsbezug aus, sagen die Verlage. Soll heißen: Es gab in vielen Beiträgen kein Video oder Audio, das bereits im SWR-Programm gelaufen war, auch nicht als Verweis. Alles sei „durch Text und stehende Bilder geprägt und damit presseähnlich“, heißt es in der Klageschrift, „vielfach“ seien auch Meldungen aus Zeitungen oder von Agenturen aufgegriffen worden, „was die Fokussierung der App auf pressetypisch aufbereitetes Material unterstreicht“. Und weil die „Newszone“ Rubriken wie „Politik“, „Entertainment“ oder, nun ja, „WTF?!“ ausweise, bediene das Angebot „pressetypisch massenattraktive Themen“, so die Verlage.

Als deren Abmahn-Post dem SWR ins Haus flatterte, verschob der Sender nicht nur den „Kommunikationsstart“ für die „Newszone“-App, die Leitungsebene überlegte sich auch rasch „Maßnahmen“, die sie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schickte, versehen mit der Mahnung: „Lest das aufmerksam und nehmt das ernst. Die Maßnahmen gelten ab sofort!“.

Werbung für die SWR-App "Newszone"
SWR-Werbung für „Newszone“ Screenshot: SWR

Zunächst sollte im Radioprogramm nicht mehr darauf verwiesen werden, „dass es die App gibt“. Das habe „nichts damit zu tun, dass wir die App plötzlich geheim halten wollen. Sondern damit, dass wir noch nicht in der offiziellen Bewerbung sind, also auch keine Bewerbung machen“.

Die Verlage halten im Übrigen auch die Werbung, die es damals schon gab, für unzulässig: Dass der SWR mit Slogans wie „Keine Werbung“ oder „Keine Abo-Fallen und keine versteckten Kosten“ Reklame mache, sei „als wettbewerbswidrige Werbung mit ,Selbstverständlichkeiten‘ einzustufen“.

Weiter heißt es im „Maßnahmen“-Katalog des SWR, der Übermedien vorliegt:

„Wir werden künftig sehr viel öfter einen sogenannten Sendungsbezug bei den NEWSZONE Meldungen ausweisen müssen. Sendungsbezug heißt: Das Thema hat im Radio stattgefunden. Egal, ob in den News oder in der Fläche, ob in einer trockenen Mod oder mit einem Talk.“

Und wenn es keinen „zurückliegenden Sendebezug“ gebe, „werden wir künftig einzelne NEWSZONE Meldungen sehr schnell im Radioprogramm abbilden“:

„Wir brechen dafür die Stundenuhr!!! Ihr müsst also nicht an den nächsten Mod-Platz freiräumen, sondern könnt auch einfach so zwischen zwei Songs reingehen.“

Es gehe „mehr um Schnelligkeit und weniger um Schönheit: Verkünstelt euch nicht bei Audio-Mitschnitten, haltet Moderationen kurz und knapp“. Bevor der Prozess in Freiburg begann, wurde das Team noch mal aufgerufen, „möglichst viele Sendungsbezüge“ herzustellen, „im Idealfall 100%“.

„Überobligatorische Einhaltung der Vorgaben“

Der SWR schreibt auf Anfrage von Übermedien, er sei sich bewusst gewesen, als er die App („eine neue Art der Informationsvermittlung an eine spezielle Teilzielgruppe im Rahmen des Angebots DASDING.de“) auf den Markt brachte, „dass ein solches Teilangebot – wie alle Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – stets unter genauer Beobachtung der Verlage steht“. Selbstverständlich sei der SWR bestrebt, „das Höchstmaß an Rechtstreue zu realisieren“.

„Dazu dient die weit über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehende Ausweisung der Sendungsbezüge einzelner Beiträge. Etwaige von Ihnen zitierte interne Handlungshinweise dienen dieser Zielsetzung einer überobligatorischen Einhaltung der Vorgaben des Medienstaatsvertrages.“

Vor Gericht hatte sich der Sender unter anderem mit zwei Argumenten verteidigt: Dass es sich im April noch um eine „Testversion“ der App gehandelt habe, was die Verlage als „reine Schutzbehauptung“ bezeichnen; und dass sich die Nutzerinnen und Nutzer der App die Texte ja vorlesen lassen könnten. Auch das finden die Verlage fragwürdig: „Ein Textangebot bleibt ein Textangebot, selbst wenn man es auch vorgelesen bekommen kann.“

Auf Anfrage von Übermedien erklärt der SWR, dass unter anderem diese „Audio-Abrufbarkeit eines Inhalts“ gegen die Presseähnlichkeit spreche, „weil dies bei einem Printmedium nicht möglich wäre“. Und: „Einzelheiten der Abgrenzung zwischen presseähnlichen und presseunähnlichen Inhalten sind rechtlich umstritten.“ Sowieso handelt es sich bei „Newszone“ aus Sicht des SWR „um ein multimediales und interaktives Element des Telemedienangebots DASDING.de, das im Schwerpunkt mittels Bild und Ton gestaltet ist und bei dem Text nicht im Vordergrund steht“. Deshalb seien die Sendungsbezüge „in der ersten überlebensfähigen Testversion“ damals „mehrheitlich noch nicht ausgewiesen“ gewesen.

Dass es sich bei der App lediglich um „ein Element“ von „Das Ding“ handelt, ziehen die Verlage allerdings in Zweifel. Sie finden, es sei ein neues, eigenständiges Angebot, das erst mal ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse, den so genannten Drei-Stufen-Test, mit dem festgestellt wird, ob öffentlich-rechtliche Telemedienangebote  mit dem Gesetz vereinbar sind.

Der SWR argumentiert, „das-ding.de“ sei 2010 bereits genehmigt worden – und „Newszone“ sei eben ein Teil davon. Die Verlage halten dem entgegen, dass der SWR damit geworben habe, eine App zu entwickeln, „die es so noch nicht gibt“ – und damit ein „noch nicht dagewesenes öffentlich-rechtliches Nachrichtenangebot gezielt für 16- bis 25 Jährige“ bereitstelle.

Vollversion mit Sendungsbezug

Seit Mitte Mai sei nun „eine Vollversion der App verfügbar“, schreibt der SWR:

„Dort, wo kein Sendungsbezug besteht und ausgewiesen ist, hat die App einen klaren multimedialen und audiovisuellen Schwerpunkt. Überall dort, wo ein Sendungsbezug inhaltlich gegeben ist, wird dieser ausgewiesen.“

Den Workflow zum Austausch zwischen der Radio-Redaktion von „Das Ding“ und der „Newszone“-Redaktion (die auch bei „Das Ding“ angesiedelt ist) habe „erst geschärft“ werden müssen, deshalb und um „alle geplanten Funktionen umzusetzen, aber natürlich auch mit Blick auf die Abmahnung der Verlage“ habe man den Kommunikationsstart auf Mitte Mai verschoben. Ohnehin, schreibt der SWR, sei er „nach Abwägung aller Fakten und Argumente nicht an einer rechtlichen Auseinandersetzung anhand einer historischen Testversion“ interessiert.

Dass die Angelegenheit nun vor Gericht geklärt werden soll, ist ohnehin bemerkenswert. Es gäbe eigentlich einen anderen Weg. 2019 nämlich wurde, in Folge des Streits um die „Tagesschau“-App und als Teil des neuen „Spirits“, eine Schlichtungsstelle eingerichtet, zumindest formell. Dort sollen Vertreter der Verlage und von ARD und ZDF erst mal reden, bevor sie klagen: „Das Gremium soll bei möglichen Streitfällen entscheiden, wenn Verlage ein Angebot von ARD, ZDF oder Deutschlandradio für unzulässig halten“.

Der Sender schreibt dazu auf unsere Anfrage:

„Der SWR bedauert, dass die Verlage nicht zuerst das Gespräch gesucht haben, bevor sie juristische Schritte einleiteten. Zudem hätte in jedem Fall aber die Schlichtungsstelle (…) angerufen werden sollen, die für genau solche Streitigkeiten eingerichtet wurde. Dort hätte es die Gelegenheit gegeben, das zuvor geschilderte Missverständnis über Art und Umfang der App als Testversion auszuräumen.“

Dass dort nicht über die „Newszone“-App diskutiert wurde, ist allerdings gar nicht so verwunderlich: Denn als die „Süddeutsche Zeitung“ im August 2021 mal nachfragte, wie es so läuft, stellte sich heraus, dass die Schlichtungsstelle noch nie eingeschaltet wurde, kein einziges Mal. Obwohl es Probleme gab und gibt. Und das ist bis heute so.

Die Schlichtungsstelle erwacht

Bald aber soll es endlich losgehen! Auf Nachfrage von Übermedien teilt der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) mit, die Schlichtungsstelle sei inzwischen „tatsächlich eingeschaltet“ worden und solle „nach schwieriger Terminfindung“ erstmals im Oktober zusammenkommen: „Angerufen wurde sie wegen der textlastigen Online-Angebote von MDR und Radio Bremen“. Weitere Fälle würden derzeit geprüft.

Auch dort geht es also wieder um Presseähnlichkeit, aber eben nicht um „Newszone“. Dieser Streit muss nun noch mal neu aufgerollt werden. Die Verlage hatten vor dem Landgericht Freiburg geklagt, das sich nach der ersten mündlichen Verhandlung für örtlich unzuständig erklärte. Es muss jetzt dort verhandelt werden, wo der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, beim SWR ist das Stuttgart.

Der erste Termin vor dem dortigen Landgericht ist für den 16. September angesetzt. Und „ungeachtet dieses Rechtsstreits“, beteuert der SWR, sei er „weiterhin bestrebt, mit den Verlagen zu kooperieren und gemeinsam für eine qualitativ hochwertige Medienlandschaft im Südwesten zu sorgen“.


Nachtrag, 24.10.2022. Das Landgericht Stuttgart hat am vergangenen Freitag weitgehend gegen den SWR entschieden. In dem Verfahren ging es explizit um die App in ihrer Version vom 14. April 2022, nicht um „mittlerweile möglicherweise geänderten Ausgestaltungen“. Diese Version, entschied das Gericht, verstoße gegen § 30 und § 32 des Medienstaatsvertrags (MStV) und sei daher wettbewerbswidrig. Den Verfügungsklägern stehe ein Unterlassungsanspruch zu.

Die App, heißt es in der Begründung, sei „nicht als unselbständige Ausspielungsform des übergeordneten Telemedienkonzepts dasding.de“ zu sehen und müsse sich deshalb einem Genehmigungsverfahren unterziehen. Dass die App auf Inhalte von dasding.de zugreift, führt in den Augen des Gerichts nicht dazu, dass sie automatisch dazugehört. „Anderenfalls könnten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Inhalte einer gesonderten Prüfung dadurch entziehen, dass sie sich allgemein im übergeordneten, vielfältigen Gesamttelemedienangebot einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt befänden“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Darüber hinaus befand das Gericht, die App sei „presseähnlich“ und damit unzulässig, da sowohl quantitativ als auch qualitativ „die nichtsendungsbezogenen Beiträge der App von stehenden Texten und Bildern dominiert“ seien. Die interaktiven Elemente der App genügten nicht, um die Presseähnlichkeit zu beseitigen. „Die Funktion der Vorlesbarkeit sowie die Beteiligung der Nutzer über Emoji- und Abstimmungsbuttons stellten lediglich technische Zusatzfunktionen dar. Das Verbot presseähnlicher Angebote dürfe nicht durch die Einbettung der presseähnlichen Beiträge in eine unterhaltsame Peripherie umgangen werden.“

Was die Werbung für die App betrifft, sah das Gericht hingegen kein Problem. Eine unzulässige irreführende Werbung liege nicht vor, dementsprechend seien die Werbeaussagen des SWR auch nicht wettbewerbswidrig.

„Wir bedauern diese Entscheidung“, sagt Kai Gniffke, Intendant des SWR, in einer Pressemitteilung. Der Sender werde die Entscheidung sorgfältig prüfen und über weitere Schritte entscheiden. „Durch unseren gesetzlichen Auftrag sind wir verpflichtet, alle Menschen mit Informationen und Nachrichten zu versorgen – auch junge Menschen. Daher werden wir weiterhin an Angeboten arbeiten, die im Nachrichtenbereich die Generation versorgen, die in den kommenden Jahren Verantwortung für unser Land übernehmen wird. Ungeachtet des Rechtsstreits zur Testversion von ‚Newszone‘ ist der SWR weiterhin bestrebt, mit den Verlagen zu kooperieren und gemeinsam für eine qualitativ hochwertige und vielfältige Medienlandschaft im Südwesten zu sorgen.“

3 Kommentare

  1. Rechtlich scheint es mir recht eindeutig zu sein, das sind Nachrichten.
    Dass das dazugehörige Gesetz meschugge ist, ist da wohl erst einmal nicht relevant.

  2. Ich habe vor 10 Jahren noch über die ganze Diskussion und die umständlichen Entscheidungsprozesse den Kopf geschüttelt, weil das Internet damals aber auch noch sehr textlastig war und Texte und Bilder eben die Form des Internets waren. Aber im Tiktok-Zeitalter ist eh alles Video. Da finde ich es langsam auch in Ordnung, den Öffentlich-Rechtlichen Grenzen aufzuzeigen und sie zu bitten, sich auf das zu konzentrieren, wofür sie mal gegründet wurden – oder eben man muss diesen Auftrag mal völlig neu fassen.

  3. Im Gegensatz zu den Öffies werden die privaten Verlage nunmal nicht aus der staatlichen Zwangsabgabe gefüttert, sondern müssen um ihre Einnahmen und damit um jeden einzelnen Nutzer bzw. Leser kämpfen. Dass die mit immer größeren finanziellen Problemen kämpfenden Verlage vor diesem Hintergrund keine Lust haben, sich ausgerechnet von jenen die Butter vom Brot nehmen zu lassen, die – siehe die aktuellen Skandale und Debatten bei RBB und Co. – ist doch nur allzu verständlich. Eine klare und unmissverständliche Gesetzgebung ist hier dringend notwendig, damit am Ende nicht jeder die Regeln so auslegt, wie es ihm am besten in den Kram passt. Mir scheint der SWR hier doch ein bisschen zu sehr darum bemüht, seine Interessen als gänzlich koscher darzustellen. So eindeutig wird das aber wohl doch nicht sein, wenn es am Ende solcher taktischen Manöver bedarf. Bin gespannt, wie das alles weitergeht.

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