Wieso ist das so (33)

Muss eine Person vorher wissen, dass über sie berichtet wird?

Grundsätzlich müssen Redaktionen Menschen nicht informieren, wenn sie über sie berichten wollen – manchmal aber schon. Welche Regeln dabei gelten und wie Betroffene auf Medienanfragen am besten reagieren, weiß Medienanwalt Gero Himmelsbach.
Nahaufnahme von Händen auf einer Laptoptastatur
Je genauer Journalisten ihre Anfragen formulieren, desto rechtssicherer sind sie, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.Foto: IMAGO / Panthermedia

Politiker, Unternehmerinnen oder Prominente bekommen manchmal gar nicht mit, wenn in Medien über sie berichtet wird – und oft ist das auch kein Problem. Schließlich stehen sie ohnehin in der Öffentlichkeit. Anders sieht es aus, wenn es um konkrete Vorwürfe gegen sie geht. Dann müssen Journalisten ihnen vorab eine sogenannte Konfrontation schicken, damit sie Stellung beziehen können. Welche Regeln gelten dafür? Was ist bei Anfragen an Menschen zu beachten, die vorher nicht öffentlich aufgetreten sind? Und wie reagieren Betroffene am besten auf eine solche Anfrage? Darüber haben wir mit dem Medienanwalt Gero Himmelsbach gesprochen.


Übermedien: Herr Himmelsbach, muss eine Person, über die man als Journalist schreibt, das vorher wissen?

Gero Himmelsbach: Wir Juristen beantworten so eine Frage gerne mit: Es kommt darauf an. Eine Person muss nicht wissen, dass über sie berichtet wird. Aber sie muss unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, sich vor einer Berichterstattung zu äußern. 

Wann denn?

Bei der sogenannten Verdachtsberichterstattung besteht immer die Pflicht, die Person, der Vorwürfe gemacht werden, dazu zu befragen. Meistens geht es dabei um strafrechtliche Vorwürfe, zu denen es noch kein Gerichtsverfahren oder Urteil gab. 

Sie meinen damit die klassische Konfrontation, also detaillierte Fragenkataloge, die an Personen geschickt werden, über die berichtet wird, um ihre Stellungnahme zu bestimmten Vorwürfen einzuholen. 

Ja, und da genügt es auch nicht, die Person einfach anzuschreiben und zu fragen: „Herr Bürgermeister, Sie sollen Steuern hinterzogen haben. Was sagen Sie dazu?“ Viele Gerichte und auch der Bundesgerichtshof verlangen, dass man in so einer Anfrage deutlich macht, was der Gegenstand der Berichterstattung genau ist. Also wenn wir bei unserem Beispiel bleiben, müsste ein Journalist eher fragen: „Herr Bürgermeister, Sie wurden gestern vom Gemeinderat beurlaubt mit der Begründung, Sie hätten Steuern hinterzogen. Trifft das zu? Die Steuerhinterziehung soll einen Wert von einer Million Euro betreffen. Trifft das zu?…“ und so weiter. Die Person muss tatsächlich zu jedem Punkt, der in dem Beitrag vorkommen kann, die Chance haben, etwas zu sagen.

Nicht alle Themen erfordern eine solche Konfrontation. Manchmal ist es ja einfach nur interessant, was jemand zu einem Sachverhalt zu sagen hat, und man bittet um ein Statement. 

Bei einem Thema, bei dem keine Konfrontationspflicht besteht, kann man die betroffene Person zu Wort kommen zu lassen. Dazu ist man rechtlich nicht verpflichtet, aber man muss sich dann auch nicht vorhalten lassen, man hätte einseitig berichtet. Es geht ja auch um die Frage: Wie verhalte ich mich als Journalist fair? Und man muss da nicht mal in die medienethische Kiste greifen. Eine gewisse Neugier, auch die andere Seite zu hören, sollte in dem Beruf Voraussetzung sein.

Aber als Journalist gibt es doch auch abseits der Verdachtsberichterstattung Fälle, in denen ich die Person oder das Unternehmen, über das ich berichte, anfragen sollte. Welche sind das noch? 

Das ist eine Frage der journalistischen Sorgfaltspflicht. Ein Beitrag, bei dem „nur“ die journalistische Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wird, können die Gerichte allein deshalb nicht verbieten. Das ist eben bei der Konfrontationspflicht bei einer Verdachtsberichterstattung anders: Mögen die Inhalte eines Beitrags noch so gut recherchiert und ausgewogen formuliert sein, können sie verboten werden – und zwar alleine deshalb, weil keine Konfrontation erfolgt ist. Wer die journalistische Sorgfaltspflicht einhält – dazu gehört eben ganz allgemein eine Recherche – kann sich aber in einem späteren Gerichtsverfahren einen Vorteil verschaffen: Presserecht ist ja immer eine Frage der Abwägung: Wiegt das Persönlichkeitsrecht schwerer oder das öffentliche Interesse? Da bringt es einen dicken Pluspunkt, wenn man umfassend recherchiert hat.

Mal angenommen, ich berichte über ein Unternehmen. Es geht darum, dass alle Mitarbeiter wieder im Büro arbeiten müssen. Mehrere Angestellte erzählen mir, sie fühlten sich belogen, weil die Unternehmensleitung ihnen noch vor wenigen Monaten zugesichert habe, weiterhin im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Das ist zwar keine Verdachtsberichterstattung, aber die Unternehmensleitung müsste doch trotzdem damit konfrontiert werden bzw. sie könnte gegen eine solche Stelle im Text vorgehen, wenn sie dazu vorher nicht befragt wurde, oder? 

Das ist der Unterschied zwischen Konfrontationspflicht einerseits und Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht andererseits: Wenn Sie ohne vorherige Rückfrage beim Unternehmen berichten, was Ihnen die Mitarbeiter gesagt haben, gehen Sie das Risiko ein, dass die Behauptung der Mitarbeiter falsch ist, also: das Risiko von Unterlassungsansprüchen, Gegendarstellung, Richtigstellung. Wenn eine Rückfrage beim Unternehmen erfolgt und das Unternehmen das bestreitet, berichten Sie beide Positionen – die des Unternehmens und die der Mitarbeiter. Dann sind Sie rechtlich aus dem Schneider: keine Gegendarstellung, weil das Unternehmen ja bereits zu Wort kommt. Auch keine Richtigstellung. Und in aller Regel auch keine Unterlassungsansprüche, weil Sie eben den – so das Bundesverfassungsgericht – „Markt der Meinungen“ eröffnen, ohne sich auf eine Seite zu schlagen.

Wenn eine Konfrontation notwendig ist: Zu welchem Zeitpunkt schickt ein Journalist die am besten raus?

Je früher man die Konfrontation an die betroffene Person schickt, umso eher erfährt sie natürlich, dass da was im Busch ist und kann Gegenmaßnahmen ergreifen, also: Druck auf die Redaktion oder mögliche Quellen ausüben oder auch selbst in die Öffentlichkeit gehen. Was aber in aller Regel nicht geht, ist ein gerichtliches Verbot der Recherche oder gar der geplanten Berichterstattung. Die üblichen Fristen sind relativ kurz. Wenn man aber um 17 Uhr eine Mail schick und sagt, um 17:45 Uhr ist Redaktionsschluss, reicht das sicherlich nicht aus, weil die Person dann überhaupt nicht die Chance hat, sich auf das Thema einzulassen. Die Rechtsprechung lässt das Argument „Wir sind halt ein Medium und morgen ist die Nachricht nicht mehr neu“ nicht gelten. Meine Einschätzung ist, dass meist zwei Tage, also 48 Stunden, in Ordnung sind.

Muss man als Journalist mitdenken, welche juristischen Ressourcen die Person hat, über die ich berichte? Der Dorfbürgermeister hat wahrscheinlich nicht so schnell einen versierten Medienanwalt zur Seite wie zum Beispiel der Promi.

Ich würde da keinen Unterschied machen. Auch ein Dax-Vorstand mit Pressesprecher und Rechtsabteilung wird von einer Konfrontation oft überrascht, und man muss allen Beteiligten die Möglichkeit geben, sich in das Thema einzuarbeiten und zu überlegen, was sie sagen wollen. Gleichzeitig sollte es keine längeren Fristen geben für Personen, die nicht prominent sind. Wer eine Straftat begeht, die etwa berechtigterweise das öffentliche Interesse weckt, hat aus meiner Sicht keine zusätzlichen Rechte – egal ob prominent oder nicht. Das gilt also genauso für den Mann, der seine Familie getötet hat und über den jetzt berichtet wird.

Über letzteren würde man ja sowieso nicht personalisiert schreiben und ihn dementsprechend auch nicht konfrontieren müssen, oder?

Das hängt vom Medium ab. Im Boulevard sind die Fotos der Personen oft so wenig verpixelt, dass sie von Leuten aus ihrem Umfeld immer noch erkannt werden. Dann steht da vielleicht noch der Beruf, das Alter, der Ort, aus dem sie kommen…

Aber gefragt werden sie meistens trotzdem nicht. 

Das heißt nicht, dass das zulässig ist. Sobald diese Personen erkennbar sind, müssten sie eigentlich befragt werden. Und erkennbar bedeutet für den Bundesgerichtshof, dass eine Person auch nur von ihrem Bekanntenkreis identifiziert werden kann.

In welcher Form sollte man Personen, über die man berichten will, kontaktieren? Geht das auch über soziale Netzwerke?

Der Kommunikationsweg ist im Grunde egal – es muss nicht zwingend eine E-Mail sein. Wenn jemand ein aktives LinkedIn-Profil hat, kann man auch darüber einen Fragenkatalog schicken. Denn wer dort Nachrichten bekommt, erhält in der Regel zusätzlich eine Benachrichtigung an seinen normalen Mail-Account. Wenn die Person also regelmäßig auf LinkedIn postet oder Likes verteilt, ist das ein legitimer Weg. Unzulässig wäre es wohl dann, wenn das Profil seit längerer Zeit offenkundig nicht mehr genutzt wird. Wichtig ist außerdem, dass Journalisten ihr Bemühen dokumentieren können. Gerichte legen Wert darauf, dass man zeigen kann, dass man versucht hat, die Person über verschiedene Wege zu erreichen. Teilweise gehen Gerichte dabei sehr weit. Er gibt dazu sogar eine Rechtssprechung aus Köln, die entschieden hat, dass Journalisten im Zweifel auch versuchen müssen, über einschlägig bekannte Presserechtskanzleien herauszufinden, ob diese die betroffene Person vertreten. Ich finde, das geht zu weit. Anwälte haben ja auch eine Verschwiegenheitspflicht.

Was, wenn ich die Person, über die ich schreibe, gar nicht erreiche? 

Wenn eine Person objektiv nicht erreichbar ist, weil sie sich zum Beispiel ins Ausland abgesetzt hat, kann man sie nicht konfrontieren. Das kann sich aber nicht zulasten der Medien auswirken. Wenn ich als Journalist in der Situation wäre, dass ich keine Kontaktmöglichkeit zu der Person finde, würde ich das genau dokumentieren. Letztlich landet man da bei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, das gesagt hat: Wenn du alles unternommen hast, was möglich ist und was man von dir verlangen kann als Journalist, dann kann man dir die Berichterstattung nachher auch nicht verbieten.

Vergangene Woche hat der „Spiegel“ aufgedeckt, wo sich der gesuchte Ex-Wirecard-Vorstand Jan Marsalek aufhält. Es wurde unter anderem berichtet, dass er angeblich eine Haartransplantation hat machen lassen. Sollten Journalisten ihm die Möglichkeit geben, sich auch zu solchen Seitenaspekten einer Geschichte zu äußern? 

Sowas hängt immer von der einzelnen Formulierung ab. Ein Teil kann Verdachtsäußerung sein, ein anderer Meinungsäußerung, ein weiterer vielleicht eine Tatsachenbehauptung. Beispiel: Der Verdacht, Marsalek könne für russische Geheimdienste tätig gewesen sein – das wäre klar eine Verdachtsäußerung, für die grundsätzlich eine Konfrontationspflicht besteht. Vorausgesetzt, man kommt an Marsalek heran. Eine mögliche Haartransplantation ist eher eine Tatsachenbehauptung, die die Privatsphäre betrifft. Da ist dann die Frage: Geht es die Öffentlichkeit etwas an, ob er jetzt mehr oder weniger Haare hat und warum?

Aber Marsalek ist untergetaucht, es ist sowieso unwahrscheinlich, dass er den „Spiegel“ juristisch angreifen wird, oder? 

Da wäre ich mir nicht so sicher. Auch wenn ich glaube, dass jemand wie er andere Dinge zu tun hat, als gegen die Berichterstattung vorzugehen. Aber natürlich könnte er auch aus Moskau heraus in Deutschland eine Kanzlei finden, die ihn vertritt. Mein Eindruck ist aber, dass der „Spiegel“ nicht ernsthaft damit rechnet, dass sich Marsalek wegen einem Presserechtsstreit aus der Deckung begibt und eine Vielzahl von Ansprüchen gegen die Berichterstattung durchzusetzen versucht.

Wenn es wichtig ist, detailliert zu konfrontieren: Läuft man bei der Berichterstattung, über sexuelle Übergriffe zum Beispiel, nicht auch Gefahr, Quellen, die anonym bleiben wollen, zu enttarnen?

Grundsätzlich gilt ja: Je konkreter die Konfrontation formuliert ist, desto rechtssicherer ist sie. Die Schwierigkeit liegt aber darin, ob man so konkret werden kann, ohne eine Quelle preiszugeben. Wenn ein Informant oder eine Informantin unter keinen Umständen identifizierbar sein will, nicht in die Öffentlichkeit treten möchte und vielleicht sogar noch in irgendeiner Form Kontakt zur beschuldigten Person hat, wird es schon sehr schwierig. Und wenn man jetzt einmal von prominenten Personen, die in MeToo-Fälle verwickelt waren, absieht: Wenn die Quelle identifizierbar ist – zum Beispiel die Ehefrau, die häusliche Gewalt erfahren musste –, wird dadurch meist auch der Partner identifizierbar sein. Da lassen die Gerichte zwar den Opfern viele Freiheiten, sich zu äußern, zum Beispiel in sogenannten sozialen Medien. Das heißt aber nicht, dass das auch Medien jederzeit aufgreifen dürfen.

Sie vertreten auch Persönlichkeiten, die solche Konfrontationen von Medien bekommen. Was raten Sie ihnen? Besser nichts sagen, knapp antworten oder ausführlich Stellung nehmen? 

Das ist eine Frage des Einzelfalls. Für mich ist zunächst wichtig, zu wissen: Was ist dran an den Vorwürfen? Was sind die Hintergründe? Wer kann ein Interesse daran haben, dass bestimmte Themen öffentlich werden? Nur wenn ich umfassende Informationen habe, können wir gemeinsam eine Strategie entwickeln, wie man mit der Situation umgeht. Den Standardsatz „Wir sagen nichts“ finde ich in den meisten Fällen falsch. Das liegt auch daran, dass ich die Hoffnung und Erwartung habe, dass Journalistinnen und Journalisten, die von mir eine Stellungnahme erhalten, damit entsprechend umgehen. Ich habe in meiner Praxis bisher nicht erfahren, dass ich Antworten abgegeben habe, die die Journalisten dann überhaupt nicht interessiert haben. Bei strafrechtlichen Themen, ist es aber oftmals so, dass die Strafverteidiger sagen, das ist jetzt der falsche Zeitpunkt, sich zu äußern, weil sie zum Beispiel erst einmal Akteneinsicht haben wollen. Da kann dann nicht der Presserechtler kommen und eine Stellungnahme an Medien abgeben.

Ist es auch eine Strategie von Medienanwälten, seitenlange Antworten zu schicken, mit der Absicht, möglichst viel Raum in der Berichterstattung zu bekommen?

Wenn ich drei konkrete Fragen bekomme und fünf Seiten Geschwurbel zurückschicke, weiß ich nicht, was das bewirken soll. Es muss schon Substanz haben. Wenn ich nichts Sinnreiches sagen kann, dann lasse ich es bleiben. Aber häufig gibt es ja Aspekte, die für den Mandanten sprechen, die man schon unterbringen kann, ohne fünf Seiten zu schreiben.

Das hätte ja auch nicht alles Platz in einem Text. In welchem Umfang müssen Journalisten Antworten eigentlich wiedergeben? 

Die betroffenen Personen müssen angemessen – was immer das im Einzelfall ist – zu Wort kommen. Ein Beispiel: In einem Beitrag nennen Informanten konkrete Vorgänge, die sich ereignet haben sollen. Damit wurde die betroffene Person konkret konfrontiert – und diese Person nimmt zu allen Punkten Stellung. Dann kann man nicht den Informanten einen breiten Raum einräumen und nur sagen: Die betroffene Person bestreitet das. Denn auch das bewusste Verschweigen entlastender Gesichtspunkte kann dazu führen, dass der Beitrag in einem Gerichtsverfahren erfolgreich angreifbar ist.

Immer wieder kommt es vor, dass Personen, die einen Fragenkatalog von Redaktionen erhalten, diesen vorab selbst veröffentlichen und so der Berichterstattung zuvorkommen – wie etwa im Fall Fynn Kliemann und dem „ZDF Magazin Royale“ . Was halten Sie davon?

Das ist eine strategisch originelle Vorgehensweise. Der Hintergrund ist natürlich, dass man die exklusive Berichterstattung eines Mediums zerstören möchte, also die Berichterstattung untergraben will. So ein Vorgehen setzt voraus, dass man etwas zu sagen hat – und das sollte authentisch sein. Nicht in jedem Fall ist es klug, Inhalte über die eigenen Kanäle öffentlich zu machen. Denn möglicherweise hätte ein Medium, wenn es mehr Informationen von der betroffenen Person bekommen hätte, gar nicht mehr berichtet. Aber es ist ein Instrument, das ich immer wieder wahrnehme. 

Und zu dem Sie auch Ihren Mandanten manchmal raten? 

Nein, ich kann mich nicht erinnern, dass das bei mir mal wirklich eine strategisch nachhaltige Überlegung war.

Sie vertreten einerseits Medien, andererseits Persönlichkeiten, die gegen Medien klagen. Sind Sie da unterschiedlich streng mit den Anforderungen an Berichterstattung? 

Nein, ich glaube, wir als Kanzlei sind da geerdet, weil wir beide Seiten kennen. Journalisten machen ihren Job, und ich kenne und vertrete viele von ihnen. Deshalb weiß ich, wie aufwändig es ist, gute Geschichten zu recherchieren, ich schätze diese Arbeit sehr. Es ist mir wichtig, die jeweils andere Seite nicht als Feindbild zu sehen. Zugleich weiß ich, dass es oft Versuche gibt, Druck auszuüben. Wir versuchen häufig, eine Mitte zu finden und auszugleichen. Wir wollen nicht standardmäßig und aus Prinzip jede Berichterstattung um jeden Preis verbieten – dafür gibt es andere Kanzleien.

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