Missbilligung

Bei Diät-Werbung macht sich der Bauer-Verlag einen schlanken Fuß

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

Das ist ein Zitat aus dem Deutschen Pressekodex, der die saubere Arbeit von Journalisten regeln soll. Beim Bauer-Verlag finden sie solche Regeln allerdings eher so mittel.

Wie das in der Praxis aussieht? Zum Beispiel so:

Diese Artikel wurden in der Bauer-Zeitschrift „Alles für die Frau“ veröffentlicht und sind – wie wir vor ein paar Wochen beschrieben haben – als redaktionelle Beiträge getarnte Werbung. Jede Woche schwärmt die Redaktion darin im Wechsel für jeweils ein bestimmtes Diätprogramm, homöopathisches Schlankmittel und eine Fitnessstudiokette. Eine ernsthafte oder gar kritische Auseinandersetzung mit den Programmen und Produkten findet nicht statt. Über 130 solcher Artikel sind in den letzten zweieinhalb Jahren erschienen (so weit reicht unser Archiv zurück; insgesamt sind es wahrscheinlich noch viel mehr).

In seiner jüngsten Sitzung im Juni beurteilte nun auch der Presserat die Beiträge als Schleichwerbung. Es sei zwar grundsätzlich in Ordnung, über Abnehmmethoden zu berichten, schreibt der Beschwerdeausschuss in seiner Begründung. Allerdings hätte die Redaktion den werblichen Effekt minimieren müssen, „zum Beispiel durch Nennung weiterer Anbieter der Methode oder Alternativmethoden bzw. der redaktionellen Einordnung des jeweiligen Produktes gegenüber Konkurrenzprodukten“. Dies sei aber nicht geschehen.

Der Ausschuss bewertete diesen „Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze“ als „so schwerwiegend“, dass er immerhin eine Missbilligung aussprach (das ist nach der Rüge die zweitschärfste „Sanktion“ des Presserats).

Nach der Entscheidung haben wir dem Bauer-Verlag zwei Fragen geschickt:

1. Wird sich die Redaktion künftig an das Verbot von Schleichwerbung halten?
2. Wird die Redaktion die Missbilligung veröffentlichen, wie es der Presserat „als Ausdruck fairer Berichterstattung“ empfiehlt?

Das hätte man natürlich einfach mit Ja oder Nein beantworten können, doch stattdessen schickte uns der Verlag ein langes Statement, das wir, wie uns eine Sprecherin anwies, aber nur vollständig veröffentlichen dürften, nicht bloß in Auszügen. Schließlich hätten sie sich, so die Begründung, extra Mühe gegeben, das alles so zu schreiben, dass es auch Nicht-Juristen verstehen.

Wir haben die jüngste Entscheidung des Presserats zu „Alles für die Frau“ mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Unserer Ansicht nach ist die Beschwerde, die von Mats Schönauer vorgebracht wurde, unbegründet, da kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegt.

Die Presse ist berechtigt, gewerbliche Leistungen oder Produkte positiv zu beschreiben, solange die Berichterstattung einen Sachbezug hat. In den Artikeln geht es um Menschen, die von ihren Abnehmerfolgen berichten. Der Bezug für die Leser ist demnach sofort ersichtlich.

„Alles für die Frau“ ist eine wöchentlich erscheinende Frauenzeitschrift mit einer hohen Service-Orientierung, die auf Grund des starken Leserinteresses am Thema Diät in jeder Ausgabe über das Thema Abnehmen berichtet. Auch der Presserat bestätigt in seiner Entscheidung, dass ein Leserinteresse am Thema Abnehmen zu bejahen ist. Zulässig ist es laut Presserat auch, die erfolgreiche Abnehm-Methode redaktionell in „Alles für die Frau“ vorzustellen. Die Möglichkeiten der redaktionellen Berichterstattung über gewerbliche Leistungen oder Produkte sind dabei vielfältig, sie muss nicht immer zwingend vergleichend sein.

Der Presserat verkennt aber die Pressefreiheit, wenn er dann der Redaktion Schleichwerbung vorwirft, nur weil andere Abnehm-Methoden nicht auch im Text erwähnt wurden, um die es redaktionell aber gar nicht ging. Zum besseren Verständnis: Wenn beispielsweise im Ressort Reise positiv über das Salzburger Land als interessante Tourismusregion berichtet wird, verlangt der Presserat auch nicht, dass zusätzlich und vergleichend die Vorzüge der Nordseeküste als alternative Tourismusregion vorgestellt werden, damit ein eventueller Werbeeffekt für das Salzburger Land minimiert wird.

Nach § 15 der Beschwerdeordnung des Presserats besteht keine Pflicht, Missbilligungen in dem betroffenen Publikationsorgan zu veröffentlichen.

Um das mal, bezogen auf unsere Fragen, zu übersetzen:

Werden sie die Missbilligung im Blatt veröffentlichen? Nö.
Werden sie weiter Schleichwerbung machen? Aber sicher doch.

Der Bauer-Verlag pflegt ohnehin ein sehr spezielles Verhältnis zum Deutschen Presserat. Während fast alle deutschen Verlage eine Erklärung unterschrieben haben, mit der sie sich verpflichten, den Pressekodex zu befolgen, bestand Bauer darauf, lediglich eine befristete Erklärung zu unterschreiben. Vor acht Jahren ist diese Frist abgelaufen, seitdem weigert er sich – als einziger großer Verlag in Deutschland –, den Kodex anzuerkennen.

Seit Freitag liegt übrigens die neue Ausgabe „Alles für die Frau“ am Kiosk – inklusive:

Schlank-Schleichwerbung („Alles für die Frau“ 27/2017)

Bei Bauer befolgen sie eben lieber ihre eigenen Regeln.

6 Kommentare

  1. Die Presse ist berechtigt, gewerbliche Leistungen oder Produkte positiv zu beschreiben, solange die Berichterstattung einen Sachbezug hat. In den Artikeln geht es um Menschen, die von ihren Abnehmerfolgen berichten. Der Bezug für die Leser ist demnach sofort ersichtlich.

    Nun wäre in Erfahrung zu bringen, ob es sich bei diesen abgebildeten Frauen a) um Stockfotos handelt, b) die in den Geschichten erwähnten Frauen mit den abgebildeten identisch sind und natürlich c) ob diese Frauen a1) wirklich abgenommen haben und b1) an Eides Statt versichern können, daß sie während der Diät auch das jeweilige Mittel angewendet haben.

    Ich mag zu mißtrauisch sein, aber ich glaube, wir sind da einem ganz großen Betrug auf der Spur.

  2. Ist es knallhart juristisch gesehen Betrug,der mit allen rechtsstaatlichen Mittteln verfolgt werden sollte und wo sich Anwälte über Jahre finanzieren könnten..
    oder nur vong Gerechtigkeitsgefühl i-bäh?!

  3. d) Wie kommt der Kontakt zwischen Journalist/Redaktion/Verlag und den Frauen (mit Geschichte) zustande?

    Das der Text vom Bauer-Verlag nur ungekürzt wiedergegeben werden darf hat in meinen Augen nur einen Zweck: Um den Beschwerdeführer nennen zu können.

  4. Oder vielleicht haben die Bauer-Verleger die selbe Einstellung wie die Discounter in Bezug auf das frühe Weihnachtssüsskrambeschicken ihrer Märkte…
    „Der Kunde will es so!“

  5. @Däniken Das frühe Weihnachtssüsskrambeschicken führt dann natürlich dazu, dass die Konsumentin Diät halten muss, so schließt sich der Kreis.

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